{"id":6272,"date":"2014-01-10T19:01:44","date_gmt":"2014-01-10T18:01:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6272"},"modified":"2014-01-10T19:01:44","modified_gmt":"2014-01-10T18:01:44","slug":"aktuelle-stellungnahme-der-bafin-zu-bitcoins","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/01\/10\/aktuelle-stellungnahme-der-bafin-zu-bitcoins\/","title":{"rendered":"Aktuelle Stellungnahme der BaFin zu Bitcoins"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5996\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/08\/Terlau_Matthias_560x580.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5996\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5996\" alt=\"RA Dr. Matthias Terlau, Partner, Osborne Clarke, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/08\/Terlau_Matthias_560x580-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5996\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Matthias Terlau, Partner, Osborne Clarke, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Der Hype um Bitcoins hat in den letzten Monaten zugenommen. Die Nutzergemeinde w\u00e4chst offenbar fortlaufend; zudem haben Entscheidungen von US-Gerichten in den F\u00e4llen \u201eBitcoin Foundation\u201c und \u201eTrendon Savers &amp; Bitcoins Savings Trust\u201c f\u00fcr Aufsehen gesorgt. Im November fand gar eine Anh\u00f6rung im US-amerikanischen Kongress \u2013 unter Einbeziehung des FBI und der Federal Reserve \u2013 zu dem Thema statt. Anfang Dezember verbot Chinas Notenbank den chinesischen Finanzinstituten die Annahme von Bitcoins. Nahezu gleichzeitig gaben die franz\u00f6sische Nationalbank und wenig sp\u00e4ter auch die Europ\u00e4ische Bankenaufsicht in Pressever\u00f6ffentlichungen Warnhinweise an Verbraucher zu den Gefahren von Bitcoins. Die BaFin hielt es deshalb kurz vor Jahresende ebenfalls f\u00fcr angezeigt, die Verbraucher in Deutschland \u00fcber die Risiken von Bitcoins aufzukl\u00e4ren und Bitcoin-H\u00e4ndler und Plattformen auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinzuweisen. Nach diesem Schreiben der BaFin vom 19. 12. 2013 hat sich gegen\u00fcber den bisher schon bekannten Ansichten (insbesondere aus ihrem Merkblatt vom 22.12.2011) allerdings wenig ge\u00e4ndert; sie haben aber eine gewisse Konkretisierung erfahren.<\/p>\n<p>Im Folgenden sollen die Auswirkungen f\u00fcr die einzelnen Gruppen von Personen, die mit Bitcoins befasst sind, kurz skizziert werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Keine \u00c4nderung f\u00fcr Miners bzw. Personen, die Bitcoins sch\u00fcrfen<\/strong><\/p>\n<p>Bitcoins werden von der BaFin (ebenso wie von den \u00fcbrigen europ\u00e4ischen Aufsichtsbeh\u00f6rden sowie die US-Bankenaufsicht) nicht als elektronisches Geld angesehen. Ebenso wenig stellt der Prozess des Mining eine Ausgabe von E-Geld dar, sodass der \u201eMiner\u201c nicht das zulassungsbed\u00fcrftige E-Geld-Gesch\u00e4ft betreibt. Da Bitcoins dezentral durch L\u00f6sung einer komplexen mathematischen Aufgabe entstehen, gibt es keinen Emittenten im Sinn der E-Geld-Regulierung.<\/p>\n<p>Der Miner darf die Bitcoins grunds\u00e4tzlich auch verkaufen, ohne dass er zulassungspflichtig wird.<\/p>\n<p><strong>Keine \u00c4nderung f\u00fcr K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer von Bitcoins, eCommerce-H\u00e4ndler oder Caf\u00e9s<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich entsteht auch keine Zulassungspflicht nach Bankenaufsichtsrecht oder nach Zahlungsaufsichtsrecht, wenn Privatpersonen oder Gewerbetreibende Bitcoins \u2013 von einem Miner oder auf einer Bitcoin-Handelsplattform etc. \u2013 kaufen, z.B. um diese f\u00fcr Internetgesch\u00e4fte oder f\u00fcr Offline-Gesch\u00e4fte einzusetzen. Auch die Annahme von Bitcoins als Zahlungsmittel sowohl im Internet als auch Offline (in verschiedenen Berliner Cafes \u2013 z. B. \u201eRoom 27\u201c \u2013 oder Shops), ist nicht zulassungspflichtig.<\/p>\n<p>Verk\u00e4ufe und K\u00e4ufe von Bitcoins k\u00f6nnen aber dann nach dem Kreditwesengesetz zulassungspflichtig werden, wenn sie f\u00fcr andere erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Konkretisierung f\u00fcr Bitcoin-Handelsplattformen<\/strong><\/p>\n<p>Bitcoin-Plattformen (z.B. mtgox.com, capital option, ava trade u.a.) k\u00f6nnen dagegen nach der nunmehr best\u00e4tigten Ansicht der BaFin als Finanzkommission\u00e4re einer Bankerlaubnis oder als multilaterales Handelssystem einer Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Kauft jemand im eigenen Namen f\u00fcr Rechnung eines anderen Bitcoins, so kann er den Tatbestand des Finanzkommissionsgesch\u00e4fts erf\u00fcllen. Ein Erwerb f\u00fcr Rechnung eines anderen findet gem\u00e4\u00df BaFin statt, wenn die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbs oder der Ver\u00e4u\u00dferung einen anderen treffen. Geschieht diese T\u00e4tigkeit gewerblich oder in einem Umfang, der einen kaufm\u00e4nnisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, so ist sie erlaubnispflichtig und ohne Erlaubnis strafbar. Allerdings macht die BaFin in ihrer neuen Ver\u00f6ffentlichung klar, dass der Teilnehmer der Plattform bis zur Ausf\u00fchrung der Order weisungsbefugt bleiben muss. Die Durchf\u00fchrung der Order muss die Plattform hingegen im eigenen Namen t\u00e4tigen. Erfolgt zudem die Bezahlung durch den Auftraggeber und eine Rechnungslegung diesem gegen\u00fcber, so liegt \u2013 so stellt es die BaFin klar \u2013 Finanzkommissionsgesch\u00e4ft vor.<\/p>\n<p>H\u00e4ufig werden Bitcoin-Plattformen als multilaterale Handelssysteme nach dem KWG anzusehen und zulassungspflichtig sein. Voraussetzung ist, dass ein Regelwerk \u00fcber eine Mitgliedschaft besteht, dass in Finanzinstrumenten, z. B. Bitcoins, zwischen den Mitgliedern der Plattform gehandelt wird, abgeschlossene Gesch\u00e4fte gemeldet werden und gewisse Transparenzregeln bestehen. Eine Handelsplattform im technischen Sinn ist nicht Voraussetzung; diese besteht aber h\u00e4ufig. Ein multilaterales Handelssystem liegt nicht vor, wenn Kauf- oder Verkaufsauftr\u00e4ge jeweils bilateral mit dem Plattformbetreiber \u00fcber Eigensch\u00e4fte (Internalisierung) abgewickelt werden. Auch reicht es nicht aus, dass lediglich Kauf- oder Verkaufsauftr\u00e4ge durch die Plattform weitergeleitet werden, wenn nicht eine Annahme des Angebots \u00fcber das System m\u00f6glich ist. Es ist aber unerheblich \u2013 so stellt auch jetzt die BaFin noch einmal klar \u2013 wenn die Abwicklung des Vertrags au\u00dferhalb des Systems stattfindet. Stellen aber die Anbieter Bitcoins in die Plattform ein und legen sie eine Preisschwelle fest, bei der ein Kauf zustande kommen soll, so liegt nach Ansicht der BaFin ein multilaterales Handelssystem vor. Dasselbe gilt, wenn Anbieter eine Transaktion durch Hinterlegung der Bitcoins bei dem Plattformbetreiber absichern. Dann bedarf der Plattformbetreiber einer Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem KWG.<\/p>\n<p><strong>Konkretisierung f\u00fcr \u201eBitcoin-Wechselstuben\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Bitcoin-Wechselstuben handeln Bitcoins im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung. Sie k\u00f6nnen damit den Tatbestand des \u201eEigenhandels\u201c erf\u00fcllen und einer Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem KWG bed\u00fcrfen. Hinzu kommen muss noch, dass es sich um eine gewerbliche T\u00e4tigkeit oder eine T\u00e4tigkeit gr\u00f6\u00dferen Ausma\u00dfes handelt; nach fr\u00fcherer Auffassung der Aufsichtsbeh\u00f6rde lag die Bagatellschwelle bei 25 Gesch\u00e4ften; die BaFin nimmt jeweils eine Einzelfallbetrachtung vor. Entscheidend beim Eigenhandel ist zudem, dass es sich um eine Dienstleistung f\u00fcr andere handeln muss. Dies ist dann nicht erf\u00fcllt, wenn jemand f\u00fcr eigene Zwecke (z.B. f\u00fcr eigene Internetgesch\u00e4fte oder zu Spekulationszwecken) Finanzinstrumente, d. h. auch Bitcoins, kauft oder verkauft; die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig.<\/p>\n<p>Europ\u00e4ischen Banken ist es \u2013 anders als seit dem 5. 12. 2013 chinesischen Finanzinstituten \u2013 nicht grunds\u00e4tzlich verboten, Bitcoins zu akzeptieren und in Euro umzutauschen. Wegen der hohen Volatilit\u00e4t der Kurse und dem damit verbundenen Risiko werden Banken jedoch sehr zur\u00fcckhaltend sein.<\/p>\n<p><strong>Problematische Einordnung der Internetverzeichnisse von Bitcoin-H\u00e4ndlern<\/strong><\/p>\n<p>Nicht unproblematisch ist die Ansicht der BaFin, Bitcoin-H\u00e4ndlerverzeichnisse (vornehmlich, aber nicht ausschlie\u00dflich im Internet) seien als Anlage- oder Abschlussvermittlung nach dem KWG zu qualifizieren, was ebenfalls die Zulassungspflicht des Verzeichnisanbieters als Finanzdienstleistungsinstitut nach sich zieht. Diese \u00dcberlegungen sind allerdings nicht \u00fcberraschend, weil die BaFin bereits in ihrem Merkblatt zur Anlagevermittlung eine sehr weitgehende Auslegung bef\u00fcrwortet, wonach auch die Weitergabe von Anlagetipps ausreichen soll, selbst wenn kein Kontakt zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferer und dem Vermittler besteht.<\/p>\n<p><strong>Offene Fragen f\u00fcr Mining-Pools und Bitcoin-Fonds<\/strong><\/p>\n<p>Die Einordnung von Mining-Pools l\u00e4\u00dft die BaFin dagegen weitestgehend offen. Hierbei handelt es sich um verschiedenartige Strukturen. Es k\u00f6nnen Zusammenschl\u00fcsse sein, die Erl\u00f6santeile aus gesch\u00fcrften und ver\u00e4u\u00dferten Bitcoins gegen die \u00dcberlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer anbieten. Nach der BaFin k\u00f6nnte eine Einordnung als Eigenhandel in Betracht kommen. Gleicherma\u00dfen k\u00f6nnte es sich um Finanzportfolioverwaltung handeln, wenn die Bitcoins Investitionsgegenstand einer weisungsfreien Verm\u00f6gensverwaltung sind. Die rechtliche Qualifizierung bleibt letztlich offen.<\/p>\n<p>Auch der von einem Gericht des US-amerikanischen Bundesstaates Texas im August 2013 entschiedene Fall \u201eTrendon Savers &amp; Bitcoins Savings and Trust\u201c findet keinen Niederschlag in den Betrachtungen der BaFin vom 19. 12. 2013. Hier wurde auf Betreiben der SEC ein (offenbar betr\u00fcgerischer) Bitcoin-Fonds aufgel\u00f6st. Soll im Anwendungsbereich der deutschen\/europ\u00e4ischen Gesetze ein Bitcoin-Fonds betrieben werden, bei dem von einer Anzahl von Anlegern Gelder f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Bitcoins eingesammelt werden, so d\u00fcrfte es sich i. d. R. um einen geschlossenen Alternativen Investmentfonds nach dem KAGB handeln. Der Verwalter eines solchen Investmentfonds bed\u00fcrfte demgem\u00e4\u00df der Zulassung nach dem KAGB.<\/p>\n<p><strong>Res\u00fcmee<\/strong><\/p>\n<p>Das Schreiben der BaFin bringt ein wenig mehr Licht in ein Thema, mit dem sich Gerichte, Aufsichtsbeh\u00f6rden und Medien weltweit \u2013 h\u00e4ufig jeweils in ihrem nationalen Kontext \u2013 in den letzten Monaten intensiver als zuvor befasst haben. Die Ansicht der BaFin zu Bitcoin-H\u00e4ndlerverzeichnissen erscheint problematisch. Zu Mining-Pools und Bitcoin-Fonds h\u00e4tte die BaFin sich deutlicher \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Letztlich ist aber nicht sicher, ob der Hype um Bitcoins oder \u00e4hnliche virtuelle W\u00e4hrungen noch lange fortdauern wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Hype um Bitcoins hat in den letzten Monaten zugenommen. 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