{"id":6541,"date":"2014-07-11T10:05:39","date_gmt":"2014-07-11T08:05:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6541"},"modified":"2014-07-11T10:05:39","modified_gmt":"2014-07-11T08:05:39","slug":"eu-beihilferecht-gegen-aggressive-steuerplanung-multinationaler-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/07\/11\/eu-beihilferecht-gegen-aggressive-steuerplanung-multinationaler-unternehmen\/","title":{"rendered":"EU-Beihilferecht gegen aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2438\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/11\/Maier-11812.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2438\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2438\" alt=\"RA Martina Maier, Partner, McDermott Will &amp; Emery Belgium LLP, Br\u00fcssel, Belgien\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/11\/Maier-11812-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2438\" class=\"wp-caption-text\">RA Martina Maier, Partner, McDermott Will &amp; Emery Belgium LLP, Br\u00fcssel, Belgien<\/p><\/div>\n<p>Mit der Er\u00f6ffnung f\u00f6rmlicher Beihilfepr\u00fcfverfahren gegen Irland (Apple), Luxemburg (Fiat Finance and Trade) und die Niederlande (Starbucks) am 11. 6. 2014 hat die EU-Kommission die ersten konkreten Ma\u00dfnahmen zur Anwendung des EU-Beihilferechts gegen die aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen ergriffen. Die Kommission hat in diesen F\u00e4llen Bedenken, dass die Steuerbeh\u00f6rden diesen Unternehmen einen selektiven Vorteil in Form von Steuerentscheiden gew\u00e4hrt haben k\u00f6nnten, in denen eine vorteilhafte Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage festgeschrieben wird. Die Kommission hat bereits angek\u00fcndigt, dass sie in den kommenden Monaten weitere F\u00e4lle, in diesen und anderen EU-Mitgliedstaaten mutma\u00dfliche Beihilfen in Form von Steuerentscheiden untersuchen wird.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><i>Hintergrund <\/i><\/p>\n<p>Den EU-Mitgliedstaaten ist es verboten, ohne vorherige Zustimmung der Kommission einem Unternehmen einen selektiven Vorteil zu gew\u00e4hren, sofern dieser als staatliche Beihilfe i. S: von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) zu qualifizieren ist. Staatliche Beihilfen k\u00f6nnen viele Formen annehmen und Steuervorteile sind eines der am h\u00e4ufigsten verwendeten Instrumente.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass das EU-Beihilferecht auf Ma\u00dfnahmen anwendbar ist, welche in Form von Steuervorteilen gew\u00e4hrt werden, ist keine neue Entwicklung. Neu ist jedoch die Ank\u00fcndigung der Kommission, das EU-Beihilferecht in Zukunft gegen die aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen anwenden zu wollen.<\/p>\n<p>Die am 11. 6. 2014 er\u00f6ffneten drei f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahren wegen mutma\u00dflicher Beihilfen, welche Irland, Luxemburg und die Niederlande an Apple, Fiat Finance and Trade und Starbucks gew\u00e4hrt haben sollen, sind die ersten (aber sicherlich nicht die letzten) konkrete Ma\u00dfnahmen der Kommission in diesem Bereich und daher von besonderer Bedeutung f\u00fcr alle multinationalen Unternehmen sowie Steuerbeh\u00f6rden in den EU-Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p><i>Steuerentscheide k\u00f6nnen illegale Beihilfen darstellen <\/i><\/p>\n<p>Die Er\u00f6ffnung der f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahren zeigt die ernsthaften Bedenken der Kommission, dass die betroffenen Unternehmen von illegalen staatlichen Beihilfen in Form von Steuerentscheiden profitiert haben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Steuerentscheide sind als solche aus beihilferechtlicher Sicht nicht problematisch. Die Steuerbeh\u00f6rden erl\u00e4utern darin beispielsweise einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende K\u00f6rperschaftsteuer berechnet wird. Die Kommission hat jedoch Bedenken, dass Steuerentscheide zur Gew\u00e4hrung von selektiven Vorteilen an Unternehmen genutzt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Steuerentscheide dienen den Steuerbeh\u00f6rden v.a. dazu, Verrechnungspreisvereinbarungen zu best\u00e4tigen. Diese wiederum haben Einfluss auf die Verteilung des steuerpflichtigen Gewinns zwischen den in unterschiedlichen L\u00e4ndern ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe. Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ist ausgeschlossen, wenn die Steuerentscheide lediglich die beihilferechtskonforme Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage festschreiben. Die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage steht im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften, wenn eine Tochtergesellschaft oder eine Niederlassung f\u00fcr kommerzielle Transaktionen zwischen verschiedenen Teilen einer Unternehmensgruppe eine Verg\u00fctung zu Marktbedingungen erh\u00e4lt. Liegt der Berechnung im Gegensatz aber keine Verg\u00fctung zu Marktbedingungen zugrunde, kann dies darauf hinweisen, dass der zu versteuernden Gewinn \u00fcbersch\u00e4tzt (in EU-Mitgliedstaaten mit niedrigen K\u00f6rperschaftssteuer) oder untersch\u00e4tzt (in EU-Mitgliedstaaten mit hoher K\u00f6rperschaftssteuer) wird und das betroffene Unternehmen dementsprechend insgesamt zu wenig Steuern zahlt.<\/p>\n<p>Zu beachten ist, dass die Kommission nicht die allgemeinen Steuervorschriften in den betroffenen L\u00e4ndern (Irland, Luxemburg und den Niederlanden) in Frage stellt. Die Kommission untersucht lediglich, ob von den Steuerbeh\u00f6rden dieser EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Steuerentscheide einen selektiven Vorteil zugunsten von bestimmten Unternehmen gew\u00e4hren. Dar\u00fcber hinaus pr\u00fcft die Kommission nicht den anzuwendenden Steuersatz selbst, sondern lediglich die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage.<\/p>\n<p><i>Auswirkungen in der Praxis <\/i><\/p>\n<p>Derzeit sind nur Steuerentscheide zugunsten der drei genannten Unternehmen Gegenstand von f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahren der Kommission. Die Kommission hat jedoch in ihrer Presseerkl\u00e4rung deutlich gemacht, dass sie die laufende beihilferechtliche\u00a0 Sektoruntersuchung zu Steuerma\u00dfnahmen parallel zu den f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahren weiter vorantreiben m\u00f6chte. Es ist daher zu erwarten, dass die Kommission in den kommenden Monaten weitere f\u00f6rmliche Pr\u00fcfverfahren zu mutma\u00dflichen Beihilfen er\u00f6ffnet, welche EU-Mitgliedstaaten \u2013 nicht unbedingt nur Irland, Luxemburg und die Niederlande \u2013 multinationalen Unternehmen gew\u00e4hrt haben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Stellt die Kommission fest, dass ein Unternehmen von illegalen staatlichen Beihilfen profitiert hat, kann sie deren R\u00fcckforderung zuz\u00fcglich Zinsen anordnen. In diesem Fall wird der EU-Mitgliedstaat, welcher die Beihilfe in Form von vorteilhaften Steuerentscheiden gew\u00e4hrt hat, die Steuerbemessungsgrundlage im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften neu berechnen und auf dieser Grundalge die zu zahlenden Steuern festlegen m\u00fcssen. In der Praxis k\u00f6nnte dies dazu f\u00fchren, dass das betroffene Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zus\u00e4tzliche K\u00f6rperschaftssteuer entrichten muss, in dem diese bei beihilferechtkonformer Verteilung der Gewinne ohnehin h\u00e4tte geleistet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Multinationale Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in der EU sollten sich dar\u00fcber bewusst sein, dass das EU-Beihilferecht auf Steuerma\u00dfnahmen anwendbar ist, auch auf die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage f\u00fcr einzelne Unternehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Er\u00f6ffnung f\u00f6rmlicher Beihilfepr\u00fcfverfahren gegen Irland (Apple), Luxemburg (Fiat Finance and Trade) und die Niederlande (Starbucks) am 11. 6. 2014 hat die EU-Kommission die ersten konkreten Ma\u00dfnahmen zur Anwendung des EU-Beihilferechts gegen die aggressive Steuerplanung multinationaler Unternehmen ergriffen. Die &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/07\/11\/eu-beihilferecht-gegen-aggressive-steuerplanung-multinationaler-unternehmen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,19894],"tags":[33756,2612,33757],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6541"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6541"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6541\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6543,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6541\/revisions\/6543"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6541"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6541"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6541"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}