{"id":6373,"date":"2014-03-10T10:35:16","date_gmt":"2014-03-10T09:35:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6373"},"modified":"2014-06-04T15:03:01","modified_gmt":"2014-06-04T13:03:01","slug":"freigabeverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/03\/10\/freigabeverfahren\/","title":{"rendered":"Freigabeverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Mit Hilfe des Freigabeverfahrens nach \u00a7 246a AktG kann einem rechtswidrigen Beschluss der Hauptversammlung dennoch zur Bestandskraft verholfen werden (\u00dcberblick zur Rechtsprechung Wilsing\/Sa\u00df <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,413502,\">DB 2011, 919<\/a>). K\u00fcrzlich hat dazu bei einer Diskussionsrunde ein erfahrener Rechtsanwalt bemerkt, er sei zwiegespalten: Von Montag bis Freitag n\u00fctze er das Verfahren professionell, am Samstag und Sonntag tr\u00fcge er Bedenken. Im Folgenden sei auf zwei B\u00fccher hingewiesen, die in diesem Sinne als Wochenendlekt\u00fcre dienen m\u00f6gen. Es handelt sich um eine Habilitations- und eine Dissertationsschrift. Erstere stammt von Michael Nietsch mit dem einpr\u00e4gsamen Titel: \u201eFreigabeverfahren\u201c. Die zweite Arbeit ist von Christian Jocksch verfasst: \u201eDas Freigabeverfahren gem. \u00a7 246a AktG im System des einstweiligen Rechtsschutzes\u201c.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nNietsch greift vor allem die Abw\u00e4gungsklausel des \u00a7 246a Abs. 2 Nr. 3 als \u201eIrrweg\u201c an. Nach herrschender Lesart ist die Grenze die \u201ebesondere Schwere des Rechtsversto\u00dfes\u201c; unterhalb dieser Schwelle wird nach wirtschaftlichen (!) Erw\u00e4gungen zwischen dem Gesellschaftsinteresse und dem Interesse des Kl\u00e4gers (= Antragsgegners) abgewogen. Diesem nach dem Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes naheliegenden Konzept widerspricht der Verfasser energisch, auch unter Bem\u00fchung verfassungs- und europarechtlicher Argumente. Stets habe es um die Erfolgsaussicht der die Eintragung hindernden Beschlussm\u00e4ngelklage zu gehen. Unter den Bedingungen eines Eilverfahrens sei hierzu eine Prognose zu treffen. Nur wenn sich das Gericht dazu nicht in der Lage sieht k\u00f6nne hilfsweise eine Abw\u00e4gung erfolgen.<\/p>\n<p>In diesem wichtigen Punkt stimmt die Arbeit von Jocksch \u00fcberein. F\u00fcr ihn ist sogar Ma\u00dfstab f\u00fcr die besondere Schwere des Rechtsversto\u00dfes die Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren. Sei der Erfolg absehbar, d\u00fcrfe kein Freigabebeschluss ergehen. Sofern Nichtigkeitsgr\u00fcnde vorliegen, k\u00f6nne das Vollzugsinteresse der Gesellschaft grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>Einen interessanten Vorschlag unterbreitet Jocksch f\u00fcr die Frage, ob und inwieweit der Registerrichter an die Freigabeentscheidung gebunden ist. Nach gegenw\u00e4rtiger Rechtspraxis soll der Registerrichter noch eigens pr\u00fcfen, soweit das OLG nicht dazu gesprochen hat. Diese u.U. schwierige Arbeitsteilung verwirft der Verfasser und h\u00e4lt den OLG-Senat f\u00fcr verpflichtet, bei allen Freigabegr\u00fcnden zus\u00e4tzlich die Eintragungsf\u00e4higkeit des Beschlusses zu pr\u00fcfen (und im Tenor auszusprechen). Ein Problem ist bei dieser Konstruktion, dass im Freigabeverfahren nicht von Amts wegen ermittelt wird. De lege ferenda pl\u00e4diert der Autor f\u00fcr eine \u00dcberf\u00fchrung in ein FamFG-Verfahren.<\/p>\n<p>Diese knappen Bemerkungen k\u00f6nnen nur einen kleinen Teil der Vorschl\u00e4ge und Detailanalysen der beiden Werke notieren, die 2013 im T\u00fcbinger Verlag Mohr Siebeck erschienen sind. Sie sollen dazu anregen, die j\u00fcngsten gewichtigen Abhandlungen aus der Rechtswissenschaft zur Kenntnis zu nehmen \u2013 auch werktags.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Hilfe des Freigabeverfahrens nach \u00a7 246a AktG kann einem rechtswidrigen Beschluss der Hauptversammlung dennoch zur Bestandskraft verholfen werden (\u00dcberblick zur Rechtsprechung Wilsing\/Sa\u00df DB 2011, 919). 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