{"id":6657,"date":"2014-09-15T15:10:16","date_gmt":"2014-09-15T13:10:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6657"},"modified":"2014-10-23T16:12:40","modified_gmt":"2014-10-23T14:12:40","slug":"fuhrungskrafte-in-matrix-strukturen-wer-gehort-wohin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/09\/15\/fuhrungskrafte-in-matrix-strukturen-wer-gehort-wohin\/","title":{"rendered":"F\u00fchrungskr\u00e4fte in Matrix-Strukturen: Wer geh\u00f6rt wohin?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5924\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5924\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5924\" alt=\"RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK Frankfurt\/Main\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5924\" class=\"wp-caption-text\">RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK Frankfurt\/Main<\/p><\/div>\n<p>Bewegen sich F\u00fchrungskr\u00e4fte in klassischen Matrixstrukturen, k\u00f6nnen sie \u2013 arbeitsrechtlich \u2013 in mehreren Betrieben i.S.d. \u00a7\u00a099 BetrVG \u201eeingestellt\u201c sein. Das hat das LAG Baden-W\u00fcrttemberg k\u00fcrzlich entschieden (Beschluss vom 28.05.2014 \u2013 4 TaBV 7\/13). Dieser Beschluss aus Stuttgart sorgt bereits f\u00fcr Furore: Es ist zu erwarten, dass Betriebsr\u00e4te die vermittelte Erkenntnis schnell zu nutzen suchen. Bei der Neubesetzung von F\u00fchrungspositionen steht vielen Betriebsr\u00e4ten mit dem Zustimmungsverweigerungsrecht nach \u00a7 99 BetrVG nun ein Mittel zur Verf\u00fcgung, um die (ungeliebte) Auswahl von Vorgesetzten zu verz\u00f6gern, wenn nicht zu beeinflussen.<!--more--><\/p>\n<h6><\/h6>\n<p><strong>Der entschiedene Fall<\/strong><\/p>\n<p>In einem weltweit operierenden Konzern bestehen zwei deutsche Gesellschaften \u2013 A und B. Beide Gesellschaften sollen 2016 aufeinander verschmolzen werden. Im Vorgriff darauf treten sie am Markt bereits unter einer einheitlichen Marke auf. Die zwei obersten Hierarchieebenen sind in beiden Gesellschaften personenidentisch besetzt; diese Personen leiten also bereits beide Gesellschaften als sei es nur eine. Auch in den F\u00fchrungsebenen darunter \u00fcben Mitarbeiter F\u00fchrungsaufgaben gegen\u00fcber Arbeitnehmern beider Gesellschaften aus. F\u00fcr solche F\u00e4lle ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung die Verpflichtung zur Begr\u00fcndung von Doppelarbeitsverh\u00e4ltnissen ebenso vorgesehen wie die Anh\u00f6rung der jeweiligen lokalen Betriebsr\u00e4te.<\/p>\n<p>In dem vom LAG entschiedenen Fall wurde eine F\u00fchrungskraft zu einem Jahresgehalt von 210.000 \u20ac bei B neu angestellt. Zugleich erhielt sie bei A einen Anstellungsvertrag (ohne Entgeltanspruch). Sie war unternehmens\u00fcbergreifend zur alleinigen Entscheidung \u00fcber Investitionen im Wert von bis zu 5 Mio. \u20ac berechtigt und insgesamt 60 Arbeitnehmern direkt vorgesetzt, davon 58 bei B und lediglich zwei bei A. Die zwei Arbeitnehmer von A wiederum f\u00fchren dort 17 weitere Arbeitnehmer, sodass die F\u00fchrungskraft in A insgesamt 19 Mitarbeitern vorgesetzt war. Die F\u00fchrungsaufgaben in A wurden telefonisch, per Internet und E-Mail wahrgenommen; vor Ort war die F\u00fchrungskraft quasi nie. Stattdessen hielt sie sich fast ausnahmslos in einem Betrieb von B auf. Die Betriebsr\u00e4te in A und B wurden gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0105 BetrVG unterrichtet. Der Betriebsrat von A machte eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach \u00a7\u00a099 BetrVG geltend.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbernahme von F\u00fchrungsaufgaben im Betrieb ist Einstellung i.S.d. BetrVG<\/strong><\/p>\n<p>Sowohl das ArbG Stuttgart als auch das LAG Baden-W\u00fcrttemberg bewerteten die \u00dcbernahme der F\u00fchrungsaufgabe in A als Einstellung i.S.v. \u00a7\u00a099 BetrVG. Eine Mindestanwesenheit vor Ort sei \u2013 wie bei Au\u00dfendienstmitarbeitern \u2013 nicht erforderlich; ma\u00dfgeblich sei die Eingliederung in die Betriebsorganisation. Dies sei wegen der F\u00fchrungs- und Weisungsaufgaben gegen\u00fcber den 19 Arbeitnehmern in A der Fall. Trotz der \u2013 \u00fcber die unternehmens\u00fcbergreifenden Berechtigungen hinausgehenden \u2013 Berechtigungen im Unternehmen B (Investitionsentscheidungen bis zu 70 Mio. \u20ac) wurde die F\u00fchrungskraft bei A nicht als leitender Angestellter bewertet. Die Charakterisierung als leitender Angestellter sei f\u00fcr jedes betroffene Unternehmen einzeln vorzunehmen und m\u00fcsse nur innerhalb des Unternehmens, nicht aber innerhalb des Konzerns, einheitlich erfolgen. Da die F\u00fchrungskraft bei A weder Generalvollmacht noch Prokura hatte und auch eine Entlassungsbefugnis i.S.d. \u00a7\u00a05 Abs. 3 BetrVG nicht nachgewiesen war, schied eine Qualifikation als leitender Angestellter in A aus.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Konsequente und logische Entscheidung des LAG<\/strong><\/p>\n<p>Bedeutung hat die Entscheidung vor allem aus einem Grund: Das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern ist ein scharfes Schwert. Der Betriebsrat kann damit Einstellungen ganz verhindern oder sie durch Verz\u00f6gerung enorm verteuern. Bei leitenden Angestellten i.S.v. \u00a7\u00a05 Abs.\u00a03 BetrVG w\u00e4re der Betriebsrat nach \u00a7\u00a0105 BetrVG nur \u00fcber eine Einstellung zu unterrichten; ein Zustimmungsverweigerungsrecht ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des LAG Baden-W\u00fcrttemberg ist, obschon sie f\u00fcr viele Konzerne \u00fcberraschend kommen mag, logisch und konsequent. Matrix-Strukturen beinhalten denknotwendig die zumindest fachliche F\u00fchrung von Arbeitnehmern in fremden Betrieben und auch Unternehmen. Nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des BetrVG, an die das LAG Baden-W\u00fcrttemberg nur ankn\u00fcpft, bedeutet dies aber in aller Regel eine Eingliederung der F\u00fchrungskraft in den Betrieb der ihm nachgeordneten Mitarbeiter \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob f\u00fcr die zweite Gesellschaft auch ein Anstellungsvertrag abgeschlossen wird. Durch die Aus\u00fcbung der Weisungsmacht wird die F\u00fchrungskraft Bestandteil der betrieblichen Hierarchie und Organisation \u2013 ebenso wie ein Au\u00dfendienstmitarbeiter, der im Home Office Weisungen aus dem Betrieb heraus erh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Praxisausblick<\/strong><\/p>\n<p>Es ist zu erwarten, dass Betriebsr\u00e4te die vom LAG Baden-W\u00fcrttemberg vermittelte Erkenntnis schnell zu nutzen suchen. Mit dem m\u00f6glichen Zustimmungsverweigerungsrecht nach \u00a7\u00a099 BetrVG steht vielen Betriebsr\u00e4ten nun ein Mittel zur Verf\u00fcgung, um die (ungeliebte) Auswahl von Vorgesetzten insbesondere aus dem Ausland zu verz\u00f6gern, wenn nicht gar zu verhindern. Arbeitgeber werden sich damit auseinanderzusetzen haben und generelle Vorbehalte des Betriebsrats insbesondere gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Vorgesetzten abzumildern suchen (etwa durch die arbeitsrechtliche Schulung von ausl\u00e4ndischen F\u00fchrungskr\u00e4ften). Umgekehrt hat die Entscheidung aber auch Bedeutung f\u00fcr die Stellung solcher F\u00fchrungskr\u00e4fte. Sofern sie nicht leitende Angestellte sind, erlangen sie mit der Einstellung das Recht zur Teilnahme an Betriebsratswahlen \u2013 als W\u00e4hler und Kandidaten. Ihre Nichtbeteiligung an der Betriebsratswahl macht die Wahl anfechtbar. F\u00fcr hinreichend Sprengstoff ist gesorgt\u2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bewegen sich F\u00fchrungskr\u00e4fte in klassischen Matrixstrukturen, k\u00f6nnen sie \u2013 arbeitsrechtlich \u2013 in mehreren Betrieben i.S.d. \u00a7\u00a099 BetrVG \u201eeingestellt\u201c sein. Das hat das LAG Baden-W\u00fcrttemberg k\u00fcrzlich entschieden (Beschluss vom 28.05.2014 \u2013 4 TaBV 7\/13). 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