{"id":6402,"date":"2014-04-03T15:58:19","date_gmt":"2014-04-03T13:58:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6402"},"modified":"2014-04-03T16:00:17","modified_gmt":"2014-04-03T14:00:17","slug":"eugh-pflicht-der-internetanbieter-zur-sperrung-illegaler-websites","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/04\/03\/eugh-pflicht-der-internetanbieter-zur-sperrung-illegaler-websites\/","title":{"rendered":"EuGH: Pflicht der Internetanbieter zur Sperrung illegaler Websites"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6403\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/04\/SKW_Kromer_Eberhard.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6403\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6403\" alt=\"RA Dr. Eberhard Kromer, Partner, SKW Schwarz Rechtsanw\u00e4lte, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/04\/SKW_Kromer_Eberhard-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6403\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Eberhard Kromer, Partner, SKW Schwarz Rechtsanw\u00e4lte, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat am 27. 3. 2014 entschieden, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten gerichtlich verpflichtet werden k\u00f6nnen, den Kundenzugang zu Websites zu sperren, auf denen massiv Urheberrechte verletzt werden (Rs. C-314\/12).<\/p>\n<p>Zugrunde liegt dem Urteil eine in \u00d6sterreich entschiedene Klage der Wega Film Wien und der deutschen Constantin Film gegen den \u00f6sterreichischen Kabelanbieter UPC Telekabel. Die Filmproduktionsgesellschaften hatten erreicht, dass die \u00f6sterreichischen Gerichte UPC Telekabel dazu verpflichteten, den Zugang zur Website www.kino.to zu blocken. Kino.to musste in Deutschland bereits im Juni 2011 den Betrieb einstellen, nachdem deren Betreiber in einer \u00f6ffentlichkeitswirksamen Aktion wegen des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung verhaftet wurden. Auf kino.to wurden hunderttausende illegal kopierte Filme und Serien angeboten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Wega Film und Constantin hatten in diesem Fall von evidenten und massenhaften Rechtsverletzungen auf kino.to das Interesse, dass die Access-Provider die Website f\u00fcr ihre Kunden sperren. Dies k\u00f6nnen Rechteinhaber aber immer nur dann verlangen, wenn die Access-Provider als sog. \u201eVermittler\u201c eingestuft werden, deren Dienste zur Verletzung von Urheberrechten genutzt werden. Der Begriff des Vermittlers basiert auf der EU-Harmonisierungsrichtlinie zum Urheberrecht (RL 2001\/29\/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft), sodass \u00d6sterreichs oberster Gerichtshof letztinstanzlich die entscheidenden Rechtsfragen in diesem Fall dem EuGH vorzulegen hatte: Ist UPC Telekabel ein \u201eVermittler\u201c? Und ist es mit der Harmonisierungsrichtlinie vereinbar, einem solchen Vermittler umfangreiche Zugangssperren f\u00fcr seine Kunden aufzuerlegen?<\/p>\n<p>Der EuGH nutzte den Vorlagebeschluss, um einige der im Jahre 2001 in der Richtlinie aufgestellten Grunds\u00e4tze zu best\u00e4tigen und den heutigen Entwicklungen gerecht zu werden. In seiner Entscheidung hatte der EuGH letztlich eine Abw\u00e4gung zwischen sich entgegenstehenden Grundrechten vorzunehmen: dem Recht der freien unternehmerischen Entfaltung zugunsten der UPC Telekabel, dem eigentumsgleichen Recht der Urheber an den illegal genutzten Werken und der Informationsfreiheit der Internetnutzer.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil st\u00e4rkt der EuGH die Urheber und Rechteinhaber in ihrem Vorgehen gegen die Online-Piraterie, ohne dabei die Rechte der Access-Provider und der Internetnutzer au\u00dfer Acht zu lassen. Im Mittelpunkt der Entscheidung des EuGH standen dabei die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 9 und 59 der Harmonisierungsrichtlinie:<\/p>\n<p>\u201eJede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte f\u00fcr das geistige Schaffen wesentlich sind. [\u2026] Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.\u201c<\/p>\n<p>\u201eInsbesondere in der digitalen Technik k\u00f6nnen die Dienste von Vermittlern immer st\u00e4rker von Dritten f\u00fcr Rechtsverst\u00f6\u00dfe genutzt werden. [\u2026] Daher sollten die Rechtsinhaber [\u2026] die M\u00f6glichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein gesch\u00fctztes Werk [\u2026] im Netz \u00fcbertr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n<p>Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass es dem Access-Provider zuzumuten sei, ihm ganz allgemein und ohne Anordnung konkreter Ma\u00dfnahmen aufzuerlegen, den Zugang zu Websites mit ma\u00dfgeblich illegalen Inhalten zu sperren. Das Gericht best\u00e4tigt damit unmissverst\u00e4ndlich, dass Access-Provider wie UPC Telekabel als Vermittler gelten, die zur Bek\u00e4mpfung von Rechtsverletzungen im Internet verpflichtet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der EuGH \u00fcberl\u00e4sst den Access-Providern dabei die \u201eWahl der Waffen\u201c, also der konkreten Ma\u00dfnahmen, um die Anordnung umzusetzen. Durch den Nachweis, alle zumutbaren Mittel eingesetzt zu haben, k\u00f6nnen sich die Access-Provider zudem von einer Haftung befreien. Der Einwand, dass die Sperrung von Websites grunds\u00e4tzlich technisch umgangen werden kann, greift dagegen nicht.<\/p>\n<p>\u00dcber die Reichweite der Anordnungen gegen Access-Provider werden nun die nationalen Gerichte entscheiden. Sie werden dabei die Leitlinien des EuGH ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen. Die Urheber und Rechteinhaber gehen gest\u00e4rkt in die Auseinandersetzungen mit den Access-Providern und feiern das Urteil des EuGH als gro\u00dfen Fortschritt zur Rechteverteidigung und Vereinheitlichung des europ\u00e4ischen Schutzes des Urheberrechts. Netzaktivisten stehen der Entscheidung dagegen kritisch gegen\u00fcber und verweisen darauf, dass jedes Blockieren von Websites die Meinungsfreiheit gef\u00e4hrde. Provider kritisieren das Urteil als unklar und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Dies zeigt, wie sorgf\u00e4ltig die nationalen Gerichte bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Sperranordnungen die rechtlich gesch\u00fctzten Interessen im Einzelfall werden abw\u00e4gen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die im Urteil enthaltenen Abw\u00e4gungen sind Wegmarken f\u00fcr notwendige Regeln im Internet. Das Urteil selbst ist ein Meilenstein bei der global notwendigen Ordnung der Vorg\u00e4nge in unserer digitalen Welt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat am 27. 3. 2014 entschieden, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten gerichtlich verpflichtet werden k\u00f6nnen, den Kundenzugang zu Websites zu sperren, auf denen massiv Urheberrechte verletzt werden (Rs. C-314\/12). 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