{"id":6683,"date":"2014-09-26T08:24:52","date_gmt":"2014-09-26T06:24:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6683"},"modified":"2014-09-26T08:26:51","modified_gmt":"2014-09-26T06:26:51","slug":"ist-die-grose-aktiengesellschaft-eine-bundesbehorde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/09\/26\/ist-die-grose-aktiengesellschaft-eine-bundesbehorde\/","title":{"rendered":"Ist die gro\u00dfe Aktiengesellschaft eine Bundesbeh\u00f6rde?"},"content":{"rendered":"<p>Nat\u00fcrlich (noch) nicht. Doch wird die gro\u00dfe AG wie eine Beh\u00f6rde behandelt, wenn es um die \u201eGeschlechtergerechtigkeit\u201c geht. Der Staat verlangt k\u00fcnftig einen 30%-Geschlechterproporz sowohl in seiner Verwaltung als auch im Aufsichtsrat einer (b\u00f6rsennotierten und parit\u00e4tisch mitbestimmten) Aktiengesellschaft. Das ist die Grundaussage des Referentenentwurfs eines \u201eGesetzes f\u00fcr die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und M\u00e4nnern an F\u00fchrungspositionen in der Privatwirtschaft und im \u00f6ffentlichen Dienst\u201c. Diese Gleichsetzung von \u00f6ffentlichem Dienst und Privatwirtschaft ist verfehlt. Der Staat mag f\u00fcr seinen Bereich ein \u201eBundesgleichstellungsgesetz\u201c verabschieden (Art. 2 des RefE), aber dasselbe f\u00fcr eine private Unternehmung zu verlangen bedeutet: es insoweit zu verstaatlichen. Wenn ein privater Investor eine Verm\u00f6gensverwaltung sucht, so ist (bislang) noch niemand auf die Idee gekommen, er m\u00fcsse bei der Auswahl eine Quote beachten. Warum das anders ist, wenn seine Investition \u00fcber eine Aktiengesellschaft l\u00e4uft, kann nicht erkl\u00e4rt werden.<!--more--><\/p>\n<p>Die Quote soll f\u00fcr neue Aufsichtsratsbesetzungen ab 2016 gelten. Eine Bestandsschutzregelung gibt es nicht. Wer in eine b\u00f6rsennotierte AG deutschen Rechts investiert hat, sieht ab 2016 sein Investment von einem Aufsichtsrat betreut, der nach gesellschaftspolitischen Vorstellungen zusammengesetzt wird. Der Eingriff mag verfassungsrechtlich sogar durchgehen, ordnungspolitisch ist er ein S\u00fcndenfall. Der Gesetzgeber k\u00f6nnte stattdessen bestimmen, dass neugegr\u00fcndete Aktiengesellschaften mit der Segnung eines \u201egeschlechtergerechten\u201c Aufsichtsrats zu versehen sind. Dann w\u00fcrde sich auch in der Praxis zeigen, ob diese AG neuen Typs zu einer \u201eVerbesserung wirtschaftlicher Entscheidungen\u201c f\u00fchrt (Art. 23 RefE). W\u00e4re dem so, w\u00fcrde sie sich schnell durchsetzen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich befremdet, dass es nicht so etwas wie einen Tendenzschutz gibt. Angenommen, ein feministisches Projekt, etwa ein Verlag, wird als gro\u00dfe AG gef\u00fchrt. Dann m\u00fcsste fortan der mit voller Absicht nur Frauen aufweisende Aufsichtsrat zwangsweise mit einem M\u00e4nneranteil best\u00fcckt werden. Diese Missachtung der privaten Lebenseinstellung\/Weltanschauung ist schwerlich zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Zum Gl\u00fcck kosten die Geschlechterquotierung der Aufsichtsr\u00e4te und die verlangten Zielvorgaben f\u00fcr Vorstand und nachgeordnete Hierarchieebenen so gut wie kein Geld \u2026 . \u201eAuf Seiten der Wirtschaft ergibt sich zus\u00e4tzlicher j\u00e4hrlicher Erf\u00fcllungsaufwand in H\u00f6he von ca. 22.300 Euro\u201c, teilt der Gesetzentwurf mit. Der war gut.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nat\u00fcrlich (noch) nicht. Doch wird die gro\u00dfe AG wie eine Beh\u00f6rde behandelt, wenn es um die \u201eGeschlechtergerechtigkeit\u201c geht. 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