{"id":6407,"date":"2014-04-07T22:22:06","date_gmt":"2014-04-07T20:22:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6407"},"modified":"2014-04-08T14:09:34","modified_gmt":"2014-04-08T12:09:34","slug":"das-ende-der-berufsstandischen-versorgung-fur-syndikusanwalte-bundessozialgericht-fallt-uberraschende-urteile","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/04\/07\/das-ende-der-berufsstandischen-versorgung-fur-syndikusanwalte-bundessozialgericht-fallt-uberraschende-urteile\/","title":{"rendered":"Das Ende der berufsst\u00e4ndischen Versorgung f\u00fcr Syndikusanw\u00e4lte? &#8211; Bundessozialgericht f\u00e4llt \u00fcberraschende Urteile"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5690\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/Lessmann-71432.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5690\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5690\" alt=\"RA Dr. Jochen Le\u00dfmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt\/Main \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/Lessmann-71432-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5690\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Jochen Le\u00dfmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt\/Main<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Das Befreiungsrecht f\u00fcr die freien Berufe bleibt in Bewegung. Nachdem der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteile vom 31. 10. 2012 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,591792,\" target=\"_blank\">DB 2013 S. 1119<\/a>) zur Anwendung des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 1 SGB IV die eher formellen Voraussetzungen f\u00fcr eine wirksame Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht versch\u00e4rft und schon insoweit eine \u00c4nderung der Verwaltungspraxis der DRV bei der Befreiung von Freiberuflern veranlasst hat, besch\u00e4ftigte sich der 5.\u00a0Senat des BSG am letzten Donnerstag in gleich drei Verfahren mit den eher materiellen Anforderungen an eine Befreiung von in Unternehmen (au\u00dferhalb von Rechtsanwaltskanzleien) angestellten Rechtsanw\u00e4lten (sog. Syndikusanw\u00e4lten) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch mit diesen Urteilen wirft das Gericht eine jahrelange Verwaltungspraxis der DRV \u00fcber den Haufen und erzwingt insoweit eine \u00c4nderung. Die Auswirkungen sind f\u00fcr die betroffenen Rechtsanw\u00e4lte, die Arbeitgeber aber auch die Versorgungswerke weitreichend.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Verhandelt wurden drei Revisionen (BSG vom 3. 4. 2014 \u2013 B 5 RE 13\/14 R; B 5 RE 9\/14 R und B 5 RE 3\/14 R; Medieninformation des BSG Nr. 9\/14 und Terminsbericht des BSG 14\/14 unter: <a href=\"www.bundessozialgericht.de\" target=\"_blank\">www.bundessozialgericht.de<\/a>) gegen Urteile der 2. und 11. Kammer des LSG Baden-W\u00fcrttemberg und der 18. Kammer des LSG NRW, in denen sich die Instanzgerichte mit den materiellen Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung von Syndikusanw\u00e4lten von der gesetzlichen Rentenversicherung befasst hatten. Die drei Kammern der LSG waren dabei zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, die von einer sehr restriktiven Betrachtungsweise (Befreiung eines Syndikusanwaltes ist an sich nicht m\u00f6glich) bis zu einer der bisherigen Praxis der DRV entsprechenden Betrachtung (Befreiung ist m\u00f6glich, wenn der Syndikusanwalt rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd t\u00e4tig ist \u2013 sogenannte \u201eVier-Kriterien-Theorie\u201c) reichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Zur \u00dcberraschung vieler Beobachter und zum Leidwesen der Syndikusanw\u00e4lte hat das Bundessozialgericht eine Haltung zu den Befreiungsm\u00f6glichkeiten von Syndikusanw\u00e4lten eingenommen, wie sie restriktiver nicht sein k\u00f6nnte. Die aus der Medienmitteilung und dem Terminsbericht ersichtlichen Kernaussagen dieser Urteile lauten wie folgt:<\/p>\n<ul style=\"text-align: left\">\n<li>In Unternehmen angestellte Rechtsanw\u00e4lte (sog. <b>Syndikusanw\u00e4lte<\/b>) sind <b>generell nicht (mehr) befreiungsf\u00e4hig<\/b> in der gesetzlichen Rentenversicherung; eine solche Befreiung zugunsten einer Versorgung in den berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerken scheidet nach derzeitiger Rechtslage aus.<\/li>\n<li>Auf eine \u00dcberpr\u00fcfung der konkreten T\u00e4tigkeit anhand der durch die Rentenversicherungstr\u00e4ger entwickelten \u201eVier-Kriterien-Theorie\u201c kommt es nicht (mehr) an.<\/li>\n<li>Lediglich soweit Syndikusanw\u00e4lte \u00fcber sie beg\u00fcnstigende Befreiungsbescheide f\u00fcr ihre aktuelle T\u00e4tigkeit bei ihrem aktuellen Arbeitgeber verf\u00fcgen, ist nach Ansicht des 5. Senats ein Vertrauensschutz in den Fortbestand dieser Entscheidungen anzuwenden, der \u00fcber die Regelungen der \u00a7\u00a7\u00a044ff. SGB X hinausgehen d\u00fcrfte.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: left\">In der im Terminsbericht zum Ausdruck kommenden Begr\u00fcndung stellt das Gericht im Wesentlichen darauf ab, dass die gesetzliche Rentenversicherung als verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige und ohne Versto\u00df gegen Art\u00a012 Abs.\u00a01, Art\u00a014 Abs.\u00a01 oder Art\u00a02 Abs.\u00a01 GG ausgestaltete gesetzliche Zwangsversicherung weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch mit Blick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von &#8222;Doppelversicherungen&#8220; kenne. Es gebe auch von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils g\u00fcnstigsten Versorgungsm\u00f6glichkeit. Unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 SGB\u00a0VI bestehe f\u00fcr Besch\u00e4ftigte ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung, <b>wegen der<\/b> sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsst\u00e4ndischen Kammer sind. Nur die Kraft dieser Besch\u00e4ftigung bestehende (doppelte) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die parallel bestehende zwangsweise Mitgliedschaft in einer berufsst\u00e4ndischen Kammer und zugleich in einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung stellt die Grundlage f\u00fcr das Recht zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Bei Syndikusanw\u00e4lten f\u00fchrt aber eben nicht ein und dieselbe Erwerbst\u00e4tigkeit zur parallelen Erfassung durch beide Sicherungssysteme. Die Besch\u00e4ftigung als angestellter Syndikus begr\u00fcndet zun\u00e4chst die gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolge aber unabh\u00e4ngig von einer bestimmten T\u00e4tigkeit, sie ist personen- und nicht t\u00e4tigkeitsbezogen. F\u00fcr die Feststellung, ob die T\u00e4tigkeit des Syndikus eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtung) begr\u00fcnde und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung zu einer Mitgliedschaft in einer berufsst\u00e4ndischen Kammer f\u00fchre, bed\u00fcrfe es aber keiner anhand einzelner materieller Kriterien (insbesondere nach der sog Vier-Kriterien-Theorie) vorzunehmenden Pr\u00fcfung. Dies sei bereits deshalb grunds\u00e4tzlich und in aller Regel nicht der Fall, weil das Vorliegen einer Erwerbst\u00e4tigkeit in (pers\u00f6nlicher) Abh\u00e4ngigkeit von vorne herein mit der unabh\u00e4ngigen Anwaltst\u00e4tigkeit unvereinbar sei. Eine (anwaltliche) T\u00e4tigkeit k\u00f6nne a\u00a0priori nicht in der \u00e4u\u00dferen Form der Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Es entspreche der \u00fcbereinstimmenden gefestigten Rechtsprechung des BGH und des BVerfG zu dem T\u00e4tigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der BRAO, dass derjenige, der als st\u00e4ndiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverh\u00e4ltnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt t\u00e4tig ist. Wer daher eine weisungsgebundene T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe, die seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt, k\u00f6nne \u00fcberhaupt nicht Anwalt sein. Auch dann, wenn der Syndikusanwalt seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und Beistand auf fachlich einem Rechtsanwalt entsprechenden Niveau gew\u00e4hre und diesem gegen\u00fcber selbstst\u00e4ndig und eigenverantwortlich zu handeln vermag, entspreche seine T\u00e4tigkeit als Syndikus f\u00fcr seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit bestehe. Die Bindungen und Abh\u00e4ngigkeiten in einem Dienst- und Anstellungsverh\u00e4ltnis st\u00fcnden nicht im Einklang mit dem in \u00a7\u00a7\u00a01 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabh\u00e4ngigen Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Mit Blick auf die in Rechtsanwaltskanzleien angestellten Rechtsanw\u00e4lte erg\u00e4nzt der 5. Senat seine Ausf\u00fchrungen dahingehend, dass f\u00fcr die Anwaltschaft \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 SGB\u00a0VI damit nicht etwa jeden Anwendungsbereichs beraubt sei. Wer n\u00e4mlich als Rechtsanwalt insbes. bei einem Rechtsanwalt besch\u00e4ftigt sei, k\u00f6nne der Verpflichtung zur unabh\u00e4ngigen und weisungsfreien Aus\u00fcbung seines Berufs auch in einem entsprechend ausgestalteten Anstellungsverh\u00e4ltnis bei diesem gen\u00fcgen. Eine pers\u00f6nliche und weisungsfreie Bearbeitung von Mandaten scheitere in diesem Fall auch nicht an den Vertretungsverboten des \u00a7\u00a046 BRAO.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Da es in den zur Entscheidung anstehenden F\u00e4llen ausschlie\u00dflich um Syndikusanw\u00e4lte ging, die erstmals eine Befreiung erstrebten, schlie\u00dft sich in dem Terminsbericht des Senats noch ein wesentlicher Absatz zum Vertrauensschutz an. Hiernach k\u00f6nne sich ein Syndikus, der \u00fcber einen aktuellen (also die aktuelle T\u00e4tigkeit bei dem aktuellen Arbeitgeber betreffenden) beg\u00fcnstigenden Befreiungsbescheid verf\u00fcge, auf ein rechtlich gesch\u00fctztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidung berufen, wobei der zu gew\u00e4hrende Schutz \u00fcber den durch die \u00a7\u00a7\u00a044ff SGB\u00a0X angeordneten Vertrauensschutz hinausgehen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Angesichts der sehr weitreichenden Folgen dieser Urteile \u00fcberrascht es nicht, dass die unterlegenen Kl\u00e4ger in den Revisionsverfahren angek\u00fcndigt haben, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG gegen die Urteile des BSG einlegen zu wollen. Unterst\u00fctzung d\u00fcrften sie hier von den Versorgungswerken erhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">F\u00fcr die aktuelle Praxis bedeuten diese Urteile jedenfalls folgendes:<\/p>\n<ul style=\"text-align: left\">\n<li>Arbeitgeber werden unverz\u00fcglich pr\u00fcfen m\u00fcssen, welche ihrer aktuell besch\u00e4ftigten Syndikusanw\u00e4lte von dem durch den 5. Senat eingeforderten erweiterten Vertrauensschutz erfasst werden; alle anderen Syndikusanw\u00e4lte werden umgehend zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden sein.<\/li>\n<li>F\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte wird in Zukunft die individuelle Altersversorgung ein deutlich wesentlicherer Mosaikstein in der pers\u00f6nlichen beruflichen Planung darstellen, der Wechsel aus einer Anwaltskanzlei in ein Unternehmen will im Hinblick auf die Auswirkungen in der Altersversorgung ebenso wohl \u00fcberlegt sein wie der T\u00e4tigkeitswechsel eines \u201evertrauensgesch\u00fctzten\u201c Syndikusanwalts innerhalb eines Unternehmens. Eventuell sollten \u201evorsorgliche\u201c noch nicht beschiedene Antr\u00e4ge auf eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach einem T\u00e4tigkeitswechsel beim gleichen Arbeitgeber zur\u00fcckgenommen werden.<\/li>\n<li>F\u00fcr Arbeitgeber und Syndikusanw\u00e4lte bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Versorgungssituation auch f\u00fcr die Vergangenheit zu bereinigen ist; Ausgleichs- und Erstattungsanspr\u00fcche sind hier nicht zweifelsfrei (vgl. hierzu Le\u00dfmann\/Herrmann DB 2013 S. 1114).<\/li>\n<li style=\"text-align: left\">Die Versorgungswerke werden die Auswirkungen einer wohl absehbar kleiner werdenden Mitgliederzahl prognostizieren und ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Befreiungsrecht f\u00fcr die freien Berufe bleibt in Bewegung. Nachdem der 12. 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