{"id":6343,"date":"2014-02-25T17:57:40","date_gmt":"2014-02-25T16:57:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6343"},"modified":"2014-02-25T17:57:40","modified_gmt":"2014-02-25T16:57:40","slug":"eugh-direktlinks-auf-geschutzte-werke-nicht-urheberrechtlich-beschrankt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/02\/25\/eugh-direktlinks-auf-geschutzte-werke-nicht-urheberrechtlich-beschrankt\/","title":{"rendered":"EuGH: Direktlinks auf gesch\u00fctzte Werke nicht urheberrechtlich beschr\u00e4nkt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6344\" style=\"width: 160px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/02\/Seip_Fabian20140211.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6344\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6344\" alt=\"RA Fabian Seip, Counsel, Hengeler Mueller, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/02\/Seip_Fabian20140211-150x168.jpg\" width=\"150\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6344\" class=\"wp-caption-text\">RA Fabian Seip, Counsel, Hengeler Mueller, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Der EuGH hat am 13. 2. 2014 im Fall <i>Svensson <\/i>(Az. Rs. C-466\/12) entschieden: Es ist urheberrechtlich zul\u00e4ssig, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers einen direkten Hyperlink auf ein gesch\u00fctztes Werk zu setzen. Das Urteil ist von \u00fcberragender Bedeutung f\u00fcr die weitere Entwicklung des Internet. Ein Link auf ein Werk \u2013 z. B. auf einen Zeitungsartikel \u2013, das auf einer anderen Internetseite ver\u00f6ffentlich wurde, ist keine erneute \u00f6ffentliche Wiedergabe i. S. der europ\u00e4ischen Richtlinie \u00fcber bestimmte Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2001\/29\/EG). Urheberrechtlicher Nutzer ist allein derjenige, der den Artikel zum Abruf bereith\u00e4lt, hier also der Zeitungsverlag. Nur dieser ist daf\u00fcr verantwortlich, die Zustimmung der Autoren einzuholen. Ein Link verweist auf den bereits ver\u00f6ffentlichten Artikel, macht ihn aber nicht einem &#8222;neuen Publikum&#8220; zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Als Bundeskanzlerin <i>Merkel<\/i> Mitte letzten Jahres im Gespr\u00e4ch mit Pr\u00e4sident <i>Obama<\/i> die Bemerkung fallen lie\u00df, das Internet sei &#8222;f\u00fcr uns alle Neuland&#8220;, gab das hier und da Anlass zu sp\u00f6ttischen Bemerkungen. Das Urteil des EuGH in Sachen <i>Svensson <\/i>zeigt, dass die Einsch\u00e4tzung Merkels aus juristischer Perspektive durchaus zutrifft. Der Fall hatte einige Besonderheiten, die durchaus auch zu einem anderen Ausgang h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen. Das h\u00e4tte erhebliche informations\u00f6konomische Auswirkungen gehabt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Journalisten. Sie ver\u00f6ffentlichen Artikel, die in der Printausgabe ihrer Zeitung <i>G\u00f6teborgs-Posten<\/i>\u00a0erscheinen, auch auf einer Internetseite. Ihr Gegner, <i>Retriever Sverige<\/i>, ist ein Nachrichten-Aggregator, der Artikel nach den Vorgaben seiner Nutzer sucht und eine Sammlung von Links darauf zusammenstellt. Die Nutzer gelangen von den aggregierten \u00dcbersichten direkt auf die Artikel, darunter auch die der Kl\u00e4ger. Das kann wirtschaftliche Auswirkungen haben: Einerseits bekommt der Verlag auf diese Weise Aufmerksamkeit. Anderseits mag aber auch Werbung, die der Zeitungsverlag auf seiner Homepage schaltet, an den Nutzern vorbeigehen. St\u00fcnde ihm ein Verbotsrecht f\u00fcr Links zu, dann k\u00f6nnte er das Recht \u00fcber eine Verwertungsgesellschaft zu Geld machen und f\u00fcr das Setzen von Links weitere Bedingungen stellen.<\/p>\n<p>Ein solches Recht hat der EuGH den Autoren und Verlegern nicht zugesprochen. Ob die Nutzer erkennen k\u00f6nnen, dass sie auf ein fremdes Angebot geleitet werden (z. B. weil sich die die Adresszeile im Browserprogramm \u00e4ndert), ist egal:\u00a0 Links versto\u00dfen auch dann nicht gegen das Urheberrecht, wenn die Nutzer keinen Hinweis darauf bekommen, dass der verlinkte Inhalt nicht von demjenigen stammt, der den Link setzt. Im Markenrecht haben Gerichtshof und nationale Gerichte anders entschieden: Jemand, der durch <i>Keyword-Advertising<\/i> Werbung f\u00fcr seine Produkte in Suchmaschinen zu Marken seiner Konkurrenten einblenden l\u00e4sst, muss dabei ausschlie\u00dfen, dass die Nutzer eine Verbindung des Werbetreibenden und des gesuchten Produktes vermuten.<\/p>\n<p>Der BGH war in seiner Entscheidung <i>Paperboy<\/i> schon 2003 f\u00fcr das deutsche Recht zum Ergebnis gekommen, dass Hyperlinks zul\u00e4ssig sind. Er hatte die Frage damals dem EuGH noch nicht vorgelegt, weil er der Auffassung war, dass das europ\u00e4ische Recht diese Frage nicht regelt.<\/p>\n<p>Nach einer ganzen Serie von Entscheidungen des EuGH zu Fragen der \u00f6ffentlichen Wiedergabe von Werken werden die Weichen des nationalen Urheberrechts inzwischen aber weitgehend in Europa gestellt. Gegenstand einer Vorlage des BGH ist derzeit der Fall &#8222;Die Realit\u00e4t&#8220;. Hier geht es um die Frage, ob das Einbetten von Inhalten (meist <i>User Generated Content<\/i> von Foto- oder Videoplattformen wie MyVideo oder Youtube) auf einer Internetseite in einem <i>Frame <\/i>eine<i> <\/i>urheberrechtliche Nutzung ist. Durch <i>Frames<\/i> k\u00f6nnen Nutzer <i>Embedded Content<\/i> von einer anderen Internetseite anschauen, ohne dass sie dorthin wechseln m\u00fcssen. Nach <i>Svensson <\/i>ist nun nicht ganz eindeutig, ob sich auch diese Vorlagefrage damit erledigt hat und <i>Framing<\/i> nun zul\u00e4ssig ist. Der BGH war der Ansicht, dass <i>Framing<\/i> in ein ungeschriebenes Verwertungsrecht des Urhebers eingreift. Seine Begr\u00fcndung, der Einbettende mache sich die fremden Inhalte gegen\u00fcber dem Nutzer &#8222;zu eigen&#8220;, folgt allerdings einem nationalen Sonderweg, der nicht zur neuen Linie des EuGH passt. Die offenen Fragen haben die GEMA als Verwertungsgesellschaft der Textdichter und Komponisten aber nicht davon abgehalten, schon einmal anzuk\u00fcndigen, dass Webseitenanbieter und selbst Blogger, die in ihre Angebote Links zu Videos mit Musik einbetten, zuk\u00fcnftig daf\u00fcr zahlen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der EuGH benennt in <i>Svensson<\/i> auch einige Grenzf\u00e4lle, in denen Links m\u00f6glicherweise nicht zul\u00e4ssig sind. Das Urteil betont, es handele sich im entschiedenen Fall um &#8222;klickbare Links&#8220;. Was zun\u00e4chst wie eine Tautologie klingt, soll wohl klarstellen, dass es hier nicht um selbstabrufende Links (sog. <i>inline<\/i>-Links) ging, die ohne Zutun des Internetnutzers Inhalte von einer anderen Internetseite hinzuziehen. Versucht ein Anbieter, sich mit technischen Schutzma\u00dfnahmen gegen einen Direktlink zu wehren, dann darf der Linksetzer sie nicht umgehen (so auch der BGH 2010 in der Entscheidung <i>Session-ID<\/i>). Schlie\u00dflich k\u00f6nnen Aggregatorenangebote auch dann, wenn sie urheberrechtlich zul\u00e4ssig sind, im Einzelfall aus anderen Gr\u00fcnden verboten sein, etwa wenn es sich um eine unlautere \u00dcbernahme einer fremden Leistung im Gesch\u00e4ftsverkehr nach dem UWG handelt.<\/p>\n<p>Das Urteil enth\u00e4lt noch einen weiteren bemerkenswerten Punkt: In erfrischender Klarheit festigt der EuGH seine Rechtsprechung, dass die Richtlinie nicht nur ein Mindestniveau des Urheberschutzes fordert, sondern auch ein Maximum an erlaubtem Schutz festlegt. Zweck der Richtlinie ist neben einem hohen Niveau des Urheberschutzes auch die Einheit des Binnenmarktes. Sie soll verhindern, dass grenz\u00fcberschreitende Nutzungen durch eine Vielzahl unterschiedlich strenger Urheberrechtsregeln behindert werden. Mitgliedstaaten d\u00fcrfen immer dann, wenn die Richtlinie einen Punkt verbindlich regelt, nicht dar\u00fcber hinausgehen. Das gilt, obwohl die altehrw\u00fcrdige Berner \u00dcbereinkunft, die internationale Magna Charta des Urheberrechts, einen weitergehenden Schutz als den dort vorgesehenen ausdr\u00fccklich gestattet, wenn nicht sogar w\u00fcnscht. Trotz der grunds\u00e4tzlich v\u00f6lkerrechtsfreundlichen Auslegung des Europarechts setzt sich hier das Interesse am Binnenmarkt durch.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EuGH hat am 13. 2. 2014 im Fall Svensson (Az. Rs. 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