{"id":6325,"date":"2014-02-14T15:21:34","date_gmt":"2014-02-14T14:21:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6325"},"modified":"2016-01-22T16:48:23","modified_gmt":"2016-01-22T15:48:23","slug":"settlement-verfahren-in-kartellbusgeldverfahren-merkblatt-des-bundeskartellamts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/02\/14\/settlement-verfahren-in-kartellbusgeldverfahren-merkblatt-des-bundeskartellamts\/","title":{"rendered":"Settlement-Verfahren in Kartellbu\u00dfgeldverfahren &#8211; Merkblatt des Bundeskartellamts"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7330\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7330\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7330\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/02\/rgrafund_press_passportcolour-168x168.jpg\" alt=\"RA Dr. Ren\u00e9 Grafunder, LL.M. (Br\u00fcgge), Linklaters LLP, D\u00fcsseldorf\" width=\"168\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-7330\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Ren\u00e9 Grafunder, LL.M. (Br\u00fcgge), Linklaters LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Sog. Settlements \u2013 also die einvernehmliche Beendigung von Kartellbu\u00dfgeldverfahren \u2013 haben in der Verfolgungspraxis des Bundeskartellamtes eine \u00fcberragende Bedeutung, denn durch beschleunigte Verfahren und reduzierte Bu\u00dfgelder entlasten sie sowohl die Kartellbeh\u00f6rde als auch die betroffenen Unternehmen. Kartellverfahren, in denen nicht zumindest mit einem der Beteiligten ein Settlement erzielt wird, sind inzwischen die Ausnahme. Aktuelles Beispiel ist die Einigung mit f\u00fcnf Brauereien von \u201eFernsehbieren\u201c auf ein Bu\u00dfgeld von mehr als EUR\u00a0100 Mio.<\/p>\n<p>Das Bundeskartellamt hat die in der Praxis entwickelten Grunds\u00e4tze des Settlement-Verfahrens nun in einem <a href=\"http:\/\/www.bundeskartellamt.de\/DE\/Kartellverbot\/Materialien\/Materialien_node.html\">Merkblatt<\/a> zusammengefasst.<\/p>\n<p>Der Kern des Verfahrens ist ein Anerkenntnis des zur Last gelegten Sachverhalts sowie die Verh\u00e4ngung eines Bu\u00dfgeldes in vorbesprochener H\u00f6he. Nicht Gegenstand des Vergleiches ist hingegen die Frage, ob \u00fcberhaupt ein Kartellversto\u00df vorliegt. Dieser wird vielmehr mit dem (Kurz\u2011)Bu\u00dfgeldbescheid, der das Settlement-Verfahren abschlie\u00dft, rechtsverbindlich festgestellt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das Settlement-Verfahren ist im Gegensatz zur Verst\u00e4ndigung im Strafverfahren (\u00a7 257c StPO) gesetzlich nicht geregelt, sondern wird auf das allgemeine Aufgreif- und Verfolgungsermessen des Bundeskartellamtes gest\u00fctzt. Ist ein Unternehmen gest\u00e4ndig, kann dies bei der Bu\u00dfgeldberechnung als mildernder Umstand gewertet werden. Das Verfahren vor dem Bundeskartellamt zeichnet sich durch seine Flexibilit\u00e4t aus und ist damit deutlich erfolgreicher als sein Pendant auf EU-Ebene. Die EU-Kommission hat sich ein starres Korsett mit zwingenden Verfahrensschritten und zeitlichen Abl\u00e4ufen angelegt, das in der Praxis nur selten in einer Verst\u00e4ndigung m\u00fcndet (s. dazu Verordnung (EG) Nr. 622\/2008 der Kommission vom 30. 6. 2008 [&#8230;] hinsichtlich der Durchf\u00fchrung von Vergleichsverfahren in Kartellf\u00e4llen, ABlEU L\u00a0171 vom 1. 7. 2008 S.\u00a03, und Mitteilung der Kommission \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Vergleichsverfahren [&#8230;], ABlEU Nr. C\u00a0167 vom 2. 7. 2008 S.\u00a01). Auch vor diesem Hintergrund standen der deutsche Gesetzgeber und das Bundeskartellamt einer Formalisierung des Verfahrens bisher kritisch gegen\u00fcber.<\/p>\n<p><b>Ablauf des Settlement-Verfahrens<\/b><\/p>\n<p>Das Merkblatt fasst die bisherige Praxis des Bundeskartellamtes zusammen und pr\u00e4zisiert einzelne Aspekte. Die Ver\u00f6ffentlichung dient der Transparenz und Rechtssicherheit und ist zu begr\u00fc\u00dfen. Das Merkblatt bindet das Bundeskartellamt hinsichtlich der folgenden Grundz\u00fcge des Verfahrens, ohne die bew\u00e4hrte Flexibilit\u00e4t aufzugeben:<\/p>\n<p>1.) Nach der Sichtung der Beweismittel k\u00f6nnen das Bundeskartellamt oder das betroffene Unternehmen \u201ejederzeit\u201c Settlement-Gespr\u00e4che anregen. Ein umfassendes Anh\u00f6rungsschreiben, in dem Tatvorwurf, Beweisf\u00fchrung und rechtliche W\u00fcrdigung ausf\u00fchrlich dargestellt sind, ist nicht erforderlich (und in der Praxis auch nicht \u00fcblich).<\/p>\n<p>2.) Schriftlich oder \u2013 und dies d\u00fcrfte die Regel sein \u2013 in einem Gespr\u00e4ch erl\u00e4utert das Bundeskartellamt sodann den zur Last gelegten Sachverhalt, stellt eine geminderte Geldbu\u00dfe in Aussicht und h\u00f6rt die Beteiligten dazu an. Der Settlement-Abschlag bel\u00e4uft sich regelm\u00e4\u00dfig auf 10% und wird zus\u00e4tzlich zu weiteren Verg\u00fcnstigungen gew\u00e4hrt, wie etwa durch die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung.<\/p>\n<p>3.) Kommt es zu einer Einigung, muss das Unternehmen den zur Last gelegten Sachverhalt als zutreffend anerkennen und die angek\u00fcndigte Geldbu\u00dfe akzeptieren (\u201eSettlement-Erkl\u00e4rung\u201c). Das gest\u00e4ndige Unternehmen verzichtet auf eine vollst\u00e4ndige Akteneinsicht, und das Verfahren wird durch einen sog. Kurzbescheid (\u00a7\u00a066 OWiG) beendet. Ein Rechtsmittelverzicht ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>4.) Kommt es zu keiner Einigung, f\u00fchrt das Bundeskartellamt das Verfahren streitig fort und erl\u00e4sst einen ausf\u00fchrlichen Bu\u00dfgeldbescheid. Das Gleiche gilt, wenn ein Unternehmen trotz Settlements Einspruch gegen den Bu\u00dfgeldbescheid einlegt.<\/p>\n<p>Positiv hervorzuheben sind zudem zwei Klarstellungen im Merkblatt: Erstens sind Settlements \u2013 anders als in der EU \u2013 nicht auf Kartelle beschr\u00e4nkt, sondern z. B. auch in Missbrauchsverfahren oder bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das Vollzugsverbot m\u00f6glich. Zweitens setzt ein Settlement nicht voraus, dass alle Beteiligten gest\u00e4ndig sind. \u201eHybride\u201c Settlements, also Verfahren, in denen mit einem Teil der Beteiligten ein Settlement erreicht wird, w\u00e4hrend das Verfahren gegen die anderen Beteiligten streitig fortgef\u00fchrt wird, sind m\u00f6glich.<\/p>\n<p><b>Abw\u00e4gung im Einzelfall erforderlich<\/b><\/p>\n<p>Ob ein Settlement angestrebt wird, muss im Einzelfall vom Unternehmen sorgsam abgewogen werden. Verfahrensvereinfachung und Bu\u00dfgeldminderung stehen einer Verk\u00fcrzung der Verfahrensrechte gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Neben dem Settlement-Abschlag auf das Bu\u00dfgeld (10%) besteht zudem die Aussicht, anl\u00e4sslich der Gespr\u00e4che mit dem Bundeskartellamt den Umfang der bebu\u00dften Tat oder einzelne Faktoren der Bu\u00dfgeldberechnung zu beeinflussen. Zudem kann eine Verst\u00e4ndigung dar\u00fcber angestrebt werden, wie das Bundeskartellamt mit Taten, Teil-Taten und Beschuldigten umgeht, die nicht Gegenstand der Settlement-Gespr\u00e4che \u00a0sind (z. B. Einstellung im Ermessen der Beh\u00f6rde).<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Settlement kann weiterhin das Interesse des Unternehmens sprechen, das Verfahren schnell und rechtskr\u00e4ftig beizulegen (z. B. im Fall einer angestrebten Ver\u00e4u\u00dferung der betroffenen Unternehmenssparte).<\/p>\n<p>Allerdings muss das Bundeskartellamt im Settlement weder einen vollst\u00e4ndigen und gerichtsfesten Nachweis der Tat f\u00fchren noch entlastende Umst\u00e4nde ersch\u00f6pfend ermitteln. Ausreichend ist ein \u201ehinreichender Informationsstand\u201c nach Sichtung der Beweismittel. Das Unternehmen erh\u00e4lt zudem keinen Zugang zu den oftmals umfangreichen Akteninhalten, sondern ihm werden vom Bundeskartellamt nur ausgew\u00e4hlte Beweismittel zur Verf\u00fcgung gestellt. Der Tatvorwurf wird i. d. R. auf wenigen Seiten zusammengefasst. Die M\u00f6glichkeiten des Unternehmens, sich inhaltlich gegen den Vorwurf zu wehren, sind damit beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Bei fr\u00fchen Settlements besteht zudem die Gefahr, dass das Bundeskartellamt sp\u00e4ter seine Auffassung etwa zur Berechnung der tatbezogenen Ums\u00e4tze \u00e4ndert oder die weiteren Ermittlungen zus\u00e4tzliche entlastende Umst\u00e4nde offenbaren. Nach Rechtskraft eines Bu\u00dfgeldbescheids k\u00f6nnen solche Umst\u00e4nde nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Eine praxisgerechte L\u00f6sung kann darin bestehen, die das Verfahren abschlie\u00dfenden (Kurz-)Bu\u00dfgeldbescheide zeitgleich zu versenden. Dies lie\u00dfe einem zu einem Settlement bereiten Unternehmen die M\u00f6glichkeit \u201enachzuverhandeln\u201c, wenn sich wesentliche Vergleichsparameter im weiteren Verlauf des beh\u00f6rdlichen Verfahrens \u00e4ndern. Bei evidenter Ungleichbehandlung sollte das Bundeskartellamt verpflichtet sein, das Settlement nachtr\u00e4glich zugunsten der Betroffenen anzupassen. Der Rechtsordnung sind solche rechtskraftdurchbrechenden Instrumente bekannt. Das Merkblatt schweigt zu dieser Frage; letztlich w\u00e4re hier aber der Gesetzgeber gefordert.<\/p>\n<p>Das Merkblatt behandelt auch nicht die Frage der Verwertbarkeit von Gest\u00e4ndnissen oder sonstigen Erkenntnissen aus letztlich gescheiterten Settlement-Gespr\u00e4chen. Ein streitiges Bu\u00dfgeld sollte nicht auf solche Erkenntnisse gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, und sie sollten auch in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar sein.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind Auswirkungen von Settlements auf m\u00f6gliche private Schadensersatzklagen zu ber\u00fccksichtigen. Einerseits r\u00e4umt das gest\u00e4ndige Unternehmen das vorgeworfene Verhalten ein und ist ggf. Schadensersatzklagen fr\u00fcher ausgesetzt als andere Beteiligte. Andererseits ergeht nur ein Kurzbescheid, der Kl\u00e4gern ggf. insbesondere den Nachweis des konkreten Schadens erschwert. Vollst\u00e4ndige Immunit\u00e4t von privaten Schadensersatzklagen bietet aber auch ein Settlement nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sog. Settlements \u2013 also die einvernehmliche Beendigung von Kartellbu\u00dfgeldverfahren \u2013 haben in der Verfolgungspraxis des Bundeskartellamtes eine \u00fcberragende Bedeutung, denn durch beschleunigte Verfahren und reduzierte Bu\u00dfgelder entlasten sie sowohl die Kartellbeh\u00f6rde als auch die betroffenen Unternehmen. 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