{"id":6486,"date":"2014-06-11T12:37:31","date_gmt":"2014-06-11T10:37:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6486"},"modified":"2014-06-11T12:37:31","modified_gmt":"2014-06-11T10:37:31","slug":"social-media-am-arbeitsplatz-kann-der-betriebsrat-bei-der-aufstellung-von-social-media-guidelines-mitbestimmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/06\/11\/social-media-am-arbeitsplatz-kann-der-betriebsrat-bei-der-aufstellung-von-social-media-guidelines-mitbestimmen\/","title":{"rendered":"Social Media am Arbeitsplatz: Kann der Betriebsrat bei der Aufstellung von Social Media Guidelines mitbestimmen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6487\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/06\/H\u00fcgel_Franziska_square_colour.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6487\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6487\" alt=\"Dr. Franziska H\u00fcgel, Senior Associate, TAYLOR WESSING, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/06\/H\u00fcgel_Franziska_square_colour-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/06\/H\u00fcgel_Franziska_square_colour-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/06\/H\u00fcgel_Franziska_square_colour-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/06\/H\u00fcgel_Franziska_square_colour.jpg 378w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6487\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Franziska H\u00fcgel, Senior Associate, TAYLOR WESSING, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Die Nutzung sozialer Netzwerke wie Facebook, LinkedIn, Xing, Twitter und Co. auch am Arbeitsplatz und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis hat l\u00e4ngst in den Alltag vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einzug gehalten. Die Nutzungsm\u00f6glichkeiten sind zahlreich; arbeitnehmerseitig werden Kollegen \u00fcber soziale Netzwerke \u201ekontaktet\u201c, es wird nach neuen (potentiellen) Arbeitgebern gesucht, der eine oder andere \u201eFrust\u201c \u00fcber den Arbeitgeber gepostet oder aber auch Kunden f\u00fcr den Arbeitgeber akquiriert. Zuweilen ermuntern Arbeitgeber die Arbeitnehmer sogar explizit, soziale Netzwerke aktiv zum Ausbau auch des beruflichen Kontaktnetzwerks zu nutzen und damit auch die Interessen des Arbeitgebers (z.B. Employer-Branding, Kundenakquise etc.) zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Ebenso zahlreich wie die Nutzungsm\u00f6glichkeiten von Social Media sind jedoch auch die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Probleme, die sich f\u00fcr Arbeitgeber hieraus ergeben k\u00f6nnen. Unternehmen stellen daher zunehmend Social Media Richtlinien auf. Sie zielen darauf ab, einer unkontrollierten und die Interessen des Unternehmens beeintr\u00e4chtigenden Nutzung von Social Media durch die Arbeitnehmer entgegenzuwirken. Social Media Guidelines k\u00f6nnen dabei Hinweise auf gesetzlich bestehende Begrenzungen, z.B. aus Urheber- oder Pers\u00f6nlichkeitsrechten, unverbindliche Nutzungsempfehlungen aber auch konkrete Verhaltenspflichten f\u00fcr Arbeitnehmer, an deren Verletzung arbeitsrechtliche Ma\u00dfnahmen gekoppelt sind, beinhalten.<\/p>\n<p>Ist ein Betriebsrat gew\u00e4hlt, stehen bei der Aufstellung von Social Media Guidelines entsprechende Mitbestimmungsrechte im Raum. <!--more-->Sie k\u00f6nnen sich aus \u00a7 87 BetrVG ergeben. Allerdings muss das aufgrund der heterogenen inhaltlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten nicht stets der Fall sein. Es h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. Zu \u2013 inhaltlich ebenfalls unterschiedlich ausgestaltbaren \u2013 Ethikrichtlinien hat das Bundesarbeitsgericht (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,304439\" target=\"_blank\">1\u00a0ABR 40\/07, DB 2008 S. 2485<\/a>) entschieden, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats an einzelnen Regelungen nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk begr\u00fcndet. Das BAG pr\u00fcft jeweils f\u00fcr einzelne Teile des Regelwerks, ob sie mitbestimmungspflichtig sind. Dies sollte entsprechend auf Social Media Richtlinien \u00fcbertragen werden. Das bedeutet, dass bei der Aufstellung von Social Media Guidelines jeweils die einzelnen, inhaltlich im Zusammenhang stehenden Regelungen daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen sind, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen. Begr\u00fcndet keine der Einzelregelungen ein Mitbestimmungsrecht, so besteht auch f\u00fcr das Gesamtwerk kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.<\/p>\n<p>Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht ohnehin insoweit nicht, als Social Media Guidelines lediglich als Appell rechtskonformen Verhaltens gesetzlich bestehende Begrenzungen, z.B. aus Urheber- oder Pers\u00f6nlichkeitsrechten, aufzeigen. Denn ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt in jedem Fall nur dann in Betracht, wenn eine gesetzliche Regelung nicht besteht.<\/p>\n<p>Ebenso scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus, soweit Leitlinien zu ausschlie\u00dflich au\u00dferdienstlichem Verhalten der Arbeitnehmer in Rede stehen. Denn der au\u00dferdienstliche Lebensbereich das Arbeitnehmer entzieht sich der Regelungsmacht der Betriebsparteien. Das au\u00dferdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer kann in Social Media Guidelines daher lediglich als nicht verpflichtende Handlungsempfehlung aufgenommen werden. Als solche sind etwa Appelle, dem Arbeitgeber in der Freizeit in sozialen Netzwerken \u2013 z.B. auf Facebook \u2013 zu folgen, auf die Qualit\u00e4t eigener (privater) Beitr\u00e4ge in sozialen Netzwerken zu achten, h\u00f6fliche Umgangsformen auch bei der virtuellen Kommunikation zu beachten oder soziale Netzwerke als Privatperson aktiv zu nutzen und bestimmte Daten zu ver\u00f6ffentlichen denkbar. Derartige unverbindliche Handlungsempfehlungen an die Arbeitnehmer in Social Media Richtlinien k\u00f6nnen Arbeitnehmer zwar zu bestimmten Verhaltensweisen im Umgang mit Social Media veranlassen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird hierdurch jedoch nicht begr\u00fcndet (so auch ArbG D\u00fcsseldorf, 14\u00a0BV Ga\u00a016\/13).<\/p>\n<p>Dagegen k\u00f6nnen sich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ergeben, soweit Social Media Richtlinien f\u00fcr den Arbeitnehmer verpflichtende Regelungen im dienstlichen Bereich beinhalten. Dies insbesondere, wenn es sich um konkrete Verhaltenspflichten f\u00fcr Arbeitnehmer handelt, an deren Verletzung arbeitsrechtliche Ma\u00dfnahmen gekoppelt sind. In diesem Fall sind zuv\u00f6rderst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus \u00a7\u00a087 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs) denkbar. Unter dem Aspekt \u201eOrdnung des Betriebs\u201c kommt ein Mitbestimmungsrecht dann in Betracht, wenn die Regelung das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb gestaltet. Zu denken ist insoweit etwa an Regelungen zum Umfang der privaten Nutzung sozialer Netzwerke mittels der IT des Arbeitgebers und w\u00e4hrend der Arbeitszeit oder auch an Regelungen, nach denen Arbeitnehmer verpflichtet sind, Verst\u00f6\u00dfe anderer Arbeitnehmer gegen Social Media Richtlinien zu melden.<\/p>\n<p>Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus \u00a7\u00a087 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einf\u00fchrung und Anwendung von technischen Einrichtungen) allein durch die Einf\u00fchrung von Social Media Guidelines kommt in der Regel nicht in Betracht. Denn dieses Mitbestimmungsrecht bezweckt den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers vor den besonderen Gefahren solcher \u00dcberwachungsmethoden, die sich aus dem Einsatz technischer Einrichtungen ergeben k\u00f6nnen. Die Aufstellung von Social Media Richtlinien an sich bietet dem Arbeitgeber aber keine M\u00f6glichkeit der \u00dcberwachung durch technische Einrichtungen.<\/p>\n<p>Festzuhalten ist damit, dass bei der Aufstellung von Social Media Richtlinien stets im Einzelfall anhand der konkreten Einzelregelungen zu pr\u00fcfen ist, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen. Selbst wenn jedoch vor Erlass entsprechender Richtlinien seitens des Arbeitgebers die \u201eH\u00fcrden\u201c der Mitbestimmung des Betriebsrats genommen werden m\u00fcssen, kann sich dies gleichwohl f\u00fcr den Arbeitgeber lohnen. Nicht selten ist bei Verhaltenscodizes die Abgrenzung zwischen der mitbestimmungspflichtigen Ordnung des Betriebs und nicht mitbestimmungspflichtigen Anordnungen zum Leistungsverhalten schwierig. Dann kann die weitreichende Regelungskompetenz der Betriebsparteien hinsichtlich aller betrieblichen Fragen genutzt werden. H\u00e4ufig kann damit auch die Akzeptanz solcher Regelungen in der Belegschaft erh\u00f6ht werden. Und je h\u00f6her die Akzeptanz von Social Media Richtlinien in der Belegschaft ist, umso eher kann der Arbeitgeber gerade auch mit unverbindlichen Handlungsempfehlungen Einfluss darauf nehmen, wie die Mitarbeiter sich und damit in vielen F\u00e4llen \u2013 insbesondere in berufsbezogenen sozialen Netzwerken wie Xing oder LinkedIn \u2013 auch das Unternehmen im Rahmen sozialer Netzwerke repr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Nutzung sozialer Netzwerke wie Facebook, LinkedIn, Xing, Twitter und Co. auch am Arbeitsplatz und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis hat l\u00e4ngst in den Alltag vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einzug gehalten. Die Nutzungsm\u00f6glichkeiten sind zahlreich; arbeitnehmerseitig werden Kollegen \u00fcber soziale &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/06\/11\/social-media-am-arbeitsplatz-kann-der-betriebsrat-bei-der-aufstellung-von-social-media-guidelines-mitbestimmen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,33739],"tags":[33741,21810,62],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6486"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6486"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6486\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6492,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6486\/revisions\/6492"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6486"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6486"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6486"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}