{"id":6694,"date":"2014-09-30T20:00:17","date_gmt":"2014-09-30T18:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6694"},"modified":"2014-10-23T16:13:34","modified_gmt":"2014-10-23T14:13:34","slug":"kopftuchverbot-stress-mit-der-kleiderordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/09\/30\/kopftuchverbot-stress-mit-der-kleiderordnung\/","title":{"rendered":"Kopftuchverbot: Stress mit der Kleiderordnung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6693\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/09\/Baur_Maximilian.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6693\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6693\" alt=\"RA Maximilian Baur, McDermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/09\/Baur_Maximilian-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6693\" class=\"wp-caption-text\">RA Maximilian Baur, McDermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Bereits vor dem Bewerbungsgespr\u00e4ch ist die Wahl der richtigen Kleidung von Bedeutung, hat sie doch angeblich erheblichen Einfluss auf die Einstellungschancen des Bewerbers. Kommt es im laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnis zu einem Konflikt \u00fcber die Dienstkleidung kann das zu einer Abmahnung oder schlimmstenfalls sogar zur K\u00fcndigung f\u00fchren. Neben den Medien besch\u00e4ftigen sich auch die Arbeitsgerichte immer wieder mit der Kleiderordnung im Betrieb. Dabei kann ein Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts grunds\u00e4tzlich vorgeben, welche Kleidung am Arbeitsplatz zu tragen ist. So hat das LAG Hamm entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Verk\u00e4ufer anweisen kann, Sakko und Krawatte statt Jeans und Turnschuhen zu tragen (LAG Hamm, Beschluss vom 22.10.1991 &#8211; 13 TaBV 36\/91).<!--more--><\/p>\n<p>Erh\u00f6hte Aufmerksamkeit erhalten gerichtliche Entscheidungen, wenn sie das Tragen religi\u00f6ser Symbole zum Gegenstand haben. So hat das BAG entschieden, dass ein Kopftuch w\u00e4hrend der Arbeit bei einem privaten Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig getragen werden kann (BAG, Urteil vom 10.10.2002\u00a0\u2013\u00a02\u00a0AZR\u00a0472\/01,\u00a0<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,24908,\">DB\u00a02003 S.\u00a0830<\/a>). Die Religionsfreiheit gehe regelm\u00e4\u00dfig der Unternehmerfreiheit vor, was auch f\u00fcr Bereiche wie den Verkauf gelte. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls nachweisen, dass es aufgrund des Kopftuchs zur St\u00f6rung betrieblicher Abl\u00e4ufe oder zu wirtschaftlichen Einbu\u00dfen kommt \u2013 ein Nachweis, der kaum einmal gelingen wird. Anders sieht die Situation im \u00f6ffentlichen Schul- und Erziehungsdienst aus. Dort untersagen Landesgesetze der Bundesl\u00e4nder zur Sicherung der staatlichen Neutralit\u00e4t teilweise das Tragen von religi\u00f6sen Symbolen im Dienst. Versto\u00dfen Arbeitnehmer dagegen, beispielsweise durch das Tragen eines Kopftuchs, kann eine K\u00fcndigung sozial gerechtfertigt sein (BAG vom 10.12.2009, 2 AZR 55\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,350530,\">DB 2010 S. 1016<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Sonderstatus konfessioneller Arbeitgeber<\/strong><\/p>\n<p>Kirchliche Arbeitgeber unterliegen einem Sonderstatus. Durch Art.\u00a0140\u00a0GG ist den Kirchen in Deutschland ein sehr weitreichender Spielraum bei der Regelung ihrer Angelegenheiten einger\u00e4umt. Das Bundesverfassungsgericht gestand ihnen 1985 das Recht zu, Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach ihrem Selbstverst\u00e4ndnis zu regeln (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985 \u2013 2 BvR\u00a01703\/83). Auf diesem Selbstbestimmungsrecht basieren diverse Besonderheiten. Besch\u00e4ftigte k\u00f6nnen zum Beispiel bei einem Kirchenaustritt ihren Arbeitsplatz verlieren. F\u00fcr Katholiken k\u00f6nnen auch Scheidung oder Wiederheirat mit dem Risiko einer K\u00fcndigung behaftet sein. Nun hatte das BAG erstmals zu entscheiden, ob christliche Arbeitgeber die Weisung erteilen k\u00f6nnen, das Tragen von Symbolen einer anderen Religion zu unterlassen.<\/p>\n<p><strong>Krankenschwester will Kopftuch bei der Arbeit tragen\u2026<\/strong><\/p>\n<p>Eine Krankenschwester, die dem islamischen Glauben angeh\u00f6rt, ist seit 1996 bei einer Krankenanstalt in Tr\u00e4gerschaft der Evangelischen Kirche besch\u00e4ftigt. Arbeitsvertraglich sind diverse arbeitsrechtliche Bestimmungen aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Bezug genommen. Zudem existiert eine Dienstvereinbarung, die das Tragen von Kopft\u00fcchern verbietet. Die Krankenschwester teilte im Jahr 2010 der Anstalt mit, dass sie das von ihr aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden getragene Kopftuch nun auch w\u00e4hrend der Arbeitszeit tragen wolle. Diese lehnte ab und zahlte keine Arbeitsverg\u00fctung mehr. Hier\u00fcber wurde daraufhin vor Gericht gestritten, wobei sich Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht uneins waren.<\/p>\n<p>Die\u00a0Anstalt berief sich auf Loyalit\u00e4tspflichten, die Arbeitnehmer kirchlicher Institutionen einzuhalten h\u00e4tten. Diese d\u00fcrften sich nicht offen zu einem anderen Glauben bekennen. Die\u00a0Krankenschwester dagegen argumentierte im Wesentlichen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Recht auf freie Religionsaus\u00fcbung aus Art. 4 des Grundgesetzes. Das Weisungsrecht der Klinik m\u00fcsse hinter diesen Rechten zur\u00fcckstehen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte sie auch Alternativen zum Kopftuch, darunter sogar die Haube einer Nonne, angeboten.<\/p>\n<p><strong>\u2026darf es aber laut BAG nicht<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG gibt der Krankenanstalt im Grundsatz recht. In der entsprechenden Pressemitteilung hei\u00dft es deutlich: \u201eDas Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugeh\u00f6rigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugeh\u00f6rigkeit ist regelm\u00e4\u00dfig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche t\u00e4tigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar\u201c (PM des BAG Nr. 48\/11 zum Urteil vom 24.09.2014 &#8211; 5 AZR 611\/12). Die Sache wurde dennoch zur\u00fcckverwiesen, da nicht gekl\u00e4rt war, ob die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt ihrer avisierten R\u00fcckkehr \u00fcberhaupt arbeitsf\u00e4hig war und es sich bei dem Krankenhaus tats\u00e4chlich um eine kirchliche Einrichtung handelt. Interessant d\u00fcrfte im Hinblick auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des BAG vor allem sein, ob die rechtliche Beurteilung eine andere w\u00e4re, wenn die Kl\u00e4gerin weniger Kontakt mit Au\u00dfenstehenden gehabt h\u00e4tte. Eine Sprecherin des BAG hatte sich dahingehend ge\u00e4u\u00dfert und als Beispiel die Labort\u00e4tigkeit f\u00fcr einen T\u00e4tigkeitsbereich mit geringem Au\u00dfenkontakt angef\u00fchrt. Die Abgrenzung im Einzelfall k\u00f6nnte hier durchaus praktische Probleme bereiten.<\/p>\n<p><strong>Hohe Praxisrelevanz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung d\u00fcrfte erhebliche Auswirkungen haben, da sie alle nichtchristlichen Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen betrifft. Laut Kirchenstatistik sind die christlichen Kirchen zusammen mit mehr als einer Million Arbeitnehmern nach dem Staat der zweitgr\u00f6\u00dfte Arbeitgeber Deutschlands. Konfessionelle Arbeitgeber werden sich in Kleidungsfragen vermehrt auf das Urteil des BAG berufen, wohingegen privaten Arbeitgebern eine entsprechende Argumentation mangels einer durch sie vermittelten Weltanschauung verwehrt bleiben d\u00fcrfte. F\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst ist noch in diesem Jahr\u00a0 mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen \u2013 eine Lehrerin und eine Sozialp\u00e4dagogin aus Nordrhein-Westfalen haben Verfassungsbeschwerde gegen Kopftuchverbote eingelegt.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmer hei\u00dft es k\u00fcnftig: Nicht nur die Kleidung f\u00fcr das Bewerbungsgespr\u00e4ch sollte \u00fcberdacht werden \u2013 es gilt, sich auch die Besonderheiten und eventuellen Einschr\u00e4nkungen einer T\u00e4tigkeit f\u00fcr einen konfessionellen Arbeitgeber klar zu machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits vor dem Bewerbungsgespr\u00e4ch ist die Wahl der richtigen Kleidung von Bedeutung, hat sie doch angeblich erheblichen Einfluss auf die Einstellungschancen des Bewerbers. 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