{"id":6703,"date":"2014-10-17T11:19:09","date_gmt":"2014-10-17T09:19:09","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6703"},"modified":"2014-10-17T11:28:57","modified_gmt":"2014-10-17T09:28:57","slug":"missbrauchliche-rabatte-bei-marktbeherrschung-der-fall-intel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/10\/17\/missbrauchliche-rabatte-bei-marktbeherrschung-der-fall-intel\/","title":{"rendered":"Missbr\u00e4uchliche Rabatte bei Marktbeherrschung \u2013 Der Fall \u201eIntel\u201c"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4507\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Grave3.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4507\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4507\" alt=\"RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Grave3-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4507\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Das EuG hat das von der EU-Kommission verh\u00e4ngte Rekord-Bu\u00dfgeld i.H.v. 1,06\u00a0Mrd. \u20ac gegen den Prozessor-Hersteller Intel best\u00e4tigt (s. EU-Kommission, Entscheidung vom 13.05.2009 \u2013 COMP\/37.990, Intel, und EuG-Urteil vom 12.06.2014 \u2013 T-286\/09, Intel, im Folgenden: Intel-Urteil). F\u00fcr marktbeherrschende Unternehmen wird die kartellrechtskonforme Gestaltung von Rabatten damit (weiter) erschwert. Die Praxis l\u00e4sst das Urteil mit der Frage zur\u00fcck, warum f\u00fcr \u00e4hnliche Rabatte unterschiedliche rechtliche Ma\u00dfst\u00e4be gelten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Entscheidung der EU-Kommission<\/strong><\/p>\n<p>Die EU-Kommission hatte Intel vorgeworfen, seine marktbeherrschende Stellung \u2013 Intel habe einen Marktanteil von mehr als 70% \u2013 von 2002-2007 missbr\u00e4uchlich ausgenutzt zu haben. Denn Intel habe f\u00fchrenden Computerherstellern Rabatte unter der Bedingung gew\u00e4hrt, dass sie alle (oder nahezu alle) von ihnen ben\u00f6tigten Mikroprozessoren vom Typ x86 bei Intel kauften. Die Kommission ahndete dies mit einem Bu\u00dfgeld von 1,06\u00a0Mrd. \u20ac. Intel legte dagegen Rechtsmittel ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des EuG<\/strong><\/p>\n<p>Das EuG hat das Bu\u00dfgeld best\u00e4tigt. Das EuG hat die von Intel an vier Computerhersteller gew\u00e4hrten Rabatte als missbr\u00e4uchliche \u201eAusschlie\u00dflichkeits-Rabatte\u201c angesehen (Intel-Urteil, Rn.\u00a071 ff). Das Gericht unterschied dabei zwischen (i) Mengenrabatten (<i>quantity rebates<\/i>), (ii) Ausschlie\u00dflichkeits-Rabatten (<i>exclusivity rebates<\/i>) und (iii) anderen Treuerabatten (s. Intel-Urteil, Rn.\u00a075 ff.).<\/p>\n<p>Mengenrabatte eines marktbeherrschenden Unternehmens seien \u201eallgemein\u201c und \u201evermutlich\u201c unbedenklich, da durch sie Gr\u00f6\u00dfenvorteile weitergegeben w\u00fcrden (Intel-Urteil, Rn.\u00a075).<\/p>\n<p>F\u00fcr Ausschlie\u00dflichkeits-Rabatte, die gew\u00e4hrt werden, wenn der Abnehmer (fast) seinen gesamten Bedarf an einem Produkt von dem marktbeherrschenden Unternehmen bezieht, gilt das nicht. Diese Rabatte w\u00fcrden n\u00e4mlich Abnehmer davon abhalten, Waren von Wettbewerbern zu beziehen. Das verschlie\u00dfe \u201enaturgem\u00e4\u00df\u201c den Markt f\u00fcr Wettbewerber und erschwere den Marktzutritt von Wettbewerbern (Rn.\u00a085 ff.). Ausschlie\u00dflichkeits-Rabatte von marktbeherrschenden Unternehmen seien daher missbr\u00e4uchlich i.S.d. Art.\u00a0102 AEUV.<\/p>\n<p>In die dritte Kategorie schlie\u00dflich fielen \u201eandere\u201c Treuerabatte. Hier sei der Rabatt nicht von ausschlie\u00dflichen Bezug abh\u00e4ngig, aber setze auf andere Weise Anreize, ein \u201etreuer\u201c Abnehmer zu sein, der seinen Bedarf letztlich doch ausschlie\u00dflich beim marktbeherrschenden Anbieter deckt. Dann seien s\u00e4mtliche Kriterien und Modalit\u00e4ten der Rabattgew\u00e4hrung zu pr\u00fcfen, um ggf. die abschottende Wirkung festzustellen. Das EuG verweist hier auf die F\u00e4lle EuGH-Urteil vom 09.11.1983 \u2013 Rs. 322\/81, Michelin I, Rn.\u00a073 (der Fall betraf individuelle Zielrabatte) und EuGH-Urteil vom 15.03.2007 \u2013 Rs. C\u201195\/04 P, British Airways, Rn.\u00a067 (der Fall betraf \u201eSteigerungsrabatte\u201c).<\/p>\n<p><strong>Folgen der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>In jeder der drei Kategorien von Rabatten wird das Intel-Urteil die Praxis vor Herausforderungen stellen:<\/p>\n<p>Mengenrabatte (und gemeint sind wohl Rabattsysteme, deren Mengenschwellen auf alle Abnehmer gleicherma\u00dfen anwendbar sind) sind zul\u00e4ssig, <i>wenn<\/i> durch sie Gr\u00f6\u00dfenvorteile weitergegeben werden. Das ist also eine Tatfrage und ggf. festzustellen \u2013 wenn auch dem Unternehmen die Vermutung zu Hilfe kommen mag, die das EuG zugunsten der Zul\u00e4ssigkeit von Mengenrabatten aufstellt. Aber unter besonderen Umst\u00e4nden sind die Kartellbeh\u00f6rden auch schon gegen solche Mengenrabatte vorgegangen (s. BKartA-Beschluss vom 19.05.2012 \u2013 B3-139\/10, Merck, Rn.\u00a08).<\/p>\n<p>Bei den Ausschlie\u00dflichkeits-Rabatten ist marktbeherrschenden Unternehmen \u2013 vorerst \u2013 eine m\u00f6gliche Verteidigung verwehrt, n\u00e4mlich dass die Rabatte Wettbewerber realistisch nicht h\u00e4tten behindern k\u00f6nnen. Das ist bei Vergleich mit der dritten Fallgruppe (dazu sogleich) schwer verst\u00e4ndlich, u.a. weil es beim Wort genommen nahelegt, dass Ausschlie\u00dflichkeits-Rabatte ohne R\u00fccksicht auf deren Verbreitung behindernd wirken. Das w\u00fcrde also auch f\u00fcr einen einzigen solchen Rabatt gelten, den das marktbeherrschende Unternehmen dem \u2013 nach Umsatz \u2013 kleinsten seiner Kunden gew\u00e4hrt. Aber auch in anderen Fallgruppen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sind die Gerichte vom \u201eformbasierten\u201c Ansatz, der nur auf die Art des missbr\u00e4uchlichen Verhaltens schaut und damit einem <i>per se<\/i>-Verbot \u00e4hnelt, schlussendlich zu einer Analyse der Wirkungen im Einzelfall \u00fcbergegangen (s. EuGH vom 27.03.2012 \u2013 Rs. C-209\/10, Post Danmark AS, betreffend selektive Rabatte).<\/p>\n<p>F\u00fcr die dritte Kategorie schlie\u00dflich, wo die Analyse der Wirkungen des Rabattsystems im Einzelfall erforderlich ist, h\u00e4lt das Intel-Urteil fest, dass der sog. <i>as-efficient-competitor test<\/i> die Kartellrechtswidrigkeit weder nachweisen noch widerlegen kann. Er betrachtet (vereinfacht) n\u00e4mlich nur, ob ein effizienter Wettbewerber dem marktbeherrschenden Unternehmen Kunden abspenstig machen kann, indem er den Kunden f\u00fcr den Verlust des Rabatts kompensiert, den der Marktbeherrscher bereit ist zu gew\u00e4hren. Das ist f\u00fcr das EuG ggf. aber nur der Nachweis, dass Markteintritt trotz der Rabattpolitik des marktbeherrschenden Unternehmens m\u00f6glich ist, aber missbr\u00e4uchlich kann auch schon das Erschweren des Markteintritts sein (Intel-Urteil, Rn.\u00a0140 ff.). Das EuG verlangt vielmehr eine Analyse der Auswirkungen des Rabattsystems auf die Wettbewerber, ohne dass diese Analyse \u201equantitativ\u201c sein m\u00fcsste. Dazu geh\u00f6rt, ob die Rabatte \u201er\u00fcckwirkend\u201c gew\u00e4hrt werden (also auf bereits vor Erreichen der Rabattschwelle bezogene Produkte), wie lang der Referenzzeitraum f\u00fcr die Berechnung des Rabatts ist, ob die Umsatzschwellen f\u00fcr den Rabatt f\u00fcr jeden Abnehmer individuell festgelegt werden, oder ob der Rabatt an die Steigerung des Umsatzes mit dem marktbeherrschenden Unternehmen ankn\u00fcpft. Dass die aus der bisherigen Entscheidungspraxis abzuleitenden Kriterien nicht abschlie\u00dfend sind, macht die Analyse nicht leichter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das EuG hat das von der EU-Kommission verh\u00e4ngte Rekord-Bu\u00dfgeld i.H.v. 1,06\u00a0Mrd. \u20ac gegen den Prozessor-Hersteller Intel best\u00e4tigt (s. EU-Kommission, Entscheidung vom 13.05.2009 \u2013 COMP\/37.990, Intel, und EuG-Urteil vom 12.06.2014 \u2013 T-286\/09, Intel, im Folgenden: Intel-Urteil). 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