{"id":6544,"date":"2014-07-11T15:07:38","date_gmt":"2014-07-11T13:07:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6544"},"modified":"2014-07-11T15:07:38","modified_gmt":"2014-07-11T13:07:38","slug":"der-mindestlohn-kommt-und-mit-ihm-weitere-belastungen-der-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/07\/11\/der-mindestlohn-kommt-und-mit-ihm-weitere-belastungen-der-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Der Mindestlohn kommt &#8211; und mit ihm weitere Belastungen der Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6546\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/07\/Nils_Neumann_KL_Gates.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6546\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6546\" alt=\"Nils Neumann, LL.M., K&amp;L Gates LLP, Berlin \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/07\/Nils_Neumann_KL_Gates-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6546\" class=\"wp-caption-text\">Nils Neumann, LL.M., K&amp;L Gates LLP, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Heute hat der Bundesrat seine Zustimmung zu dem vom Bundestag bereits verabschiedeten sogenannten Gesetz zur St\u00e4rkung der Tarifautonomie erkl\u00e4rt. Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist das Mindestlohngesetz (\u201eMiLoG\u201c). In Abkehr von der im Grundgesetz verankerten Tarifautonomie wird damit in der Bundesrepublik Deutschland erstmals durch den Staat allgemein und fl\u00e4chendeckend in das Lohngef\u00fcge eingegriffen. Ob sich die damit verbundenen Grundrechtseingriffe verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen, l\u00e4sst sich kontrovers diskutieren. <!--more-->So wird nicht nur die Eigentums- und Unternehmerfreiheit der Arbeitgeber verletzt, sondern insbesondere die vom Grundgesetz vorbehaltlos gew\u00e4hrte Tarifautonomie unterlaufen. Dabei l\u00e4sst sich aus den verfassungsimmanenten Grundrechtsschranken allenfalls die Gew\u00e4hr eines Existenzminimums und eines menschenw\u00fcrdigen Daseins herleiten. Dies d\u00fcrfte bei der Verordnung einer Verg\u00fctung von 8,50 Euro pro Stunde \u00fcbererf\u00fcllt sein.<!--more--><\/p>\n<p>In der bisherigen Berichterstattung standen vor allem die H\u00f6he des Mindestlohns, der zu erwartende Abbau von Arbeitspl\u00e4tzen sowie die mit dem Mindestlohn einhergehende Erh\u00f6hung der Preise f\u00fcr Waren und Dienstleistungen im Mittelpunkt. Auf diese Punkte sowie den wirtschaftlichen und sozialen Sinn des Mindestlohns soll hier jedoch nicht weiter eingegangen werden. Denn davon unabh\u00e4ngig muss sich die Praxis zun\u00e4chst auf die neuen Regelungen sowie die aus ihnen folgenden Probleme und Risiken einstellen.<\/p>\n<p><strong>In-Kraft-Treten und Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gilt grunds\u00e4tzlich ab 2015 und soll alle zwei Jahre angepasst werden. F\u00fcr einen \u00dcbergangszeitraum bis Ende 2017 sind unter engen Voraussetzungen noch abweichende Regelungen in Tarifvertr\u00e4gen zul\u00e4ssig. Ferner gilt f\u00fcr Zeitungszusteller der volle Mindestlohn erst ab 2018 und wird bis dahin schrittweise prozentual eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Anspruch auf den Mindestlohn haben grunds\u00e4tzlich alle Arbeitnehmer. Trotz anhaltender Kritik, beispielsweise aus der Startup-Szene, werden dabei Praktikanten wie Arbeitnehmer behandelt. Lediglich verpflichtende Praktika w\u00e4hrend der Ausbildung sowie einige Praktika zur Orientierung und Qualifikation sind aus dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes herausgenommen. Eine weitere Ausnahme gilt f\u00fcr sogenannte Langzeitarbeitslose &#8211; Personen, die f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens einem Jahr arbeitslos waren. F\u00fcr solche Langzeitarbeitslose gilt der Mindestlohn erst ab einer Besch\u00e4ftigungszeit von sechs Monaten, um ihren Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Ausgenommen sind schlie\u00dflich noch Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, zur Berufsbildung Besch\u00e4ftigte sowie ehrenamtlich T\u00e4tige. Ganz so allgemein ist der allgemeine Mindestlohn also doch nicht.<\/p>\n<p>Nicht umgesetzt wird die lange diskutierte Ausnahme f\u00fcr Saisonarbeitskr\u00e4fte. Stattdessen wurden die Zeitgrenzen f\u00fcr kurzfristige Besch\u00e4ftigungen (\u00a7\u00a08\u00a0Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 SGB IV) angehoben. Solche vor allem sozialversicherungsrechtlich privilegierten Besch\u00e4ftigungen werden von Anfang 2015 bis Ende 2018 bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage zul\u00e4ssig sein. Bisher sind sie auf bis zu zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt. Damit kann gerade im Bereich der Saisonarbeit die finanzielle Last der Arbeitgeber zun\u00e4chst etwas abgefedert werden.<\/p>\n<p>Schon Anwendungsbereich und \u00dcbergangsregelungen des Mindestlohngesetzes sind also nicht ganz unproblematisch. Dar\u00fcber hinaus ergeben sich aber weitere Problem- und Risikobereiche.<\/p>\n<p><strong>Arbeitszeitkonten<\/strong><\/p>\n<p>Insbesondere k\u00f6nnen sich f\u00fcr Arbeitgeber bei der Verwendung von Arbeitszeitkonten k\u00fcnftig Probleme ergeben. Das Mindestlohngesetz verbietet solche zwar nicht. Nach \u00a7\u00a02\u00a0Abs.\u00a02 MiLoG m\u00fcssen Arbeitszeitkonten aber sp\u00e4testens nach zw\u00f6lf Monaten durch bezahlte Freistellung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Ferner d\u00fcrfen pro Monat maximal 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf Arbeitszeitkonten eingestellt werden. In der Praxis werden Arbeitszeitkonten (sowohl mit Plus- als auch mit Minusstunden) aber h\u00e4ufig \u00fcber Zeitr\u00e4ume gef\u00fchrt, die weit \u00fcber ein Jahr hinausgehen. Im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes wird dies so nicht mehr zul\u00e4ssig sein.<\/p>\n<p>Dabei entsteht auch f\u00fcr Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer \u00fcber dem Mindestlohn verg\u00fcten, ein nicht zu untersch\u00e4tzender b\u00fcrokratischer Aufwand. Denn die Pflicht zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos nach dem Mindestlohngesetz besteht nur insoweit nicht, als mit dem \u201everstetigten Arbeitsentgelt\u201c bereits die volle Arbeitszeit in Mindestlohnh\u00f6he abgegolten ist. Hinter dieser Formulierung verbirgt sich die Erkenntnis, dass auch ein Stundenlohn von 8,50 Euro und mehr nicht vor den Regelungen des \u00a7\u00a02\u00a0Abs.\u00a02 MiLoG sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Arbeitet beispielsweise ein Arbeitnehmer zu einem Stundenlohn von 9 Euro f\u00fcr vertraglich 169 Stunden pro Monat (Wochenarbeitszeit von 39 Stunden), so erh\u00e4lt er einen Lohn in H\u00f6he von 1.521 Euro pro Monat. Leistet dieser Arbeitnehmer jetzt in einem Monat elf \u00dcberstunden und werden diese seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, so erh\u00f6ht sich seine Arbeitszeit in diesem Monat auf 180 Stunden. Der ihm vertraglich gew\u00e4hrte Lohn von 1.521 Euro betr\u00e4gt dann f\u00fcr diesen Monat umgerechnet weniger als 8,50 Euro pro Stunde. Es greifen somit die strengen Regelungen f\u00fcr das Arbeitszeitkonto nach \u00a7\u00a02\u00a0Abs.\u00a02 MiLoG, insbesondere die Pflicht zum Ausgleich innerhalb von zw\u00f6lf Monaten.<\/p>\n<p>Offen ist dabei, ob in solchen F\u00e4llen das gesamte Arbeitszeitkonto betroffen ist oder ob es zweigeteilt werden muss &#8211; n\u00e4mlich in ein \u201enormales Arbeitszeitkonto\u201c und ein \u201eMiLoG-Arbeitszeitkonto\u201c. Der Gesetzeswortlaut spricht f\u00fcr eine Zweiteilung. Der Arbeitgeber muss also immer genau berechnen, in welcher H\u00f6he mit dem verstetigten Arbeitsentgelt eventuelle Mehrarbeit noch in Mindestlohnh\u00f6he abgegolten wird. Bei \u00dcberschreiten dieser Grenze muss er f\u00fcr betroffene Arbeitnehmer jeweils ein zus\u00e4tzliches Arbeitszeitkonto nach dem Mindestlohngesetz einrichten, f\u00fchren und ausgleichen.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberwachung und Durchsetzung<\/strong><\/p>\n<p>Zu Belastungen wird auch die \u00dcberwachung und Durchsetzung des Mindestlohns f\u00fchren. Auch dies trifft jeden Arbeitgeber, unabh\u00e4ngig davon, wie er seine Arbeitnehmer verg\u00fctet. Denn der Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden, den Mindestlohn als rein zivilrechtlichen Anspruch auszugestalten. Es wird also nicht nur um Arbeitnehmer gehen, die gerichtlich eine vermeintlich zu geringe Verg\u00fctung geltend machen. Vielmehr werden die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung die Einhaltung der Mindestlohnzahlungen \u00fcberpr\u00fcfen und daf\u00fcr mit weitreichenden Einsichts- und Auskunftsrechten gegen\u00fcber den Arbeitgebern ausgestattet.<\/p>\n<p>Im Bereich von T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 2a Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetz (SchwarzArbG) und bei geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigung werden Arbeitgebern au\u00dferdem zus\u00e4tzlich Melde- und Dokumentationspflichten auferlegt (\u00a7\u00a7 16, 17 MiLoG). So m\u00fcssen beispielsweise Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung im Bereich von \u00a7\u00a02a SchwarzArbG (u.a. Bau-, Gastronomie- und Geb\u00e4udereinigungsgewerbe) eine schriftliche Anmeldung bei der zust\u00e4ndigen Zollbeh\u00f6rde vornehmen. Alle Arbeitgeber m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus f\u00fcr geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte und bei T\u00e4tigkeiten im Bereich von \u00a7\u00a02a SchwarzArbG innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der t\u00e4glichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer dokumentieren. Diese Pflichten gelten auch in Hinblick auf Leiharbeitnehmer, die einem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>Bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das Mindestlohngesetz drohen als Sanktion insbesondere Bu\u00dfgelder in H\u00f6he von bis zu 500.000 Euro und der Ausschluss von der Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge.<\/p>\n<p><strong>Haftung f\u00fcr Auftragnehmer und Nachunternehmer<\/strong><\/p>\n<p>Hinzuweisen ist auch noch auf die scharfe Haftung des Arbeitgebers f\u00fcr von ihm beauftragte Unternehmen sowie Nachunternehmer. Denn wer andere mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, der haftet k\u00fcnftig auch selbst daf\u00fcr, dass diese ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn bezahlen.<\/p>\n<p>Dabei handelt es sich keinesfalls um eine blo\u00df subsidi\u00e4re Haftung. Der Arbeitgeber haftet vielmehr wie ein B\u00fcrge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das bedeutet, dass er direkt und unmittelbar von den fremden Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n<p>Diese Haftung ist verschuldensunabh\u00e4ngig ausgestaltet. Eine im ersten Gesetzesentwurf noch enthaltene Exkulpationsm\u00f6glichkeit bei Fehlen von Kenntnis oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Bei der Beauftragung von Fremdunternehmen werden Arbeitgeber in Zukunft deshalb noch sorgsamer agieren m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitgeber werden ihren Arbeitnehmern sp\u00e4testens ab dem 1. Januar 2018, vielfach bereits ab dem 1. Januar 2015, einen Mindestlohn in H\u00f6he von 8,50 Euro pro Stunde gew\u00e4hren m\u00fcssen. Dabei ist noch nicht klar, welche vom Arbeitgeber gew\u00e4hrten Leistungen neben der reinen monatlichen Grundverg\u00fctung eigentlich auf diesen Betrag angerechnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In der Folge der Einf\u00fchrung des Mindestlohns werden Arbeitgeber nicht nur die Rentabilit\u00e4t von Arbeitspl\u00e4tzen und die Durchsetzbarkeit von Preiserh\u00f6hungen f\u00fcr ihre Waren und Dienstleistungen pr\u00fcfen. Vielmehr m\u00fcssen sie sich mit In-Kraft-Treten des Mindestlohngesetzes auch damit arrangieren, dass der Gesetzgeber ihnen zur Durchsetzung politisch gewollten Sozialschutzes zus\u00e4tzliche b\u00fcrokratische Lasten und rechtliche Risiken zumutet.<\/p>\n<p>Ob und welche weiteren Auswirkungen das Mindestlohngesetz auf den Wirtschaftsstandort Deutschland haben wird, bleibt abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heute hat der Bundesrat seine Zustimmung zu dem vom Bundestag bereits verabschiedeten sogenannten Gesetz zur St\u00e4rkung der Tarifautonomie erkl\u00e4rt. Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist das Mindestlohngesetz (\u201eMiLoG\u201c). 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