{"id":671,"date":"2011-04-12T07:11:54","date_gmt":"2011-04-12T07:11:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=671"},"modified":"2012-06-15T12:10:10","modified_gmt":"2012-06-15T10:10:10","slug":"ruckschlag-fur-die-europaische-stammzellforschung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/12\/ruckschlag-fur-die-europaische-stammzellforschung\/","title":{"rendered":"R\u00fcckschlag f\u00fcr die europ\u00e4ische Stammzellforschung?"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<div class=\"mceTemp\">\n<div id=\"attachment_685\" style=\"width: 142px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-685\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/12\/ruckschlag-fur-die-europaische-stammzellforschung\/homberg\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-685\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-685\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Homberg-e1302521930744-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"132\" height=\"128\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-685\" class=\"wp-caption-text\">RA Peter Homberg, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff<\/p><\/div>\n<p>Am 10. 3. 2011 legte der Generalanwalt beim EuGH, Yves Bot, seine Schlussantr\u00e4ge zu einem aufsehenerregenden Verfahren hinsichtlich der Patentierbarkeit von Erfindungen unter Nutzung embryonaler Stammzellen vor. Grundlage der dem EuGH vom BGH vorgelegten Entscheidung ist ein im Jahr 1999 erteiltes Patent des Erfinders Prof. Dr. Br\u00fcstle. Dieser hatte unter Verwendung embryonaler Stammzellen eine Erfindung zum Patent angemeldet, das unter anderem \u201eisolierte und gereinigte neurale Vorl\u00e4uferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung aus embryonalen Stammzellen unbegrenzter Menge, die Verwendung der neuralen Vorl\u00e4uferzellen zur Therapie von neuralen Defekten und zur Gewinnung von Polypeptiden\u201c zum Gegenstand hat.<!--more--><\/p>\n<\/div>\n<p>Gegen dieses Patent wurde im Jahr 2004 durch Greenpeace Klage erhoben und die Nichtigerkl\u00e4rung des Patents beantragt, soweit einzelne Patentanspr\u00fcche Vorl\u00e4uferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Zun\u00e4chst gab das Bundespatentgericht der Klage seitens Greenpeace teilweise statt und erkl\u00e4rte das Patent f\u00fcr nichtig, soweit einzelne Patentanspr\u00fcche Vorl\u00e4uferzellen, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden, und deren Herstellung erfassen. Gegen diese Entscheidung legte der Patentinhaber, Prof. Dr. Br\u00fcstle, Berufung beim BGH ein. Im Rahmen der Pr\u00fcfung der Berufung hat der BGH beschlossen, spezifische Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH vorzulegen und das Verfahren in der Zwischenzeit auszusetzen.<\/p>\n<p>Hintergrund der Vorlage durch den BGH ist die Richtlinie<a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1998:213:0013:0021:DE:PDF\" target=\"_blank\"> 98\/44\/EG<\/a> \u00fcber den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen. Aus Sicht des BGH h\u00e4ngt seine Entscheidung in diesem Rechtsstreit von der Auslegung spezifischer Begriffe der vorgenannten Richtlinie ab. Im Rahmen der Vorlage wird daher seitens des BGH insbesondere die Auslegung des Begriffs des menschlichen Embryos angefragt, da der Begriff in der vorgenannten Richtlinie zwar genannt, nicht aber definiert wird. Es soll hierbei durch den EuGH auch die Frage beantwortet werden, welche Entwicklungsstadien f\u00fcr den Begriff des menschlichen Embryos umfasst sind.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Verfahrens vor dem EuGH hat sich der Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussantr\u00e4gen f\u00fcr eine sehr weit reichende Auslegung des Begriffs des menschlichen Embryos und der umfassten Entwicklungsstadien ausgesprochen. Auch Zellen, aus denen sich ein Mensch entwickeln k\u00f6nnte, sieht der Generalanwalt als Embryo im Sinne der Richtlinie <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1998:213:0013:0021:DE:PDF\" target=\"_blank\">98\/44\/EG<\/a> an. Es handelt sich aus seiner Sicht bei diesen sog. totipotenten Zellen um das erste Stadium des menschlichen K\u00f6rpers, da diese Zellen die unbegrenzte F\u00e4higkeit haben, sich zu teilen und zu spezialisieren. Auch eine sog. Blastozyste \u2013 ein sp\u00e4teres Stadium in der embryonalen Entwicklung welches den sog. totipotenten Zellen nachfolgt \u2013 sieht Yves Bot als \u201eProdukt des normalen Wachstums der Ausgangszellen\u201c und damit als Embryo an. Nicht als Embryo stuft der Generalanwalt zun\u00e4chst sog. pluripotente Stammzellen ein. Allerdings soll aus seiner Sicht eine Erfindung, die sich wie die Erfindung von Prof. Dr. Br\u00fcstle auf pluripotente Stammzellen bezieht nur dann patentierbar sein, wenn die Stammzellen nicht durch die Zerst\u00f6rung oder Sch\u00e4digung eines Embryos gewonnen werden. Dies ist im vorliegenden Fall relevant, da die Erfindung eine Entnahme der pluripotenten Stammzellen aus Blastozysten vorsieht und diese dadurch zerst\u00f6rt werden. Laut Einordnung des Generalanwalts handelt es sich damit aber um eine sch\u00e4digende Entnahme aus einem Embryo.<\/p>\n<p>Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass eine Erfindung abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht patentierbar sei, wenn die Durchf\u00fchrung des Verfahrens die vorherige Zerst\u00f6rung menschlicher Embryonen oder ihre Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert, selbst wenn in der Beschreibung dieses Verfahrens im Patentantrag nicht auf die Verwendung menschlicher Embryonen Bezug genommen wird. Er verweist diesbez\u00fcglich auf einen Versto\u00df gegen ethische Grunds\u00e4tze und die \u00f6ffentliche Ordnung und spricht damit der Erfindung von Prof. Dr. Br\u00fcstle die Patentierbarkeit ab soweit die vorgenannten Aspekte erf\u00fcllt sind. Den Einwand des Erfinders, dass seine Erfindung im Rahmen der ohnehin sehr strengen deutschen Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes gemacht wurde, lie\u00df den Generalanwalt unbeeindruckt.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, welchen Standpunkt die Richter des EuGH in dieser Sache einnehmen werden. Generell sind die Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts f\u00fcr den EuGH nicht bindend. Es ist allerdings zu beobachten, dass die Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4lte oftmals die Grundlage des nachfolgenden Urteils bilden. Sollte der EuGH in der in den n\u00e4chsten Monaten zu erwartenden Entscheidung tats\u00e4chlich den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts folgen, so k\u00f6nnte dies deutliche negative Auswirkungen auf den Forschungsstandort Deutschland und ganz Europa haben. Es ist davon auszugehen, dass renommierte Stammzellforscher Europa verlassen und in L\u00e4nder mit deutlich weniger restriktiven Regelungen hinsichtlich der Forschung und Patentierung von mit Stammzellen gewonnenen Erfindungen abwandern. Daneben ist im Falle einer derartigen Entscheidung davon auszugehen, dass auch andere ethisch umstrittene Projekte wie beispielsweise die Pr\u00e4implantationsdiagnostik in der Diskussion neu belebt werden.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 10. 3. 2011 legte der Generalanwalt beim EuGH, Yves Bot, seine Schlussantr\u00e4ge zu einem aufsehenerregenden Verfahren hinsichtlich der Patentierbarkeit von Erfindungen unter Nutzung embryonaler Stammzellen vor. 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