{"id":6462,"date":"2014-05-26T10:49:37","date_gmt":"2014-05-26T08:49:37","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6462"},"modified":"2014-05-29T11:34:07","modified_gmt":"2014-05-29T09:34:07","slug":"aktienrechtsnovelle-2014-wieder-auf-dem-wege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/05\/26\/aktienrechtsnovelle-2014-wieder-auf-dem-wege\/","title":{"rendered":"Aktienrechtsnovelle 2014 wieder auf dem Wege"},"content":{"rendered":"<p>Was lange w\u00e4hrt wird endlich gut. So k\u00f6nnte es mit einer Aktienrechtsreform gehen, die vor vier Jahren begann. Schon 2010 wurde der erste Entwurf einer Aktienrechtsnovelle vorgelegt, die ausdr\u00fccklich als \u201eklein\u201c bezeichnet wurde. Aufregend war im Grunde nur die Abschaffung der Inhaberaktie f\u00fcr b\u00f6rsenferne Gesellschaften (Noack DB 2010, 2657). Im Verlauf der Gesetzesberatungen wurde daraus lediglich eine Einschr\u00e4nkung bei der Gr\u00fcndung (keine Einzelverbriefung mehr). Die \u00dcberfrachtung der kleinen Novelle mit der umstrittenen Vorstandsverg\u00fctung war im vergangenen Jahr auch Ursache ihres Scheiterns. In der neuen Wahlperiode wird die Aktienrechtsnovelle mit ihrem urspr\u00fcnglichen Inhalt neu eingebracht. Ende April hat das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz einen Referentenentwurf vorgestellt, f\u00fcr den \u201eAnregungen und Anmerkungen\u201c bis Mitte Juni 2014 erbeten sind.<!--more--><\/p>\n<p>Der \u201eneue\u201c Referentenentwurf vom April 2014 orientiert sich an dem weit gediehenen Gesetzentwurf in der Fassung durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 17\/14214 v. 26.6.2013). Die Zuweisung der Verg\u00fctungsentscheidung an die Hauptversammlung ist nicht mehr enthalten. Nach Bekundungen aus dem Ministerium und der Politik soll die europ\u00e4ische Rechtsentwicklung abgewartet werden. Bekanntlich hat die EU-Kommission einen Vorschlag f\u00fcr eine Richtlinie unterbreitet, der ebenfalls eine weitreichende Kompetenz der Hauptversammlung vorsieht.<\/p>\n<p>Neu in dem Referentenentwurf sind zwei Gegenst\u00e4nde. Da ist zum einen die Klarstellung, dass der Vorzug bei der Vorzugsaktie in einer Vorabdividende oder einer Mehrdividende bestehen kann (\u00a7 139 Abs. 1 S. 2 AktG-E). Und da ist die durchaus bedeutsame Einf\u00fchrung eines \u201eRecord date\u201c auch f\u00fcr Namensaktien. F\u00fcr Inhaber- und Namensaktien soll k\u00fcnftig gelten, dass es f\u00fcr den Aktienbestand auf den 21.Tag vor der Hauptversammlung ankommt. Die L\u00e4nge des Zeitraums zwischen Stichtag und HV-Tag erstaunt vor dem Hintergrund der bisherigen Diskussion und Praxis, die von einer Woche ausgeht. In der Begr\u00fcndung zum Namensaktiengesetz 2001 hie\u00df es noch, die Frist \u201esollte keinesfalls l\u00e4nger als sieben Tage sein\u201c (BT-Drucks. 14\/4051, S. 11). Die Sorge insbesondere ausl\u00e4ndischer Investoren, dass der sog. Umschreibestopp im Aktienregister zu einer Handelssperre mit Namensaktien f\u00fchre, soll durch die Festlegung eines Stichtags ausger\u00e4umt werden. Die Besorgnis war und ist unbegr\u00fcndet. Der Stopp bedeutet, dass der Aktienbestand f\u00fcr die Legitimation zur anstehende HV rechtlich fixiert wird; technisch k\u00f6nnen die Umbuchungsvorg\u00e4nge weiterlaufen (und die Ver\u00e4u\u00dferung sowieso, die zu ihrer Wirksamkeit keiner Registrierung bedarf).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was lange w\u00e4hrt wird endlich gut. So k\u00f6nnte es mit einer Aktienrechtsreform gehen, die vor vier Jahren begann. 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