{"id":6667,"date":"2014-09-18T15:00:15","date_gmt":"2014-09-18T13:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6667"},"modified":"2014-10-23T16:12:57","modified_gmt":"2014-10-23T14:12:57","slug":"urlaub-ohne-verzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/09\/18\/urlaub-ohne-verzug\/","title":{"rendered":"Urlaub ohne Verzug \u2013 Schadensersatzanspruch f\u00fcr verfallenen Urlaub auch ohne vorherigen Urlaubsantrag"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6363\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/03\/Ludwig_Dr-Gero.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6363\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6363\" alt=\"RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/03\/Ludwig_Dr-Gero-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6363\" class=\"wp-caption-text\">RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Im allgemeinen Sprachgebrauch und in der betrieblichen Praxis beantragen bzw. nehmen Arbeitnehmer Urlaub. Nach einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 (21 Sa 221\/14, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,666720,\">DB 2014 S. 2114<\/a>) sollten aber vor allem Arbeitgeber darauf achten, Urlaub \u2013 nachweislich \u2013 rechtzeitig zu gew\u00e4hren bzw. zumindest anzubieten, um nicht sp\u00e4ter Ersatzurlaub oder Schadensersatz in Geld leisten zu m\u00fcssen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Tradierte Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sieht das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in \u00a7 7 Abs. 3 vor, dass der Urlaub im Kalenderjahr \u201egew\u00e4hrt und genommen werden muss\u201c und nur ausnahmsweise \u00fcbertragbar ist, dann aber sp\u00e4testens mit Ablauf des 31. M\u00e4rz des Folgejahres verf\u00e4llt. Der Urlaubsanspruch ist also befristet. Eine finanzielle Abgeltung ist nach \u00a7 7 Abs. 4 BUrlG nur zul\u00e4ssig f\u00fcr Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr genommen werden kann, aber \u2013 so die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung des BAG \u2013 auch noch nicht verfallen war (BAG, Urteil vom 15.09.2011 \u2013 8 AZR 846\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,466288,\">DB 2014 S.808<\/a>). Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind nach \u00a7 7 Abs. 1 BUrlG die Urlaubsw\u00fcnsche des Arbeitnehmers zu ber\u00fccksichtigen, es sei denn, dass dem dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubsw\u00fcnsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.<\/p>\n<p>Was passiert aber, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt? Das BAG hat in dem genannten Urteil hierzu klar entschieden, dass der Urlaubsanspruch dann verf\u00e4llt. Nur wenn der Arbeitgeber einen rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gew\u00e4hrt und dieser deswegen verf\u00e4llt, k\u00f6nne der Arbeitnehmer Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub oder, wenn dies nicht mehr m\u00f6glich ist, weil das Arbeitsverh\u00e4ltnis geendet hat, in Geld verlangen. Der Arbeitgeber sei aber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuh\u00f6ren oder seine Urlaubsw\u00fcnsche zu erfragen, um den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen.<\/p>\n<p><strong>Abweichende Entscheidung des LAG<\/strong><\/p>\n<p>Dies sah das LAG Berlin-Brandenburg nun jedoch anders: Mit Urteil vom 12.06.2014 (21 Sa 221\/14, a.a.O.) entschied es, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, den Urlaubsanspruch von sich aus zu erf\u00fcllen. Darauf, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig Urlaub beantragt und so den Arbeitgeber in Verzug gesetzt habe, komme es \u2013 ausdr\u00fccklich entgegen der Rechtsprechung des BAG \u2013 nicht an.<\/p>\n<p>In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis geendet hatte, Mitte 2013 unter anderem Abgeltung seines Urlaubs f\u00fcr das Jahr 2012 verlangt, den der Arbeitgeber nicht gew\u00e4hrt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte. Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt habe und daher Schadenersatz leisten m\u00fcsse. Das Gericht meint, bereits die Formulierung des Gesetzes, wonach der Urlaub innerhalb des dort vorgegebenen Zeitraums \u201ezu gew\u00e4hren und zu nehmen\u201c ist, verdeutliche die Ablauffolge, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch von sich aus und nicht erst nach entsprechender Aufforderung erf\u00fcllen m\u00fcsse. Der Begriff \u201egew\u00e4hren\u201c deutet nach g\u00e4ngigem Sprachgebrauch allerdings umgekehrt auf eine vorausgehende Bitte oder einen Antrag hin. Gewichtiger erscheint das weitere Argument, der Erholungsurlaub diene dem Gesundheitsschutz und z\u00e4hle damit zum Arbeitsschutzrecht, das der Arbeitgeber auch ohne Antrag wahren m\u00fcsse. Zudem m\u00fcsse er auch sicherstellen, dass die t\u00e4glichen und w\u00f6chentlichen Ruhezeiten eingehalten w\u00fcrden und der Jahresurlaub sei letztlich eine Art (zu verg\u00fctende) Jahresruhezeit.<\/p>\n<p>Ob der Urlaubsanspruch noch selbst nach \u00a7 7 Abs. 4 BurlG abzugelten oder aber zum 31. M\u00e4rz 2013 verfallen sei, der Arbeitgeber hierf\u00fcr aber Schadensersatz zu leisten habe, lie\u00df das LAG offen, weil der Arbeitgeber in beiden F\u00e4llen zahlen m\u00fcsse. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Arbeitgeber die Nichterf\u00fcllung nicht zu vertreten h\u00e4tte, sah das LAG nicht. Die Revision wurde zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Europ\u00e4ischer Einfluss \u2013 Urlaubsrecht im Wandel<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG legt das deutsche Urlaubsrecht im Lichte der europ\u00e4ischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003\/88\/EG) aus und folgt damit einem Trend der letzten Jahre. Nach Art. 7 der Richtlinie muss jeder Arbeitnehmer einen bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen im Jahr erhalten, der auch nicht einfach verfallen darf, wenn er nicht genommen werden konnte. Der EuGH hat hieraus u. a. geschlossen, dass der Urlaubsanspruch auch bei fortdauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit entstehe und nicht verfalle. Erschrocken \u00fcber die Ausw\u00fcchse bei jahrelanger Krankheit hat er sp\u00e4ter einen Verfall zumindest 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs akzeptiert. Das BAG legt \u00a7 7 Abs. 3 BUrlG seitdem unionsrechtskonform dahingehend aus, dass der Urlaub bei fortdauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit zum 31. M\u00e4rz nicht des Folgejahres, sondern erst des darauffolgenden Jahres verfalle.<\/p>\n<p>Auch in der Frage, ob ein Abgeltungsanspruch f\u00fcr nicht genommenen Urlaub entstehe und vererbbar sei, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende, wird das BAG, das dies bislang ablehnt hat, wohl der abweichenden Ansicht des EuGH folgen m\u00fcssen. Dieser hatte die Vererbbarkeit j\u00fcngst mit Urteil vom 12.06.2014 (C-118\/13,<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,663734,\"> DB 2014 S. 1437<\/a>) bejaht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im allgemeinen Sprachgebrauch und in der betrieblichen Praxis beantragen bzw. nehmen Arbeitnehmer Urlaub. 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