{"id":6353,"date":"2014-02-27T18:04:44","date_gmt":"2014-02-27T17:04:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6353"},"modified":"2014-03-13T09:52:10","modified_gmt":"2014-03-13T08:52:10","slug":"kartellrechtlicher-schadensersatzprozess-olg-hamm-zur-einsicht-in-kronzeugenantrage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/02\/27\/kartellrechtlicher-schadensersatzprozess-olg-hamm-zur-einsicht-in-kronzeugenantrage\/","title":{"rendered":"Kartellrechtlicher Schadensersatzprozess &#8211; OLG Hamm zur Einsicht in Kronzeugenantr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4507\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Grave3.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4507\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4507\" alt=\"RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Grave3-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4507\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Das OLG Hamm hat es mit Beschluss vom 26. 11. 2013 \u2013\u00a01 VAs 116\/13 u. a. einem Zivilgericht gestattet, f\u00fcr Zwecke eines kartellrechtlichen Schadensersatzprozesses Einsicht in Kronzeugenantr\u00e4ge zu nehmen. Es setzt damit einen Kontrapunkt zur k\u00fcrzlichen kronzeugen-freundlichen Entscheidungspraxis des AG Bonn (Beschluss vom 18. 1. 2012 \u2013 51 Gs 53\/09, <i>Pfleiderer<\/i>) und des OLG D\u00fcsseldorf (22. 8. 2012 \u2013 V-4 Kart 5+6\/11 OWi, <i>Kaffeer\u00f6ster<\/i>).<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><b>Die Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>In den Jahren 2003 und 2006 erhielten die EU-Kommission bzw. das BKartA Kronzeugenantr\u00e4ge eines Herstellers von Aufz\u00fcgen. Die Kommission er\u00f6ffnete ein Kartellverfahren und verh\u00e4ngte schlie\u00dflich Bu\u00dfgelder gegen diverse Aufzughersteller (Kommission, Entscheidung vom 21. 2. 2007 \u2013 COMP\/E-1\/38.823; s. dazu auch EuG-Urteil vom 13. 7. 2011 \u2013 Rs.\u00a0T-144\/07 u. a., und vom 13. 7. 2011 \u2013 T-141\/07 u. a.; EuGH vom 15. 6. 2012 \u2013 Rs.\u00a0C-494\/11\u00a0P).<\/p>\n<p>Wegen der vorrangigen Zust\u00e4ndigkeit der Kommission er\u00f6ffnete das BKartA kein Verfahren gegen die Unternehmen, sondern \u00fcbersandte wegen des Verdachts auf Submissionsbetrug nach \u00a7\u00a0298 StGB den Kronzeugenantrag Mitte 2006 an die Staatsanwaltschaft D\u00fcsseldorf. Diese ermittelte, stellte aber letztlich ihre Verfahren gegen s\u00e4mtliche nat\u00fcrlichen Personen ein.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter erhoben verschiedene Bauunternehmen vor dem LG Berlin Klage auf Schadenersatz erhoben (Az. 96 O 200\/10 Kart). Das LG Berlin ordnete die Beiziehung der Akten der StA D\u00fcsseldorf an und ersuchte diese Ende 2012 um \u00dcbersendung der Akten. Die StA D\u00fcsseldorf teilte den beklagten Aufzugherstellern mit, dass sie dem Gesuch des LG Berlin stattgeben wolle. Dagegen wandten die Aufzughersteller sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach \u00a7\u00a7\u00a023\u00a0ff. EGGVG.<\/p>\n<p>Das OLG Hamm hat die Entscheidung der StA D\u00fcsseldorf best\u00e4tigt, weil dem LG Berlin nach \u00a7\u00a0474 StPO Akteneinsicht zu gew\u00e4hren sei.<\/p>\n<p>Akteneinsicht \u201ef\u00fcr Zwecke der Rechtspflege\u201c m\u00fcsse auch einem Zivilgericht gew\u00e4hrt werden. Die Erforderlichkeit der Akteneinsicht habe die StA D\u00fcsseldorf zu Recht nur kursorisch gepr\u00fcft (das Korrektiv daf\u00fcr ist allerdings eine Pr\u00fcfungspflicht des ersuchenden Gerichts, dazu sogleich). Das OLG Hamm h\u00e4lt selbst den Kronzeugenantrag nicht f\u00fcr \u201eeine ungew\u00f6hnliche Art von Daten\u201c, sondern f\u00fcr \u201enichts anderes als eine selbstbelastende Einlassung von an Ordnungswidrigkeiten Beteiligten\u201c (OLG Hamm, a.a.O., Rdn.\u00a058-61). Daran \u00e4nderten auch die m\u00f6glichen Auswirkungen auf das Kronzeugenprogramm nichts (die das OLG Hamm durchaus sieht, vgl. a.a.O., Rdn.\u00a061), ebenso wenig die Zusage der Vertraulichkeit durch die Kartellbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>Die gesetzgeberischen Vorarbeiten zum Schutz von Kronzeugenantr\u00e4gen \u2013 \u00a7\u00a081b GWB i. d. F. des RegE zur 8.\u00a0GWB-Novelle und Art.\u00a06 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a des Vorschlags (der Kommission) f\u00fcr eine Richtlinie \u00fcber bestimmte Vorschriften f\u00fcr Schadensersatzklagen [&#8230;] wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen [&#8230;] vom 11. 6. 2013 \u2013 COM(2013) 404 final \u2013 h\u00e4lt das OLG Hamm f\u00fcr nicht relevant, weil keine dieser Regelungen derzeit Gesetzeskraft habe (OLG Hamm, a.a.O., Rdn. 93).<\/p>\n<p>Weiter sieht das OLG Hamm auch nicht den Zweck des Strafverfahrens entgegenstehen (\u00a7\u00a0477 Abs.\u00a02 Satz\u00a012 StPO): Das Verfahren, aus dem die Akten stammen, sei bereits abgeschlossen, sodass sein Zweck nicht mehr gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nne. Der Zweck eines \u201eanderen\u201c Strafverfahrens k\u00f6nne nach Auffassung des OLG Hamm nur gef\u00e4hrdet werden, wenn es ein konkretes weiteres Verfahren bereits gebe und sich im Einzelfall die Gef\u00e4hrdung dessen Untersuchungszwecks belegen lasse (OLG Hamm, a.a.O., Rdn.\u00a084). Das OLG Hamm vertritt damit eine dezidiert andere Auffassung als AG Bonn und OLG D\u00fcsseldorf, weist aber darauf hin, dass es durchaus Unterschiede zwischen den Akteneinsichtsrechten eines Zivilgerichts und eines Gesch\u00e4digten (\u00a7\u00a0406e StPO) geben k\u00f6nne.<\/p>\n<p><i>Institutions matter?<\/i><\/p>\n<p>Ist es nun Zufall, dass gerade das AG Bonn und das OLG D\u00fcsseldorf eine Rechtsauffassung vertreten, welche der Funktionsf\u00e4higkeit des Kronzeugenprogramms des BKartA einen hohen Rang einr\u00e4umt? Es sind jedenfalls die beiden Gerichte, die nahezu routinem\u00e4\u00dfig mit dem Kartellrecht \u2013 und dem BKartA \u2013 befasst sind: Das AG Bonn erl\u00e4sst Durchsuchungsbeschl\u00fcsse zugunsten des BKartA und entscheidet \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Ermittlungsma\u00dfnahmen des BKartA. Das OLG D\u00fcsseldorf entscheidet \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit praktisch aller Entscheidungen des BKartA; zudem ist es f\u00fcr ganz Nordrhein-Westfalen das (einzige) Kartellzivilgericht auf OLG-Ebene. Folgerichtig d\u00fcrfte Kartellrecht kaum einmal Gegenstand von Entscheidungen des OLG Hamm sein. Bei dem OLG Hamm handelt es sich nat\u00fcrlich um ein erfahrenes Strafgericht \u2013 das zudem in der Strafrechtspflege landesweit f\u00fcr Entscheidungen nach \u00a7\u00a7\u00a023\u00a0ff. EGGVG zust\u00e4ndig ist (\u00a7 12 Nr. 1 JustG NRW i. V. mit \u00a7 25 EGGVG) .<\/p>\n<p>Den unterschiedlichen Rechtsmeinungen betreffend das in \u00a7\u00a7\u00a0406e und 477 StPO gleichlautende Tatbestandsmerkmal \u201eGef\u00e4hrdung des Untersuchungszwecks eines anderen Strafverfahrens\u201c wird sich jedenfalls fr\u00fcher oder sp\u00e4ter der BGH zuwenden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>L\u00fcckenloser Schutz ist schwierig<\/p>\n<p>Der entschiedene Fall mag Besonderheiten aufweisen, die sich der Verallgemeinerung entziehen, z. B. ein Kronzeugenantrag beim BKartA, nachdem die Kommission bereits Durchsuchungen durchgef\u00fchrt hatte. Er illustriert aber, dass der vollst\u00e4ndige Schutz der Vertraulichkeit von Kronzeugenantr\u00e4gen ohne spezialgesetzliche Regelung trotz des klaren Bekenntnisses der Kartellbeh\u00f6rden zu dieser Vertraulichkeit schwer zu bewerkstelligen ist.<\/p>\n<p>Denn nat\u00fcrlich muss die Kartellbeh\u00f6rde mit ihrer Zusage der Vertraulichkeit im Rahmen der Gesetze bleiben (worauf das BKartA in Rdn.\u00a021\u00a0f der Bonusregelung hinweist). Sie kann also ihre Pflicht nicht ignorieren, nach \u00a7\u00a041 Abs.\u00a01 OWiG bei Verdacht auf eine Straftat das Verfahren \u2013 jedenfalls gegen die nat\u00fcrlichen Personen (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rdn.\u00a0109) \u2013 an die StA abzugeben (so ausdr\u00fccklich BKartA, Bonusmitteilung, Rdn.\u00a024).<\/p>\n<p>Wegen der Anwendbarkeit des \u00a7\u00a0298 StGB auf ausschreibungs\u00e4hnliche Beschaffungsvorg\u00e4nge von privaten Unternehmen ist dieser Verdacht allerdings schnell begr\u00fcndet \u2013 und der Kronzeuge wird es wegen seiner Verpflichtung, die Tat ersch\u00f6pfend zu schildern (vgl. BKartA, Bonusmitteilung, Rdn.\u00a06\u00a0ff.), kaum vermeiden k\u00f6nnen, die entsprechenden Sachverhalte zu beschreiben.<\/p>\n<p>Wer zuletzt lacht &#8230;<\/p>\n<p>Es scheint also, als h\u00e4tten nach den Niederlagen in <i>Pfleiderer<\/i> und <i>Kaffeer\u00f6ster<\/i> die Akteneinsicht begehrenden Schadensersatz-Kl\u00e4ger einen Sieg errungen \u2013 aber es ist wohl nur ein Etappensieg. Das OLG Hamm weist n\u00e4mlich nachdr\u00fccklich darauf hin, dass die Akteneinsicht zugunsten eines Zivilgerichts nur deshalb vergleichsweise gro\u00dfz\u00fcgig gehandhabt werden kann, weil das Zivilgericht selbst\u00a0 pr\u00fcfen muss, in welchem Umfang es nun den streitenden Parteien den Inhalt der Akte der StA D\u00fcsseldorf zug\u00e4nglich machen kann (OLG Hamm, a.a.O., Rdn.\u00a049\u00a0ff.). Der rechtliche Ma\u00dfstab daf\u00fcr ist bestenfalls unklar. Den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz l\u00e4sst das OLG Hamm jedenfalls unangetastet, sodass die Akte der StA D\u00fcsseldorf zwar als Beweismittel herangezogen werden mag \u2013 aber erst nachdem die Kl\u00e4ger entsprechend substanziiert vorgetragen haben. Dies scheint im Verfahren vor dem LG Berlin der Fall gewesen zu sein, da das Gericht sein Gesuch im Zuge eines Beweisantrags des Kl\u00e4gers stellte (OLG Hamm, a.a.O., Rdn. 47). Bevor das LG Berlin aber Teile der Akte dem Kl\u00e4ger zug\u00e4nglich machen kann, muss es sich mit der Vertraulichkeit des Kronzeugenantrags auseinandersetzen. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen die Prozessparteien zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandeln k\u00f6nnen (vgl. \u00a7\u00a0285 Abs.\u00a01 ZPO), was voraussetzt, dass ihnen \u2013 beiden \u2013 die relevanten Schriftst\u00fccke zug\u00e4nglich gemacht werden. F\u00fcr Unterlagen, welche Dritte nach \u00a7\u00a0142 Abs.\u00a01 ZPO vorzulegen hat, ist das schon so entschieden worden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. 9. 2012\u2013\u00a013 W 90\/12). Allerdings h\u00e4tte ein Dritter bei \u201eUnzumutbarkeit\u201c (\u00a7\u00a0142 Abs.\u00a02 ZPO) die Vorlage verweigern k\u00f6nnen, und man mag sagen: wenn er sich darauf nicht beruft, hat er sich stillschweigend mit der Vorlage der Urkunden an die Prozessparteien einverstanden erkl\u00e4rt. Eine vergleichbare Pr\u00fcfung ist der aktenf\u00fchrenden StA aber gerade verwehrt (s. o.) und muss daher nun durch das LG Berlin erfolgen. Der Streit ist also nur von der StPO (und dem OWiG) in die ZPO verlagert. Der Ruf nach dem Gesetzgeber wird bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Hamm hat es mit Beschluss vom 26. 11. 2013 \u2013\u00a01 VAs 116\/13 u. a. einem Zivilgericht gestattet, f\u00fcr Zwecke eines kartellrechtlichen Schadensersatzprozesses Einsicht in Kronzeugenantr\u00e4ge zu nehmen. 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