{"id":6554,"date":"2014-07-14T11:03:33","date_gmt":"2014-07-14T09:03:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6554"},"modified":"2014-07-23T16:06:02","modified_gmt":"2014-07-23T14:06:02","slug":"eugh-zu-schadensersatzanspruchen-von-kartellgeschadigten-bei-preisschirmeffekten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/07\/14\/eugh-zu-schadensersatzanspruchen-von-kartellgeschadigten-bei-preisschirmeffekten\/","title":{"rendered":"EuGH zu Schadensersatzanspr\u00fcchen von Kartellgesch\u00e4digten bei Preisschirmeffekten"},"content":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 05.06.2014 (Rs. C-557\/12 \u2013 <i>Kone<\/i>) hat der Gerichtshof entschieden, dass das Kartellverbot des AEUV (Art. 101 AEUV) dahingehend auszulegen ist, dass diese Bestimmung einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgr\u00fcnden kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich f\u00fcr Sch\u00e4den haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preise h\u00f6her festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan h\u00e4tte. Im Ergebnis hat der Gerichtshof es den nationalen Gerichten \u00fcberlassen, im jeweiligen Einzelfall unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde, vor allen Dingen der Marktverh\u00e4ltnisse, dar\u00fcber zu befinden, ob die Mitglieder eines Kartells auch daf\u00fcr haften, dass Nichtkartellanten unter dem Schirm des Kartells Preise verlangen konnten, die sie in einem effektiv funktionierenden Markt nicht h\u00e4tten verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Hintergrund und Verfahren<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens vor dem \u00f6sterreichischen Obersten Gerichtshof, \u00d6BB-Infrastruktur, ist mit der Errichtung und Erhaltung von Bahnh\u00f6fen in \u00d6sterreich betraut. Einen Teil der Klage auf Ersatz von Sch\u00e4den aus dem Kartell gegen die vier Kartellanten des Aufzugs- und Fahrtreppenkartells (Kone, Otis, Schindler, ThyssenKrupp) hat die \u00d6BB-Infrastruktur darauf gest\u00fctzt, dass ein Kartellau\u00dfenseiter ihr im Windschatten der Machenschaften des Kartells deutlich h\u00f6here Preise in Rechnung gestellt habe als dies unter normalen Wettbewerbsbedingungen, also ohne das Kartell, m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Oberste Gerichtshof war der Auffassung, dass nach \u00f6sterreichischem Recht die Haftung der Kartellanten f\u00fcr Sch\u00e4den aus Preisschirmeffekten wegen fehlender Kausalit\u00e4t und fehlenden Rechtswidrigkeitenzusammenhangs Preissetzung ausgeschlossen ist. Der Oberste Gerichtshof sah sich aber veranlasst, die Rechtsfrage dem EuGH nach Art.\u00a0267 AEUV vorzulegen, da bei Anwendung seiner Auffassung der Effektivit\u00e4tsgrundsatz des europ\u00e4ischen Rechts beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte, weil es an einer ausreichenden Sanktionierung des Kartells f\u00fcr derartige Preisschirmeffekte fehlen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Das Urteil des EuGH vom 05.06.2014<\/p>\n<p>Auf der Grundlage seiner Urteile <i>Courage,<\/i> <i>Manfredi <\/i>und <i>Otis<\/i> stellt der Gerichtshof klar, dass jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder anderem wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Verhalten ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang besteht. Da es (anders als dies Generalanw\u00e4ltin <i>Kokott<\/i> annahm) keine einschl\u00e4gige Unionsregelung zur Kausalit\u00e4t gebe, ist die Regelung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Aus\u00fcbung dieses Rechts einschlie\u00dflich derjenigen f\u00fcr die Anwendung des Begriffs \u201eurs\u00e4chlicher Zusammenhang\u201c Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der EU Mitgliedstaaten. Im Ausgangsverfahren war anerkannt, dass es Marktph\u00e4nomene wie das \u201e<i>Umbrella Pricing<\/i>\u201c u.\u00a0U. als m\u00f6gliche Folge eines Kartells geben k\u00f6nne. Der Kartellau\u00dfenseiter treffe seine Entscheidung \u00fcber die Festsetzung eines Angebotspreises zwar autonom. Diese Entscheidung werde aber immer unter Ber\u00fccksichtigung des Marktpreises getroffen, der seinerseits durch das Kartell verf\u00e4lscht und damit wettbewerbswidrig geworden ist.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung des Begriffs \u201eurs\u00e4chlicher Zusammenhang\u201c m\u00fcssen die nationalen Regeln jedoch die volle Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union sicherstellen. Sie m\u00fcssen speziell das mit Art. 101 AEUV verfolgte Ziel ber\u00fccksichtigen, das darin besteht, die Aufrechterhaltung eines wirksamen und unverf\u00e4lschten Wettbewerbs im Binnenmarkt zu gew\u00e4hrleisten einschlie\u00dflich eines Preisniveaus, das unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs festgesetzt wird. Die volle Wirksamkeit nach Art. 101 AEUV w\u00e4re aber nicht gew\u00e4hrleistet, wenn nach dem nationalen Recht kategorisch und unabh\u00e4ngig von den speziellen Umst\u00e4nden des konkreten Falls eine Haftung der Kartellanten f\u00fcr \u00fcberh\u00f6hte Preise eines Kartellau\u00dfenseiters ausgeschlossen wird, wenn dessen Preispolitik eine Folge des Kartells ist. Das nationale Gericht muss pr\u00fcfen, ob das Kartell nach den Umst\u00e4nden des konkreten Falls und insbesondere den Besonderheiten des betreffenden Marktes ein \u201e<i>Umbrella Pricing<\/i>\u201c durch eigenst\u00e4ndig handelnde Dritte zur Folge haben konnte und ob diese Umst\u00e4nde und Besonderheiten den Kartellbeteiligten nicht verborgen bleiben konnten.<\/p>\n<p>Kommentar<\/p>\n<p>Das Urteil des EuGH \u00fcberrascht in der Sache vor dem Hintergrund seiner \u201eJedermann\u201c-Rechtsprechung nicht. Der EuGH hat aber deutlich darauf hingewiesen, dass bei der Pr\u00fcfung der Haftung von Kartellanten f\u00fcr \u00fcberh\u00f6hte Preise von Kartellau\u00dfenseitern auf die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere des betroffenen Marktes, abzustellen ist.<\/p>\n<p>Um einen relevanten <i>Umbrella-Pricing<\/i>-Effekt feststellen zu k\u00f6nnen, muss das Kartell eine gewisse Wirkung am Markt gehabt haben. Das Kartell muss \u2013 wie im Ausgangsfall \u2013 einen derartigen Umfang erreicht haben, dass auch Wettbewerber, die nicht am Kartell teilnehmen und die m\u00f6glicherweise von dem Kartell nichts wussten, das kartellbedingt erh\u00f6hte Preisniveau zur Kenntnis nehmen konnten.<\/p>\n<p>Die Kartellanten hatten versucht, sich hinsichtlich mehr als der H\u00e4lfte des Marktvolumens in ganz \u00d6sterreich f\u00fcr Neuanlagen zu koordinieren. Bei mehr als der H\u00e4lfte der betreffenden Projekte sei eine einvernehmliche Zuteilung erfolgt, so dass mindestens ein Drittel des Marktvolumens abgesprochen worden sei. Ungef\u00e4hr zwei Drittel der abgestimmten Projekte seien wie geplant zustande gekommen. Bei einem Drittel der F\u00e4lle seien entweder dritte Unternehmen (Kartellau\u00dfenseiter) zum Zuge gekommen oder einer der Kartellbeteiligten habe sich nicht an die vereinbarte Zuteilung gehalten und billiger angeboten.<\/p>\n<p>Um einen Anspruch eines Gesch\u00e4digten f\u00fcr Preisschirmeffekte annehmen zu k\u00f6nnen, ist ferner erforderlich, dass auf dem Markt tats\u00e4chlich Wettbewerb stattfindet. Im vorliegenden Fall gab es immer wieder Wettbewerb um bestimmte Auftr\u00e4ge und Projekte. Ist ein Markt allerdings durch eine Vielzahl von Bestandskunden gekennzeichnet und durch Wechseltr\u00e4gheit sowie z.\u00a0B. durch hohe Wechselkosten, ist eine Wechselbereitschaft und eine Relevanz der vom Kartellau\u00dfenseiter verlangten Preise tendenziell zu verneinen. Dasselbe gilt, wenn der Markt nicht durchg\u00e4ngig in etwa gleich hohe Preise zeigt, sondern es Au\u00dfenseiter gibt, die m\u00f6glicherweise bewusst und deutlich unter den Preisen des Kartells (und eventuell anderer Nichtkartellanten) anbieten, z.\u00a0B. um sich einen Marktzutritt zu verschaffen oder Marktanteile zu gewinnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage der Kausalit\u00e4t ist ferner von Relevanz, inwieweit das Preissetzungsverhalten der Kartellau\u00dfenseiter tats\u00e4chlich auf ihrer Kenntnis von den am Markt erkennbaren Preisen abh\u00e4ngt oder ob die Au\u00dfenseiter ihre Preise unabh\u00e4ngig von den Preisen des Wettbewerbs aufgrund besonderer Qualit\u00e4t oder eines besonders hohen Marktanteils ohnehin weitgehend unabh\u00e4ngig von den Marktpreisen setzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>RA Dr. Ulrich Schnelle, Partner, und RA Dr. Volker Soyez, Partner, HAVER &amp; MAIL\u00c4NDER Rechtsanw\u00e4lte<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 05.06.2014 (Rs. 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