{"id":6277,"date":"2014-01-14T18:21:12","date_gmt":"2014-01-14T17:21:12","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6277"},"modified":"2014-07-23T16:07:01","modified_gmt":"2014-07-23T14:07:01","slug":"kartellrechts-sammelklage-gescheitert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/01\/14\/kartellrechts-sammelklage-gescheitert\/","title":{"rendered":"Kartellrechts-Sammelklage gescheitert"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1351\" style=\"width: 169px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/07\/Werner-11843.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1351\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1351\" alt=\"Philipp Werner, Partner, McDermott Will &amp; Emery\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/07\/Werner-11843-168x168.jpg\" width=\"159\" height=\"158\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1351\" class=\"wp-caption-text\">RA Philipp Werner, Partner, McDermott Will &amp; Emery Belgium LLP, Br\u00fcssel<\/p><\/div>\n<p>Die belgische Unternehmensgruppe Cartel Damages Claims (CDC) hat bei ihrem Versuch, im deutschen Kartellrecht Sammelklagen nach amerikanischem Vorbild durchzusetzen, einen herben R\u00fcckschlag einstecken m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das LG D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 17. 12. 2013 \u2013 37 O 200\/09 [Kart] eine Klage von CDC gegen sechs Teilnehmer des Zementkartells als unbegr\u00fcndet abgewiesen. CDC hatte diese Klage eingereicht, nachdem die Europ\u00e4ische Kommission die Kartellteilnehmer mit Bu\u00dfgeldern belegt hatte. Es handelte sich also um eine sog. Follow-On-Klage, bei der sich der Kl\u00e4ger die Bindungswirkung der Bu\u00dfgeldentscheidung einer Wettbewerbsbeh\u00f6rde f\u00fcr deutsche Gerichte bez\u00fcglich der Rechtsverletzung nach \u00a7 33 Abs. 4 GWB zunutze macht. Der Kl\u00e4ger muss dann nur noch die Schadensh\u00f6he und die Kausalit\u00e4t nachweisen. \u00c4hnliche Follow-On-Klagen hat CDC auch in anderen F\u00e4llen vor deutschen und ausl\u00e4ndischen Gerichten eingereicht. In einem anderen Fall, der beim LG Dortmund anh\u00e4ngig ist und \u00fcber den noch der EuGH in einem Vorlageverfahren entscheiden muss, liegt die Forderung bei rund 650 Mio. \u20ac.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Bei den meisten Kartellschadensersatzklagen in Europa handelt es sich um solche Follow-On-Klagen, auch die Europ\u00e4ische Kommission konzentriert ihre legislativen Bem\u00fchungen auf die Erm\u00f6glichung solcher Klagen. \u201eStand-Alone\u201c-Klagen sind dagegen selten, ihnen werden in Europa wegen des Fehlens weitreichender Akteneinsichtsrechte im Allgemeinen kaum Chancen einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsmodell von CDC beruht darauf, sich die Schadensersatzforderungen gesch\u00e4digter Kunden des Kartells abtreten zu lassen. Diese Forderungen klagte CDC dann im eigenen Namen ein. F\u00fcr CDC sowie f\u00fcr die gesch\u00e4digten Kunden des Kartells ist das Gesch\u00e4ftsmodell nahezu risikolos. Im Erfolgsfall durfte CDC von dem ausgeurteilten Betrag einen Anteil von bis zu 45% behalten, der Rest w\u00fcrde als Kaufpreis f\u00fcr die abgetretenen Forderungen an die Abnehmer ausgekehrt. Auch bei Abweisung der Klagen drohte CDC nur ein geringes Risiko. Denn f\u00fcr die Klagen hatte CDC eigens Tochtergesellschaften gegr\u00fcndet, die nur minimal kapitalisiert waren und nicht einmal das Geld gehabt h\u00e4tten, die Prozesskosten der Gegner zu erstatten. Auch f\u00fcr die gesch\u00e4digten Kunden hielt sich das Risiko in Grenzen \u2013 sie w\u00fcrden im Erfolgsfall profitieren, im Unterliegensfall aber den obsiegenden Beklagten keine Kosten erstatten m\u00fcssen. Kritiker weisen vor allem auf die wirtschaftliche \u00c4hnlichkeit des Modells mit einem reinen Erfolgshonorarmodell hin, welches nach deutschem Recht unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Der BGH hatte zwar 2009 die prozessuale Zul\u00e4ssigkeit der jetzt abgewiesenen Klage bejaht. Der BGH hatte aber noch nichts dar\u00fcber gesagt, ob CDC die Klageanspr\u00fcche tats\u00e4chlich zustehen. Die Geltendmachung der Anspr\u00fcche im eigenen Namen, die der Zul\u00e4ssigkeit der Klage zugrunde lag, kehrte sich nun gegen CDC.<\/p>\n<p>Das LG D\u00fcsseldorf hat das Gesch\u00e4ftsmodell CDCs f\u00fcr sittenwidrig erkl\u00e4rt und die Klage gegen sechs Teilnehmer des Zementkartells als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Dem Urteil zufolge stehen CDC die geltend gemachten Anspr\u00fcche schon deswegen nicht zu, weil die Abtretung der Anspr\u00fcche wegen Versto\u00dfes gegen die guten Sitten und gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig war und CDC deshalb nie Inhaber der geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche geworden ist. Nach Auffassung des Gerichts verst\u00f6\u00dft die Abtretung gegen das im Rechtsstaat geltende Prinzip der Waffengleichheit, weil auf der einen Seite dreistellige Millionenbetr\u00e4ge einklagt werden, auf der anderen Seite aber nicht einmal genug Eigenkapital vorhanden ist, um bei Klageabweisung die Kosten der Beklagten zu erstatten. M\u00f6glicherweise war CDC auch einfach zu dreist vorgegangen. Die Richter konnten n\u00e4mlich bei ihrer Entscheidung auf die eigenen Angaben der Belgier zur\u00fcckgreifen. CDC hatte seinerzeit bei Prozessbeginn beantragt, die von ihr einzuzahlenden Gerichtsgeb\u00fchren herabzusetzen, weil es an Geld f\u00fcr die Prozessf\u00fchrung fehle. Dar\u00fcber stolperte CDC jetzt, denn die Sittenwidrigkeit st\u00fctzt sich gerade darauf, dass der Kl\u00e4ger nicht \u00fcber gen\u00fcgend Mittel verf\u00fcgte, um im Unterliegensfall die Kosten der Beklagten zu erstatten. Das LG D\u00fcsseldorf wandte sich in seinem Urteil auch an die Gesch\u00e4digten, die ihre Schadensersatzanspr\u00fcche an CDC abgetreten hatten. Diese h\u00e4tten die Sittenwidrigkeit des Gesch\u00e4ftsmodells ebenfalls erkennen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Urteil des LG D\u00fcsseldorf ist die j\u00fcngste Entscheidung in dem schon seit acht Jahren anh\u00e4ngigen Zementkartell-Prozess. Ob CDC gegen das Urteil Berufung einlegt oder nach Wegen sucht, um das Urteil zu umgehen, wird man abwarten m\u00fcssen. Auch andere CDC-Klagen sind seit Jahren anh\u00e4ngig und gehen ihren Weg durch die Instanzen. Bis die Grundlagen des deutschen Rechts im Hinblick auf diese Klagen in allen Einzelheiten letztinstanzlich gekl\u00e4rt sind, wird wohl noch einige Zeit vergehen.<\/p>\n<p>Die gesch\u00e4digten Kunden von Kartellen erleiden durch die D\u00fcsseldorfer Grundsatzentscheidung keinen Nachteil. Denn es ist nur das Gesch\u00e4ftsmodell von CDC, welches in dieser Entscheidung verdammt wurde, nicht die M\u00f6glichkeit, aufgrund von Kartellen erlittene Sch\u00e4den einzuklagen. Die Kunden k\u00f6nnen ihre Schadensersatzforderungen auch weiterhin selbst einklagen, soweit sie nicht verj\u00e4hrt sind. Auf solche Organisationen wie CDC k\u00f6nnen und sollten sie dabei verzichten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die belgische Unternehmensgruppe Cartel Damages Claims (CDC) hat bei ihrem Versuch, im deutschen Kartellrecht Sammelklagen nach amerikanischem Vorbild durchzusetzen, einen herben R\u00fcckschlag einstecken m\u00fcssen. 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