{"id":6438,"date":"2014-04-22T11:09:05","date_gmt":"2014-04-22T09:09:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6438"},"modified":"2014-05-07T14:31:09","modified_gmt":"2014-05-07T12:31:09","slug":"bgh-schutzt-auslandisches-insolvenzverfahren-vor-geschaftsfuhrerhaftung-wegen-vorenthaltener-sozialversicherungsbeitrage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/04\/22\/bgh-schutzt-auslandisches-insolvenzverfahren-vor-geschaftsfuhrerhaftung-wegen-vorenthaltener-sozialversicherungsbeitrage\/","title":{"rendered":"Sch\u00fctzt ausl\u00e4ndisches Insolvenzverfahren vor Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6131\" style=\"width: 117px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/10\/eyber_klaus.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6131\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-6131\" alt=\"RA Dr. Klaus U. Eyber, Partner, Kaye Scholer, Frankfurt\/M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/10\/eyber_klaus.jpg\" width=\"107\" height=\"128\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6131\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Klaus U. Eyber, Partner, Kaye Scholer, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Das mehr oder weniger seri\u00f6se Gesch\u00e4ft des sog. \u201eInsolvenz-Tourismus\u201c ist schon l\u00e4nger bekannt. Im Kern geht es darum, den sog. COMI (Center of Main Interest) eines deutschen Schuldners in das EU-Ausland zu verlegen und dort die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens einzuleiten. Das bevorzugte Ziel entsprechender Sanierungen ist dabei u. a. England, und zwar insbesondere wegen der sog. Restschuldbefreiung, die dort lediglich ein Jahr betr\u00e4gt, dh nach Ablauf eines Jahres nach Er\u00f6ffnung des Verfahrens ist der Schuldner schuldenfrei. Das ist aufgrund der europ\u00e4ischen Insolvenzverordnung Nr. 1346\/2000 (EuInsVO) auch im Inland \u2013 also Deutschland &#8211; anzuerkennen, obwohl hierzulande die Restschuldbefreiung erst nach drei Jahren und auch nur dann eintritt, wenn eine Mindestbefriedigungsquote von 25 % erf\u00fcllt worden ist und die Verfahrenskosten bezahlt wurden. Die Sache wird dann problematisch und f\u00fcr die betroffenen Gl\u00e4ubiger sehr \u00e4rgerlich, wenn die Insolvenz letztlich auf betr\u00fcgerischen Handlungen des Schuldners beruht und der \u2013 entsprechend beratene \u2013 Schuldner seinen COMI nur zum Schein verlegt, was die ausl\u00e4ndischen Gerichte entweder nicht pr\u00fcfen oder die Gl\u00e4ubiger dort nicht nachweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><b>In einer Entscheidung vom 14.\u00a01. 2014\u00a0&#8211; II ZR 192\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,649250,\">DB 2014 S. 418\u00a0<\/a>hat der BGH nun einen Weg aufgezeigt, wie solchen Schuldnern evtl. ein Strich durch die Rechnung gemacht werden kann \u2013 was aber einigen Aufwand mit sich bringt.<\/b><\/p>\n<p>In dem konkreten Fall ging es um die Klage eines Sozialversicherungstr\u00e4gers gegen den ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung nicht abgef\u00fchrt hatte, was in Deutschland einen Straftatbestand darstellt. Die GmbH war verm\u00f6genslos und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer fl\u00fcchtete sich in ein englisches Insolvenzverfahren, wo er nach einem Jahr die Restschuldbefreiung erhielt, auf die er sich in dem Prozess nat\u00fcrlich berief. Der Knackpunkt war nun, dass auch das englische Insolvenzrecht keine Restschuldbefreiung erteilt, wenn es um Anspr\u00fcche von Gl\u00e4ubigern geht, die auf betr\u00fcgerischen Handlungen des Schuldners \u2013 einem \u201efraud\u201c oder einem \u201efraudulent breach of trust\u201c \u2013 beruhen. Die Frage war damit, ob die in Deutschland eingeklagten Anspr\u00fcche, die nat\u00fcrlich auf deutschem Recht beruhten, als \u201efraud\u201c im Sinne des englischen Rechts zu qualifizieren waren. In der Regel wird das durch ein Gutachten gekl\u00e4rt, dessen Kosten sich hier aber auf mehr als das F\u00fcnffache des eingeklagten Betrages belaufen h\u00e4tten. Das Ausgangsgericht begn\u00fcgte sich daher mit einer einfachen Auskunft des Foreign &amp; Commonwealth Office, das aber lediglich die Rechtslage im allgemeinen wiedergab und ansonsten auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls verwies. Die Klage wurde daher in zwei Instanzen abgewiesen.<\/p>\n<p><b>Der Kl\u00e4ger ging in Revision und erreichte zumindest die Zur\u00fcckverweisung an das Berufungsgericht. <\/b>Der BGH stellte in Bezug auf die Ermittlung des \u2013 an sich nicht revisiblen \u2013 englischen Rechts einen Verfahrensfehler fest. Das Gericht h\u00e4tte die konkrete Anwendung des englischen Rechts auf den konkreten Fall feststellen m\u00fcssen \u2013 und zwar nicht nur akademisch sondern in der konkreten Rechtspraxis, was u. a. auch\u00a0zu der\u00a0Untersuchung\u00a0gef\u00fchrt h\u00e4tte, ob es Umst\u00e4nde des Einzelfalles gegeben hat, die zu einem \u201efraud\u201c f\u00fchren. Ob dies der Fall war, blieb naturgem\u00e4\u00df offen, weil dies Sache der Berufungsinstanz ist. Der BGH gab aber einige weitreichende Denkanst\u00f6\u00dfe mit auf den Weg. Zum einen wies er darauf hin, dass auch Verm\u00f6gensstraftaten nach deutschem Recht keineswegs immer eine betr\u00fcgerische Absicht des T\u00e4ters erfordern \u2013 was einen \u201efraud\u201c durchaus\u00a0 infrage stellen kann -, und zum anderen stellte er fest, dass allein die streitwert\u00fcberschreitenden Kosten eines Gutachtens das Gericht nicht hindern d\u00fcrfen, eben dieses einzuholen, wenn es keinen anderen Weg gibt. Schlussendlich stellte der BGH auch die Frage in den Raum, ob eine erleichterte Restschuldbefreiung dem Grundsatz des deutschen Ordre public standhalten kann \u2013 ist dies nicht der Fall, h\u00e4tten die Folgen des ausl\u00e4ndischen Rechts in Deutschland keine Bedeutung. Entsprechend gesch\u00e4digten Gl\u00e4ubigern sind damit reichlich Argumente an die Hand gegeben, wie man durch eine ausl\u00e4ndische Insolvenz gesch\u00fctzte Schuldner m\u00f6glicherweise erfolgreich weiterverfolgen kann. An oberster Stelle steht dabei die gr\u00fcndliche Ermittlung des ausl\u00e4ndischen Rechts, und zwar auch und vor allem deshalb, weil der Schuldner dies oftmals selbst nicht \u00fcberblickt, obwohl er sich auf das ausl\u00e4ndische Verfahren eingelassen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das mehr oder weniger seri\u00f6se Gesch\u00e4ft des sog. \u201eInsolvenz-Tourismus\u201c ist schon l\u00e4nger bekannt. Im Kern geht es darum, den sog. 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