{"id":6312,"date":"2014-02-04T13:25:43","date_gmt":"2014-02-04T12:25:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6312"},"modified":"2014-02-04T13:25:43","modified_gmt":"2014-02-04T12:25:43","slug":"lag-koln-nachtarbeitszuschlage-fur-betriebsrate-auch-ohne-nachtarbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/02\/04\/lag-koln-nachtarbeitszuschlage-fur-betriebsrate-auch-ohne-nachtarbeit\/","title":{"rendered":"LAG K\u00f6ln: Nachtarbeitszuschl\u00e4ge f\u00fcr Betriebsr\u00e4te auch ohne Nachtarbeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5924\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5924\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5924\" alt=\"RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK Frankfurt\/Main\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5924\" class=\"wp-caption-text\">RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK Frankfurt\/Main<\/p><\/div>\n<p>Die \u00dcberschrift f\u00fchrt zu einem St\u00f6rgef\u00fchl. Kann es sein, dass ein Arbeitnehmer Nachtzuschl\u00e4ge erh\u00e4lt, obwohl er gar nicht nachts gearbeitet hat? Kann diese Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Betriebsratsmitglied Betriebsratst\u00e4tigkeiten \u00fcbernommen hat?<\/p>\n<p>Die 12. Kammer des LAG K\u00f6ln hatte genau zu diesen Fragen am 19. 12. 2013 (Az. 12 Sa 682\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,648347,%252212%2bSa%2b682%252f13%2522\" target=\"_blank\">DB0648347<\/a>) zu entscheiden.<\/p>\n<p>Das Betriebsratsmitglied war teilweise (3,5 Stunden t\u00e4glich) von seinen Arbeitspflichten entbunden, um Betriebsratst\u00e4tigkeiten auszu\u00fcben. Vor Aufnahme des Betriebsratsamts war der Arbeitnehmer in der Logistik t\u00e4tig, nahm seine t\u00e4gliche Arbeit \u2013 wie alle vergleichbaren Kollegen\u2013 an fast jedem Tag um oder vor 4.00 Uhr morgens auf und verdiente daher Nachtzuschl\u00e4ge. Mit der \u00dcbernahme des Betriebsratsamts wurde der Arbeitnehmer nicht nur teilfreigestellt; zudem wurde zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart, dass der Arbeitnehmer k\u00fcnftig t\u00e4glich erst ab 6.00 Uhr im Betrieb anwesend sein solle, um eine bessere Erreichbarkeit f\u00fcr die Mitarbeiter zu gew\u00e4hrleisten. Der Gro\u00dfteil der Arbeitnehmer (au\u00dferhalb der Logistik) begann den Arbeitstag erst ab 10.00 Uhr.<!--more--><\/p>\n<p>Rund ein halbes Jahr nach \u00c4nderung der Arbeitszeit verlangte der Arbeitnehmer gleichwohl die Zahlung von Nachtarbeitszuschl\u00e4gen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und argumentierte, der Arbeitnehmer sei nicht w\u00e4hrend der Nachtstunden aktiv und habe daher keinen Anspruch auf die Nachtzuschl\u00e4ge. Etwas anderes w\u00fcrde eine unzul\u00e4ssige Besserstellung eines Betriebsratsmitglieds i. S. von \u00a7\u00a078 BetrVG darstellen. \u00dcberdies sollten die Nachtzuschl\u00e4ge eine besondere Erschwernis abgelten und diese entst\u00fcnde beim Kl\u00e4ger unstreitig nicht. Der Arbeitnehmer machte geltend, er werde schlie\u00dflich ausschlie\u00dflich wegen seiner Betriebsratst\u00e4tigkeit erst ab 6.00\u00a0Uhr t\u00e4tig; alle (vergleichbaren) Mitarbeiter aus der Logistik w\u00fcrden sp\u00e4testens um 4.00 Uhr morgens beginnen und daher Nachtzuschl\u00e4ge erhalten. Das BetrVG sehe vor, dass Betriebsratsmitglieder wegen der Betriebsratst\u00e4tigkeit weder Vorteile, noch Nachteile haben sollen. Der Entfall der Nachtarbeitszuschl\u00e4ge sei eine eindeutige Benachteiligung.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das ArbG K\u00f6ln die Auffassung des Arbeitgebers teilte, gab das LAG dem Betriebsratsmitglied Recht. Nach \u00a7 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder ohne wirtschaftlichen Nachteil von ihrer Arbeitspflicht freizustellen, wenn und soweit sie erforderliche Betriebsratst\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Es gilt insoweit das Entgeltausfallprinzip. Ihnen steht also w\u00e4hrend der Betriebsratst\u00e4tigkeit das Entgelt zu, das sie bei normaler Arbeit verdient h\u00e4tten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich Freiwillige finden, die das Amt des Betriebsrats aufnehmen. Als Ehrenamt soll das Betriebsratsmandat zumindest vor finanziellen Einschr\u00e4nkungen gesch\u00fctzt werden. \u00dcberdies sieht \u00a7 37 Abs. 4 BetrVG vor, dass das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer sein darf als das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebs\u00fcblicher beruflicher Entwicklung. Auch dies soll eine wirtschaftliche Schlechterstellung von Betriebsratsmitgliedern vermeiden.<\/p>\n<p>Das LAG K\u00f6ln ging davon aus, dass die Verschiebung der Arbeitszeiten des Betriebsratsmitglieds ausschlie\u00dflich auf die Betriebsratst\u00e4tigkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren war. Der Umstand, dass die Verschiebung der Arbeitszeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde, sollte nach Auffassung des LAG K\u00f6ln unbeachtlich sein.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des LAG K\u00f6ln f\u00fchrt zu einem St\u00f6rgef\u00fchl. Kann es sein, dass ein Arbeitnehmer Nachtzuschl\u00e4ge erh\u00e4lt, obwohl er gar nicht nachts gearbeitet hat? Kann diese Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Betriebsratsmitglied Betriebsratst\u00e4tigkeiten \u00fcbernommen hat?<\/p>\n<p>Wie so oft im Arbeitsrecht wird die Antwort von Einzelfall zu Einzelfall zu variieren haben. Im konkreten Fall gab es einige Besonderheiten, die f\u00fcr das LAG K\u00f6ln den Anspruch auf Nachtarbeitszuschl\u00e4ge ohne Nachtarbeit begr\u00fcndeten. Alle Logistikarbeitnehmer mit Ausnahme des Betriebsratsmitglieds arbeiteten w\u00e4hrend Nachtarbeitszeiten und erhielten folglich Nachtzuschl\u00e4ge. Eine Nichtzahlung an den Arbeitnehmer h\u00e4tte folglich zu dessen finanzieller Schlechterstellung gef\u00fchrt. Im konkreten Betrieb war es au\u00dferdem so, dass mit Ausnahme der Logistikabteilung die meisten sonstigen Mitarbeiter ihren Arbeitstag erst ab 10.00 Uhr begannen. Der f\u00fcr Betriebsratszwecke teilfreigestellte (3,5 Stunden t\u00e4glich) Arbeitnehmer h\u00e4tte also bei einem Arbeitsbeginn um 4.00 Uhr und einem t\u00e4glichen Arbeitsende um 12.30 Uhr nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurze Zeit gehabt, um in Kontakt mit anderen Arbeitnehmern zu treten. Durch die Verschiebung der Arbeitszeiten um 2 Stunden \u201enach hinten\u201c wurde eine gr\u00f6\u00dfere Schnittmenge geschaffen. Dies erscheint durchaus sinnvoll.<\/p>\n<p>Es stellt sich aber die Frage, ob im konkreten Fall nicht ein Korrektiv h\u00e4tte angewendet werden m\u00fcssen, dasjenige der \u201eErforderlichkeit\u201c. Wie viel der t\u00e4glichen Arbeitszeit wendet ein Betriebsratsmitglied tats\u00e4chlich daf\u00fcr auf, mit anderen Mitarbeitern \u00fcber Betriebsratsthemen zu sprechen? An wie vielen Tagen und w\u00e4hrend wie vieler Stunden war also eine Arbeitszeitverschiebung tats\u00e4chlich erforderlich? Die meisten (freigestellten) Betriebsratsmitglieder haben nicht t\u00e4glich Sprechstunden von vier Stunden. Sie sind aber auch au\u00dferhalb der Sprechstunden ansprechbar. Gleichwohl lag im konkreten Fall auch eine Regelung nahe, wonach das Betriebsratsmitglied nicht an jedem Wochentag, sondern nur an einzelnen Wochentagen seine Arbeitszeit nach hinten schieben sollte. Dann w\u00e4re der Verzicht auf die Nachtarbeitsstunden und damit die Nachtzuschl\u00e4ge f\u00fcr diese Tage ohne Zweifel gerechtfertigt gewesen und gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 BetrVG fortzuzahlen gewesen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00fcbrige Betriebsratst\u00e4tigkeit (Vorbereitung von Sitzungen, Verfassung von Ladungen, Niederschrift von Beschl\u00fcssen etc.) h\u00e4tte eine T\u00e4tigkeit auch in den Nachtstunden durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen und dann w\u00e4re ohne Zweifel ein Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 BetrVG auf Zahlung der Nachtzuschl\u00e4ge gegeben gewesen.<\/p>\n<p>Auch wenn der konkrete Fall nicht danach aussieht, muss doch die Frage gestellt werden, ob teil- oder vollfreigestellte Betriebsratsmitglieder ihre Arbeitszeit innerhalb der t\u00e4glichen Rahmenarbeitszeit eines Betriebs frei verschieben d\u00fcrfen, ohne dadurch Auswirkungen auf ihre Zuschlagsberechtigungen zu erhalten. Hierzu wird es noch einiger Entscheidungen zur Klarstellung bed\u00fcrfen. Die Arbeitgeber bewegen sich bei der Verg\u00fctung von Betriebsratsmitglieder so oder so auf dem schmalen Grat zwischen Untreue wegen Besserstellung und strafbarer Benachteiligung von Betriebsr\u00e4ten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcberschrift f\u00fchrt zu einem St\u00f6rgef\u00fchl. Kann es sein, dass ein Arbeitnehmer Nachtzuschl\u00e4ge erh\u00e4lt, obwohl er gar nicht nachts gearbeitet hat? Kann diese Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Betriebsratsmitglied Betriebsratst\u00e4tigkeiten \u00fcbernommen hat? Die 12. 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