{"id":658,"date":"2011-04-04T07:58:24","date_gmt":"2011-04-04T07:58:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=658"},"modified":"2012-06-15T11:30:36","modified_gmt":"2012-06-15T09:30:36","slug":"ein-schritt-in-die-richtige-richtung-die-liberalisierung-der-insolvenzverwalterauswahl-durch-das-geplante-esug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/04\/ein-schritt-in-die-richtige-richtung-die-liberalisierung-der-insolvenzverwalterauswahl-durch-das-geplante-esug\/","title":{"rendered":"Liberalisierung der Auswahl bei Insolvenzverwaltern"},"content":{"rendered":"<p>Am 23. 2. 2011 hat die Bundesregierung ihren Entwurf f\u00fcr ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgelegt. Er soll im Juni 2011 zur Abstimmung in den Bundestag und Anfang September 2011 in den Bundesrat eingebracht werden. Die Reform will u. a. die Instrumente zur Sanierung \u00fcberlebensf\u00e4higer Unternehmen verbessern. Durch die Einf\u00fchrung eines dem amerikanischen Chapter-11-Verfahren vergleichbaren \u201eSchutzschirmverfahrens\u201c sowie mit einer St\u00e4rkung der Eigenverwaltung werden zus\u00e4tzliche Anreize f\u00fcr eine rechtzeitige Einleitung von Sanierungs- und Restrukturierungsma\u00dfnahmen geschaffen. Zugleich ist eine st\u00e4rkere Mitwirkung der Gl\u00e4ubiger vorgesehen: So sollen f\u00fcr das Insolvenzplanverfahren die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (&#8222;Debt-Equity-Swaps&#8220;) erleichtert und Eingriffe in die Rechte von Altgesellschaftern erm\u00f6glicht werden. Besonders wichtig\u00a0 ist die st\u00e4rkere Beteiligung der Gl\u00e4ubiger an der Auswahl des Verwalters.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich geplant war in diesem Zusammenhang ein kaum praktikables Verfahren der Gl\u00e4ubigerbeteiligung, wonach in einer Abstimmung aller Gl\u00e4ubiger schlicht die Summenmehrheit der Forderungen \u00fcber den einzusetzenden Verwalter entscheiden sollte. Dieses Verfahren barg ersichtlich das Risiko einer von Partikularinteressen geleiteten Entscheidung der Hauptgl\u00e4ubiger, die einen ihnen genehmen Verwalter h\u00e4tten durchsetzen k\u00f6nnen. Nach der jetzt im Regierungsentwurf enthaltenen Regelung ist vor Bestellung des Verwalters zun\u00e4chst der vorl\u00e4ufige Gl\u00e4ubigerausschuss\u00a0 (\u00a7 56 Abs. 2 InsO-Entwurf) zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, anzuh\u00f6ren. Das Gericht muss dann diese Anforderungen seiner Verwalterauswahl zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Einen einstimmigen Vorschlag des vorl\u00e4ufigen Gl\u00e4ubigerausschusses darf das Insolvenzgericht nur ablehnen, wenn er f\u00fcr das Amt des Verwalters (objektiv) ungeeignet ist (\u00a7 56 Abs. 3 InsO-Entwurf). Eine Anh\u00f6rung des vorl\u00e4ufigen Gl\u00e4ubigerausschusses soll nur dann unterbleiben, wenn dies \u201eoffensichtlich zu einer nachteilhaften Ver\u00e4nderung der Verm\u00f6genslage des Schuldners f\u00fchrt\u201c. Unter welchen Voraussetzungen dies zu besorgen sein soll, bleibt allerdings unklar.<\/p>\n<p>Im Zweifel setzt die Erkennbarkeit einer solchen Gef\u00e4hrdung mit Sicherheit voraus, dass das Insolvenzgericht sich bereits im vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahren vertiefte Kenntnisse \u00fcber die Verm\u00f6genslage des Schuldners verschafft, etwa um die Risiken der Verfolgung einseitiger Interessen durch die Gl\u00e4ubigerausschussmehrheit erkennen zu k\u00f6nnen. Das Risiko einer \u201eoffensichtlich\u201c nachteiligen Ver\u00e4nderung der Verm\u00f6genslage des Schuldners wird vor allem dann bestehen, wenn die Einsetzung des vorl\u00e4ufigen Gl\u00e4ubigerausschusses sich zeitlich verz\u00f6gert oder dieser sich nicht auf einen Verwalter einigen kann.<\/p>\n<p>Freilich erscheint dieses Modell noch nicht ganz ausgereift:\u00a0 Es ist n\u00e4mlicht bereits jetzt erkennbar, dass die Umsetzung der Regelungen aus dem Gesetzesentwurf zu erheblichen Schwierigkeiten und Unklarheiten in der Praxis f\u00fchren d\u00fcrfte. Sinn des vorl\u00e4ufigen Gl\u00e4ubigerausschusses, der ja schon im Er\u00f6ffnungsverfahren eingesetzt werden soll (\u00a7 21 Abs. 2 Satz 1, Nr. 1a InsO-Entwurf), ist es, bei der Auswahl des (vorl\u00e4ufigen) Insolvenzverwalters mitzuwirken. Da \u00a7 56 InsO auch bei der Bestellung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters Anwendung findet (\u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO) m\u00fcsste\u00a0 das Gericht zun\u00e4chst einen vorl\u00e4ufigen Gl\u00e4ubigerausschuss einberufen, um sodann diesen zur Auswahl des vorl\u00e4ufigen Verwalters anzuh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 22a InsO-Entwurf ist die Einberufung eines vorl\u00e4ufigen Gl\u00e4ubigerausschusses sogar zwingend, wenn der Schuldner im vorangegangenen Gesch\u00e4ftsjahr bestimmte (niedrig angesetzte) Kriterien erf\u00fcllt hat (diese Kriterien m\u00fcssen jetzt vom Schuldner im eigenen Insolvenzantrag angegeben werden, \u00a7 13 Abs. 1 InsO-Entwurf). Es erscheint rechtsstaatlich bedenlich, dass das Insolvenzgericht zun\u00e4chst \u2013 auf Kosten des antragstellenden Schuldners \u2013 einen vorl\u00e4ufigen Gl\u00e4ubigerausschuss einsetzt, <em>bevor<\/em> die vorl\u00e4ufige Insolvenzverwaltung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens angeordnet werden darf.<\/p>\n<p>Zwar kann das Gericht von der Einsetzung des vorl. Gl\u00e4ubigerausschusses absehen, wenn der Gesch\u00e4ftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorl\u00e4ufigen Gl\u00e4ubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verz\u00f6gerung zu einer nachteiligen Ver\u00e4nderung der Verm\u00f6genslage des Schuldners f\u00fchrt. Mit Ausnahme der ersten Alternative (eingestellter Gesch\u00e4ftsbetrieb) w\u00e4ren in der Tat vor Einberufung des vorl\u00e4ufigen Gl\u00e4ubigerausschusses eigene Ermittlungen des Insolvenzgerichts erforderlich, ob eine der anderen Alternativen einschl\u00e4gig ist. Schon aus Amtshaftungsgr\u00fcnden wird ein Insolvenzrichter nicht leichtfertig eine solche Entscheidung treffen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann ein vorl\u00e4ufiger Gl\u00e4ubigerausschuss vermutlich nur bei eigenbeantragten Insolvenzverfahren sinnvoll genutzt werden, da nur in diesem Fall der Schuldner bereits in seinem Er\u00f6ffnungsantrag die hierf\u00fcr erforderlichen Angaben gemacht hat (vorausgesetzt, der Antrag ist vollst\u00e4ndig und enth\u00e4lt keine falschen Angaben). Bei Fremdantr\u00e4gen wird im Zweifel weder der Gl\u00e4ubiger noch das Gericht wissen, ob das schuldnerische Unternehmen noch l\u00e4uft bzw. welche weiteren Gl\u00e4ubiger vorhanden sind etc. \u2013 Ob und in welchem Umfang die Gl\u00e4ubiger k\u00fcnftig tats\u00e4chlich bei der Auswahl eines Insolvenzverwalters mitwirken werden, bleibt abzuwarten. Sicherlich wird es einfacher, einen bei den Gl\u00e4ubigern \u201eunbeliebten\u201c vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter abzuw\u00e4hlen, indem der vorl\u00e4ufige Gl\u00e4ubigerausschuss f\u00fcr das er\u00f6ffnete Insolvenzverfahren einstimmig einen anderen Verwalter vorschl\u00e4gt bzw. f\u00fcr das Gericht <em>bindende Kriterien<\/em> festlegt, die der bisherige vorl\u00e4ufige Verwalter nicht erf\u00fcllen kann. \u2013<\/p>\n<p>Der Regierungsentwurf entsch\u00e4rft zudem das Reizthema der &#8211; bislang restriktiv ausgelegten &#8211; Unabh\u00e4ngigkeit der Person des Insolvenzverwalters. Der Verwalter soll nicht schon dadurch ausgeschlossen sein, dass er vom Schuldner selbst oder einem Gl\u00e4ubiger vorgeschlagen wurde (\u00a7 56 Abs.\u00a01 Satz 2 Nr. 1 InsO-Entwurf), dass er bereits im Vorfeld der Krise den Schuldner zum allgemeinen Ablauf eines Insolvenzverfahrens beraten (\u00a7 56 Abs.\u00a01 Satz 2 Nr.\u00a02 InsO-Entwurf) oder bereits bei Erstellung eines Insolvenzplanes mitgewirkt hat (\u00a7 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO-E).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber sieht es ganz offenbar als unbedenklich an, dass ein in der vorinsolvenzlichen Phase auftretender Berater durchaus Eigeninteresse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens hat (seine Einsetzung als vorl\u00e4ufiger Sachwalter im neuen \u201eSchutzschirmverfahren\u201c, als vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter im Er\u00f6ffnungsverfahren, als Insolvenzverwalter und als Berater bei der Umsetzung eines Insolvenzplanes). In der Tat erfordert die erfolgreiche Sanierung durch ein Insolvenzplanverfahren geradezu die Kontinuit\u00e4t in der Person des Beraters, Planerstellers und Verwalters. Sie ist also kein Befangenheitsgrund, sondern vielmehr ein Qualifikationsmerkmal f\u00fcr einen erfolgreichen Verwalter.<\/p>\n<p>Ferner wirkt die Vorbefassung zeit- und kostensparend, da der Betreffende bereits mit dem Unternehmen vertraut ist. Auch im angels\u00e4chsischen Raum ist es schon lange \u00fcblich, den Berater eines Unternehmens auch in der Sanierungs- und Insolvenzphase zu beauftragen. Die Ergebnisse k\u00f6nnen sich sehen lassen.<\/p>\n<p>Auch hier besteht allerdings Nachbesserungsbedarf: Die weitere Regelung in \u00a7 56 Abs. 1 Nr. 2 InsO-Entwurf, wonach der Verwalter auch dann unabh\u00e4ngig sein soll, wenn er den Schuldner vor dem Er\u00f6ffnungsantrag in allgemeiner Form \u00fcber Ablauf und Folgen des Insolvenzverfahrens beraten hat, erscheint ohne praktische Relevanz. Die Mandanten, die sich von einem Rechtsanwalt ohne Bezug auf das eigene Unternehmen oder dessen wirtschaftliche Situation (vgl. Gesetzesbegr\u00fcndung) die Grundrisse des Insolvenzrechts darlegen lassen, d\u00fcrften eher selten sein. Dass die Vorbefassung bei Erstellung eines Insolvenzplans (\u00a7 56 Abs. 1 Nr. 3 Inso-Entwurf) der Unabh\u00e4ngigkeit des sp\u00e4teren Verwalters nicht entgegensteht, scheint dagegen nur die logische Konsequenz daraus zu sein, dass zum einen das\u00a0 \u201eSchutzschirmverfahren\u201c eingef\u00fchrt und zudem die M\u00f6glichkeiten des Insolvenzplanverfahrens verbessert werden sollen.<\/p>\n<p>Insgesamt ist das ESUG also mit der geplanten Neuregelung der Verwalterauswahl und der Unabh\u00e4ngigkeitskriterien zwar ein Schritt in die richtige Richtung. Die oben dargestellten Schwachpunkte m\u00fcssten allerdings im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ausger\u00e4umt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 23. 2. 2011 hat die Bundesregierung ihren Entwurf f\u00fcr ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgelegt. 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