{"id":6388,"date":"2014-03-25T15:18:39","date_gmt":"2014-03-25T14:18:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6388"},"modified":"2014-03-25T15:20:16","modified_gmt":"2014-03-25T14:20:16","slug":"grundsatze-der-wirtschaftlichen-neugrundung-in-der-liquidation-einer-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/03\/25\/grundsatze-der-wirtschaftlichen-neugrundung-in-der-liquidation-einer-gmbh\/","title":{"rendered":"Grunds\u00e4tze der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung in der Liquidation einer GmbH"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6389\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/03\/Foto-Anja-von-Alemann.jpeg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6389\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6389\" alt=\"RA Dr. Anja von Alemann, Partnerin, McDermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/03\/Foto-Anja-von-Alemann-168x168.jpeg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6389\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Anja von Alemann, Partnerin, McDermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit dem Urteil des BGH vom 10. 12. 2013 \u2013 II ZR 53\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,649252,\">DB 2014 S. 410 <\/a>liegt nach einschl\u00e4giger Rspr. aus den vergangenen Jahren eine weitere h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zu den Grunds\u00e4tzen der sog. wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung vor. Mit dem aktuellen Urteil best\u00e4tigt der BGH seine bisherige Spruchpraxis und gibt dar\u00fcber hinaus weitere Richtlinien f\u00fcr die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung an die Hand, indem er erstmals zu der Anwendbarkeit dieser Grunds\u00e4tze auf eine Gesellschaft in Liquidation Stellung nimmt.<i> <\/i><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Wirtschaftliche Neugr\u00fcndungen bei GmbHs und Aktiengesellschaften bergen die Gefahr, dass \u201eleere Gesch\u00e4ftsm\u00e4ntel\u201c dazu genutzt werden, eine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aufzunehmen, ohne die f\u00fcr rechtliche Neugr\u00fcndungen geltenden, pr\u00e4ventiv wirkenden gl\u00e4ubigersch\u00fctzenden Regeln einzuhalten, die eine beschr\u00e4nkte Haftung erst rechtfertigen. Um daher im Interesse des Gesch\u00e4ftsverkehrs sicherzustellen, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung zumindest bei der Aufnahme einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrleistet ist, sind nach gefestigter Rechtsprechung auf F\u00e4lle wirtschaftlicher Neugr\u00fcndungen die Gr\u00fcndungsvorschriften der betreffenden Gesellschaftsform anzuwenden. Folglich sind wirtschaftliche Neugr\u00fcndungen dem Registergericht offenzulegen und mit der Versicherung zu verbinden, dass die Mindesteinlagen auf das Stamm- bzw. Grundkapital geleistet wurden und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung endg\u00fcltig zur freien Verf\u00fcgung stehen. Die Gesellschafter haften zudem f\u00fcr die Auff\u00fcllung des Gesellschaftsverm\u00f6gens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt bis zur H\u00f6he des in der Satzung ausgewiesenen Stamm-\/Grundkapitals (sog. Unterbilanzhaftung). Von einer diese Anforderungen begr\u00fcndenden wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung ist auszugehen, wenn eine durch Eintragung in das Handelsregister bereits entstandene Gesellschaft kein aktives Unternehmen (mehr) betreibt, an das die (Fort-)F\u00fchrung des zuk\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsbetriebes \u2013 sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschr\u00e4nkung oder Erweiterung des T\u00e4tigkeitsgebietes \u2013 in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise ankn\u00fcpft. In diesem Fall stellt sich die Gesellschaft als \u201eleere H\u00fclse\u201c dar, die erst durch die (Wieder-)Aufnahme einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Typische Beispiele sind die Verwendung von Vorratsgesellschaften, aber auch die \u201eWiederbelebung\u201c eines zur leeren H\u00fclse gewordenen Mantels einer nach interner Umstrukturierung \u201eungenutzten\u201c Konzerngesellschaft. Oftmals gehen mit der Fortf\u00fchrung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit eine \u00c4nderung der Firma, des Unternehmensgegenstandes, des Sitzes und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einher.<\/p>\n<p>In seinem aktuellen Urteil hatte der BGH \u00fcber die Unterbilanzhaftung der alleinigen Gesellschafterin einer insolventen GmbH zu entscheiden. Die Gesellschafterin hatte die GmbH von ihrem Ehemann erworben, kurz nachdem die etwa einj\u00e4hrige Liquidation der Gesellschaft durch Eintragung der Fortsetzung der GmbH im Handelsregister beendet und der w\u00e4hrend der Liquidation ruhende Gesch\u00e4ftsbetrieb wieder aufgenommen worden war. Mit dem Erwerb verbunden war (nur) die \u00c4nderung der Firma. Eine wirtschaftliche Neugr\u00fcndung wurde dem Registergericht nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Der vorliegende Sachverhalt gab dem Gericht zun\u00e4chst Gelegenheit, seine j\u00fcngste Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 zu best\u00e4tigen. Im Fall einer dem Registergericht offengelegten wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung ist die Haftung der Gesellschafter auf Ausgleich einer im Zeitpunkt der Offenlegung bestehenden Unterbilanz begrenzt. Lange Zeit mit erheblichem Haftungsrisiko belastet waren hingegen Fallgestaltungen, in denen eine solche Offenlegung unterblieben war. In seinem Urteil vom 6. 3. 2012 \u2013 II ZR 56\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,468703,\">DB 2012 S. 1024 <\/a>stellte der BGH jedoch klar, dass Gesellschafter auch bei einer unterlassenen Offenlegung keiner zeitlich und der H\u00f6he nach unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen. Vielmehr haften sie auch in diesem Fall nur f\u00fcr die Auff\u00fcllung des Stammkapitals, wenn und soweit in <i>dem<\/i> Zeitpunkt eine Unterbilanz bestand, zu dem die wirtschaftliche Neugr\u00fcndung entweder durch die Anmeldung der mit einer Neugr\u00fcndung etwaig verbundenen Satzungs\u00e4nderung oder durch Aufnahme der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit erstmals nach au\u00dfen in Erscheinung trat (\u201ewirtschaftlicher Neustart\u201c). Es ist erfreulich, dass der BGH diese von weiten Teilen der Literatur begr\u00fc\u00dfte haftungsbegrenzende Rechtsprechung nunmehr erneut best\u00e4tigt, zumal das damalige Urteil auch entgegen anderweitiger Auffassung in Literatur und Instanzrechtsprechung ergangen war. Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, dass die Gr\u00fcndungsvorschriften auf eine wirtschaftliche Neugr\u00fcndung ohnehin keine Anwendung finden, d\u00fcrfte damit endg\u00fcltig ihre praktischer Relevanz verloren haben. Der BGH f\u00fchrt seine Rechtsprechung auch im Hinblick auf Beweislastverteilung und Rechtsnachfolgehaftung fort. Bei fehlender Offenlegung tr\u00e4gt der Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass zu dem relevanten Zeitpunkt des wirtschaftlichen Neustarts keine Differenz zwischen dem statutarischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsverm\u00f6gens bestanden hat. Lag eine solche Unterbilanz vor, ist auch ein Erwerber von Gesch\u00e4ftsanteilen der GmbH zum Ausgleich verpflichtet, da die Ausgleichspflicht eine auf den Gesch\u00e4ftsanteil r\u00fcckst\u00e4ndige Leistung ist, f\u00fcr die der Erwerber von Gesetzes wegen haftet.<i> <\/i><\/p>\n<p>Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt stellt der BGH au\u00dferdem klar, dass der Tatbestand einer wirtschaftliche Neugr\u00fcndung auch dann gegeben sein kann, wenn nach der (Wieder-)Aufnahme des Gesch\u00e4ftsbetriebs (teilweise) die gleiche Art von Gesch\u00e4ften betrieben wird wie zuvor. Dar\u00fcber hinaus setzt sich der BGH erstmals mit der Anwendbarkeit der<i> <\/i>oben beschriebenen Abgrenzungsgrunds\u00e4tze auf den Fall einer Gesellschaft in Liquidation auseinander. Er bejaht diese, stellt sie jedoch unter den zutreffenden Vorbehalt, dass alleine die mit der Fortf\u00fchrung beabsichtigte Zweck\u00e4nderung von einer Abwicklungsgesellschaft hin zu einer \u201ewerbenden Gesellschaft\u201c f\u00fcr die Annahme einer wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung nicht ausreichend sei. Eine sich in Liquidation befindliche Gesellschaft sei nicht per se ein leerer Mantel, und auch wenn mit der Abwicklung eine vormals nach au\u00dfen gerichtete Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit zum Erliegen kommen k\u00f6nne, reiche dies zur Annahme einer leeren H\u00fclse nicht aus. Unter Bezugnahme auf bereits ergangene Rspr. zur wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung in der Anlaufphase einer Gesellschaft (z. B. BGH-Beschluss vom 18. 1. 2010 \u2013 II ZR 61\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,348084,\">DB 2010 S. 607<\/a>) arbeitet der BGH heraus, dass eine die wirtschaftliche Neugr\u00fcndung ausschlie\u00dfende andauernde aktive unternehmerische T\u00e4tigkeit nicht stets mit dem dem Unternehmensgegenstand entsprechenden operativen Gesch\u00e4ft gleichzusetzen ist. Es kommt nach dem BGH vielmehr darauf an, ob in der Abwicklungsphase nennenswerte Liquidationsma\u00dfnahmen wahrgenommen werden oder ob die Abwicklung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum nicht mehr betrieben wird; nur im letzteren Fall kann von dem Vorliegen einer leeren H\u00fclse ausgegangen und eine wirtschaftliche Neugr\u00fcndung bejaht werden. <i><\/i><\/p>\n<p>Auch wenn das aktuelle Urteil des BGH nur einen Teilbereich noch offener Fragestellungen zu den Grunds\u00e4tzen der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung aufgreift ist die Entscheidung des BGH insgesamt zu begr\u00fc\u00dfen, setzt sie doch den im Jahr 2012 eingeschlagenen Weg einer weitgehend kalkulierbaren Haftung auch bei fehlender Offenlegung fort und bietet weitere Richtlinien f\u00fcr die nicht immer einfache Auslegung des Begriffes der wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Urteil des BGH vom 10. 12. 2013 \u2013 II ZR 53\/12, DB 2014 S. 410 liegt nach einschl\u00e4giger Rspr. aus den vergangenen Jahren eine weitere h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zu den Grunds\u00e4tzen der sog. wirtschaftlichen Neugr\u00fcndung vor. 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