{"id":6510,"date":"2014-06-25T10:07:15","date_gmt":"2014-06-25T08:07:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6510"},"modified":"2014-06-25T10:07:15","modified_gmt":"2014-06-25T08:07:15","slug":"das-scheme-of-arrangement-als-restrukturierungsinstrument-neue-einsatzmoglichkeiten-fur-deutsche-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/06\/25\/das-scheme-of-arrangement-als-restrukturierungsinstrument-neue-einsatzmoglichkeiten-fur-deutsche-unternehmen\/","title":{"rendered":"Das Scheme of Arrangement als Restrukturierungsinstrument: Neue Einsatzm\u00f6glichkeiten f\u00fcr deutsche Unternehmen"},"content":{"rendered":"<p>Das englische Scheme of Arrangement hat sich einen festen Platz in der europ\u00e4ischen Restrukturierungslandschaft gesichert. Die deutschen Unternehmen TeleColumbus, Primacom und Rodenstock konnten dieses Instrument bereits f\u00fcr ihre Restrukturierung nutzen und die Deutsche Annington mit seiner Hilfe verbriefte Schuldverschreibungen erfolgreich refinanzieren. In letzter Zeit ist zu beobachten, dass das Verfahren verst\u00e4rkt zum Einsatz kommt, um eine Verl\u00e4ngerung von Kreditlaufzeiten und eine Anpassung der Darlehenskonditionen (sog. <i>Amend to Extend<\/i>) zu erreichen. Dies war z. B. bei Cortefiel, Icpoal, Monier der Fall. Um ein Scheme in England durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, ist k\u00fcrzlich sogar das anwendbare Recht in einem urspr\u00fcnglich deutschem Recht unterliegenden Kreditvertrag ge\u00e4ndert und der vertraglich vereinbarte Gerichtsstand von Deutschland nach England verlegt worden. Damit er\u00f6ffnen sich weitere interessante Einsatzm\u00f6glichkeiten gerade auch f\u00fcr deutsche Unternehmen (dazu auch vertiefend <i>Carli\/Weissinger<\/i>, DB 2014 S. 1474).<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ein Scheme zeichnet sich v. a. dadurch aus, dass es keine Insolvenz voraussetzt und Minderheitsgl\u00e4ubiger bindet, wenn in jeder beteiligten Gl\u00e4ubigergruppe die einfache Mehrheit der Abstimmenden und mindestens 75% des Forderungsvolumens zustimmen. Die Dokumentation eines Konsortialkredits sieht dagegen \u00fcblicherweise vor, dass f\u00fcr einen Forderungsverzicht oder eine Laufzeitverl\u00e4ngerung die Zustimmung aller Kreditgeber erforderlich ist. Damit k\u00f6nnen einzelne Kreditgeber, z. B. weil sie andere Interessen verfolgen oder aufgrund ihrer Regularien nicht zustimmen k\u00f6nnen (z. B. CLOs), eine konsensuale L\u00f6sung blockieren. Mit Hilfe eines Schemes kann in diesen F\u00e4llen die von der Mehrheit getragene Restrukturierungsl\u00f6sung umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Das deutsche Recht kennt mit Ausnahme des Schuldverschreibungsgesetzes und Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes bislang kein vergleichbares Verfahren, das au\u00dferhalb der Insolvenz zur Verf\u00fcgung steht, um Konflikte in einer komplexen Gl\u00e4ubigerstruktur zu bew\u00e4ltigen. Eine Bindung von Minderheitsgl\u00e4ubigern l\u00e4sst sich daher i. d. R. nur \u00fcber ein Insolvenzverfahren erreichen, zumal nach derzeitiger Rechtslage einen Gl\u00e4ubiger keine Pflicht trifft, au\u00dferhalb eines Insolvenzverfahrens an einer Sanierung mitzuwirken.<\/p>\n<p>Ein Scheme kann bereits dann durchgef\u00fchrt werden, wenn die Vertragsdokumentation englischem Recht unterliegt und die Parteien sich einem englischen Gerichtsstand unterworfen haben. Daher k\u00f6nnen auch deutsche Unternehmen dieses Instrument einsetzen, ohne zuvor aufwendig ihren Sitz nach England verlegen zu m\u00fcssen. Mit dem Parkhausbetreiber Apcoa hat vor kurzem erstmals ein Unternehmen das anwendbare Recht in einem urspr\u00fcnglich deutschrechtlichen Kreditvertrag ge\u00e4ndert und den vereinbarten Gerichtsstand von Deutschland nach England verlegt, um anschlie\u00dfend ein Scheme anstrengen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr eine solche \u00c4nderung reicht in zahlreichen im Markt anzutreffenden Kreditvertr\u00e4gen eine Mehrheit von zwei Dritteln. Die Wirkungen des englischen Verfahrens werden nach allgemeiner Auffassung auch in Deutschland anerkannt. Eine ausdr\u00fcckliche h\u00f6chstrichterliche Best\u00e4tigung steht allerdings noch aus.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat in einigen L\u00e4ndern auf die zunehmende Beliebtheit des Schemes reagiert. So ist etwa k\u00fcrzlich in Spanien die Durchf\u00fchrung eines vergleichbaren Sanierungsverfahrens erheblich erleichtert worden. Ein Scheme ist aber nicht f\u00fcr alle F\u00e4lle das geeignete Instrument f\u00fcr eine erfolgreiche Restrukturierung. Es kann im Einzelfall hilfreich sein, um eine Einigung mit verschiedenen Gl\u00e4ubigerklassen in einer komplexen Finanzierungsstruktur (wie typischerweise bei einem Leveraged Buyout) zu erzwingen. Ist jedoch eine leistungswirtschaftliche Sanierung erforderlich oder sollen gesellschaftsrechtliche Ma\u00dfnahmen wie etwa ein Debt-for-Equity-Swap oder eine Umwandlung durchgef\u00fchrt werden, bietet das durch das ESUG aufgewertete Insolvenzplanverfahren nunmehr viele attraktive Gestaltungsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p><b>RA Winfried M. Carli<\/b> ist Partner, RA <b>Dr. Matthias Weissinger<\/b> ist Counsel bei Shearman &amp; Sterling, Frankfurt\/M.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das englische Scheme of Arrangement hat sich einen festen Platz in der europ\u00e4ischen Restrukturierungslandschaft gesichert. 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