{"id":6609,"date":"2014-07-30T19:22:02","date_gmt":"2014-07-30T17:22:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6609"},"modified":"2014-07-30T19:33:35","modified_gmt":"2014-07-30T17:33:35","slug":"bgh-urteil-bringt-rechtssicherheit-bei-zentralen-ubernahmerechtlichen-fragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/07\/30\/bgh-urteil-bringt-rechtssicherheit-bei-zentralen-ubernahmerechtlichen-fragen\/","title":{"rendered":"BGH-Urteil bringt Rechtssicherheit bei zentralen \u00fcbernahmerechtlichen Fragen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6610\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/07\/Bingel_Adrian.jpeg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6610\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6610\" alt=\"RA Dr. Adrian Bingel, Assoziierter Partner, Gleiss Lutz, Stuttgart\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/07\/Bingel_Adrian-168x168.jpeg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6610\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Adrian Bingel, Assoziierter Partner, Gleiss Lutz, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>Der BGH hat gestern seine Entscheidung zur \u00dcbernahme der Postbank durch die Deutsche Bank verk\u00fcndet (Az: II ZR 353\/12). Bei dem Rechtsstreit geht es im Kern um die Frage, ob der von der Deutschen Bank 2010 im Rahmen ihres \u00dcbernahmeangebots gezahlte Kaufpreis angemessen war und damit den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgte. Der BGH hatte dabei \u00fcber Fragen zu entscheiden, die f\u00fcr die Beratungspraxis bei \u00f6ffentlichen \u00dcbernahmen von zentraler Bedeutung sind.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><b>Fall und Urteil<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, das B\u00f6rsenjournal Effecten-Spiegel, hielt vor der \u00dcbernahme durch die Deutsche Bank 150.000 Postbank-Aktien. Diese verkaufte sie im Rahmen des freiwilligen \u00dcbernahmeangebots Ende 2010 an die Deutsche Bank. Den dabei von der Deutschen Bank gezahlten Preis von 25\u00a0\u20ac pro Aktie h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr zu niedrig; er versto\u00dfe gegen die \u00fcbernahmerechtlichen Mindestpreisregelungen. Die Kl\u00e4gerin verlangt deshalb die Zahlung eines Differenzbetrags i. H. von fast 5 Mio.\u00a0\u20ac, was einer Verdopplung des Kaufpreises entsprechen w\u00fcrde. Nachdem das LG und das OLG K\u00f6ln die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen hatten, hat der BGH das Urteil des OLG K\u00f6ln gestern aufgehoben und die Sache zur weiteren Kl\u00e4rung des Sachverhalts an das OLG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><b>Hintergr\u00fcnde<\/b><\/p>\n<p>Die Deutsche Bank und die Deutsche Post, die damalige Mehrheitsaktion\u00e4rin der Postbank, hatten mit Vertr\u00e4gen vom 12. 9. 2008 und 14. 1. 2009 vereinbart, dass die Deutsche Bank die von der Deutschen Post gehaltenen Postbank-Aktien in drei Schritten erwerben sollte: einen ersten Teil durch sofortige \u00dcbertragung der Aktien f\u00fcr ca. 24\u00a0\u20ac, einen zweiten Teil \u00fcber eine Pflichtumtauschanleihe f\u00fcr ca. 45\u00a0\u20ac und einen dritten Teil aufgrund von Call- und Put-Optionen f\u00fcr ca. 49\u00a0\u20ac je Aktie. Die Kl\u00e4gerin behauptet u. a., dass die Deutsche Bank unmittelbar nach Abschluss dieser Vertr\u00e4ge ein Pflichtangebot h\u00e4tte unterbreiten m\u00fcssen. Die das Pflichtangebot ausl\u00f6sende Kontrolle habe die Deutsche Bank jedenfalls aufgrund \u00fcbernahmerechtlicher Zurechnungsvorschriften erworben. Der im Rahmen dieses Pflichtangebots zu zahlende Preis w\u00e4re wohl unstreitig deutlich h\u00f6her gewesen als der Preis, den die Deutsche Bank im Rahmen ihres freiwilligen \u00dcbernahmeangebots im Oktober 2010 schlie\u00dflich zahlte. Im Zentrum der BGH-Entscheidung standen daher die Zurechnungsvorschriften des \u00dcbernahmerechts, die teilweise sehr komplex und umstritten sind.<\/p>\n<p><b>Teilweise Best\u00e4tigung der Vorinstanzen<\/b><\/p>\n<p>Die Entscheidungsgr\u00fcnde des BGH liegen noch nicht vor. Wie aber der Pressemitteilung zu entnehmen ist, gibt der BGH den Vorinstanzen insbesondere in zwei wesentlichen Punkten Recht:<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hielt die Deutsche Post die Postbank-Aktien nach Vertragsschluss (und vor \u00dcbertragung der Aktien auf die Deutsche Bank) nicht \u201ef\u00fcr Rechnung\u201c der Deutschen Bank. Die beiden Vorinstanzen hatten dazu bereits ausgef\u00fchrt, dass dies u. a. vorausgesetzt h\u00e4tte, dass die Deutsche Bank (gesichert) Einfluss auf die Stimmrechtsaus\u00fcbung durch die Deutsche Post h\u00e4tte nehmen k\u00f6nnen. Dies sei nicht der Fall. Diese Einsch\u00e4tzung hat der BGH nun best\u00e4tigt. Die zugrunde liegende Rechtsauffassung, n\u00e4mlich die m\u00f6gliche Einflussnahme auf die Stimmrechtsaus\u00fcbung als Tatbestandsvoraussetzung, steht im Einklang mit einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2009 (BGH vom 16. 3. 2009 \u2013 II ZR 302\/06, DB 2009 S. 1004).<\/p>\n<p>Noch interessanter war die Frage, ob der Deutschen Bank wegen der von ihr gehaltenen Call-Optionen (und der Pflichtumtauschanleihe) Stimmrechte zuzurechnen waren. Der Abschluss von Optionsgesch\u00e4ften im Vorfeld von \u00f6ffentlichen \u00dcbernahmen ist in der Praxis durchaus \u00fcblich. Die Frage, ob eine Zurechnung zum Optionsinhaber auch bei \u201eeinfachen\u201c, d. h. rein schuldrechtlich ausgestalteten Optionen stattfindet, war lange umstritten. Zwar nahm schon die mittlerweile ganz herrschende Meinung in der Literatur \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit der BaFin-Praxis \u2013 an, dass eine Zurechnung bei \u201eeinfachen\u201c Optionen nicht stattfindet. Eine h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung stand bislang allerdings aus. Die aktuelle BGH-Entscheidung wird hier wohl die herrschende Auffassung best\u00e4tigen und damit endg\u00fcltig Rechtssicherheit bringen.<\/p>\n<p><b>Frage des &#8222;acting in concert&#8220; bleibt offen<\/b><\/p>\n<p>Nicht umfassend entscheiden konnte der BGH \u00fcber die Frage des sog. &#8222;acting in concert&#8220;, d. h. einer etwaigen Abstimmung der Deutschen Bank mit der Deutschen Post \u00fcber die Aus\u00fcbung von Stimmrechten aus den Postbank-Aktien. Weder das LG noch das OLG K\u00f6ln waren der Auffassung der Kl\u00e4gerin gefolgt, dass der Deutschen Bank die Stimmrechte der Deutschen Post auf Basis des &#8222;acting in concert&#8220;-Tatbestands zuzurechnen waren. Die Kl\u00e4gerin hatte mehrere Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Abstimmung vorgetragen.<\/p>\n<p>Der BGH scheint sich der Auffassung der Vorinstanzen auch hier weitgehend anzuschlie\u00dfen (z. B. auch in Bezug auf die \u201eNichtandienungsvereinbarung\u201c zwischen den Parteien). Er h\u00e4lt aber zumindest im Hinblick auf eine sogenannte \u201eInteressensschutzklausel\u201c, die die Vereinbarung vom 14. 1. 2009 nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt, ein &#8222;acting in concert&#8220; zwischen den Parteien f\u00fcr m\u00f6glich. Diese u. U. existierende Interessenschutzklausel h\u00e4tten die Vorinstanzen nach Auffassung des BGH (genauer) beleuchten m\u00fcssen. Das OLG K\u00f6ln hatte dazu noch in aller K\u00fcrze festgehalten, dass \u201ekein greifbarer Anhaltspunkt\u201c daf\u00fcr vorliege, dass die Stimmrechtsaus\u00fcbung der Deutschen Post durch eine Interessensschutzklausel in der Vereinbarung mit der Deutschen Bank abgesichert sei (die Deutsche Bank hat ihre Vereinbarungen mit der Deutschen Post w\u00e4hrend des bisherigen Verfahrens wohl nicht, oder zumindest nicht vollst\u00e4ndig, vorgelegt). Diese Behauptung sei, so das OLG weiter, von der Kl\u00e4gerin ersichtlich \u201eins Blaue hinein aufgestellt worden\u201c.<\/p>\n<p>Der BGH gab dem OLG auf, die f\u00fcr die rechtliche Bewertung der Interessenschutzklausel erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen zu treffen, d. h. den Sachverhalt weiter aufzukl\u00e4ren. Inhaltlich hat der BGH die Frage des &#8222;acting in concert&#8220; damit noch nicht abschlie\u00dfend beantwortet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat gestern seine Entscheidung zur \u00dcbernahme der Postbank durch die Deutsche Bank verk\u00fcndet (Az: II ZR 353\/12). 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