{"id":6724,"date":"2014-11-03T16:49:34","date_gmt":"2014-11-03T15:49:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6724"},"modified":"2014-11-03T16:52:29","modified_gmt":"2014-11-03T15:52:29","slug":"starre-geschlechterquote-im-aufsichtsrat-nur-mit-qualifikations-und-harteklauseln-verfassungsgemas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/11\/03\/starre-geschlechterquote-im-aufsichtsrat-nur-mit-qualifikations-und-harteklauseln-verfassungsgemas\/","title":{"rendered":"Starre Geschlechterquote im Aufsichtsrat nur mit Qualifikations- und H\u00e4rteklauseln verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p>Die Stiftung Familienunternehmen hat soeben ein verfassungsrechtliches Gutachten ver\u00f6ffentlicht \u00fcber \u201e<a href=\"http:\/\/www.familienunternehmen.de\/media\/public\/pdf\/publikationen-studien\/studien\/Studie_Stiftung_Familienunternehmen_Referentenentwurf-Geschlechterverteilung.pdf\">Die Geschlechterquote f\u00fcr die Privatwirtschaft &#8211;<\/a> zum Referentenentwurf des Bundesjustiz- und Bundesfamilienministeriums\u201c. Der Verfasser ist Prof. Dr. <em>Kay Windthorst<\/em> von der Universit\u00e4t Bayreuth. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die geplante starre 30%-Quote unangemessen sein und gegen das Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit versto\u00dfen kann. Das m\u00f6ge durch eine H\u00e4rteklausel vermieden werden. Sie habe sich insbesondere zu beziehen auf \u201eFamilienunternehmen, bei denen die Geschlechterquote zur Konsequenz haben kann, dass das Letztentscheidungsrecht der Familiengesellschafter im Aufsichtsrat entf\u00e4llt oder erheblich beeintr\u00e4chtigt wird. Eine Unangemessenheit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Quote dazu f\u00fchrt, dass ein Unternehmen wegen des Verlustes der Einwirkungsrechte der Familiengesellschafter seinen Status als Familienunternehmen einb\u00fc\u00dft.\u201c<\/p>\n<p>Zur Wahrung des Verfassungsgebots der Angemessenheit sei sicherzustellen, dass ausreichend qualifizierte Personen aufgrund der Quote in den Aufsichtsrat einr\u00fccken. Auf Branchen, in denen \u00fcberwiegend Personen eines Geschlechts t\u00e4tig sind, m\u00fcsse \u00fcberdies R\u00fccksicht genommen werden.<!--more--><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei die Sanktionierung von Verst\u00f6\u00dfen gegen die Geschlechterquote nicht mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vereinbar. Denn sie sieht in diesen F\u00e4llen nicht nur vor, dass das quotenwidrig besetzte Mandat rechtlich unbesetzt bleibt (\u201eleerer Stuhl\u201c), sondern f\u00fchrt bei einer Blockwahl zur Nichtigkeit der gesamten Wahl hinsichtlich des \u00fcberrepr\u00e4sentierten Geschlechts. Die Unzumutbarkeit dieser Regelung werde zus\u00e4tzlich dadurch versch\u00e4rft, dass die dem unterrepr\u00e4sentierten Geschlecht angeh\u00f6rigen Kandidaten wirksam gew\u00e4hlt sind.<\/p>\n<p>Ich meine, es darf getrost als fernliegend angesehen werden, dass die gesetzgebenden Kr\u00e4fte eine Ausnahme f\u00fcr die rechtlich schwer zu definierenden \u201eFamilienunternehmen\u201c schaffen werden. Um es mal so auszudr\u00fccken: Verfassungsrechtliche Argumentation beeindruckt da keinen.<\/p>\n<p>Die andere Komponente, eine fixe Geschlechterquote mit einer Qualifikations- und Verf\u00fcgbarkeitsklausel zu verbinden, k\u00f6nnte aussichtsreicher sein, zumal sich auch der DGB f\u00fcr eine Orientierung am Geschlechterverh\u00e4ltnis des Unternehmens ausgesprochen hat \u2013 aber nur f\u00fcr die Arbeitnehmervertreter. Der Nachteil einer Qualifikationsklausel liegt allerdings auf der Hand: Wer befindet \u00fcber diese Eigenschaft, f\u00fcr ein AR-Mandat qualifiziert zu sein und das besser als die Person des anderen Geschlechts? Es gleicht einem Blick ins Schwarze, sich hier einen Prozess um die G\u00fcltigkeit der Aufsichtsratswahl vorzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Stiftung Familienunternehmen hat soeben ein verfassungsrechtliches Gutachten ver\u00f6ffentlicht \u00fcber \u201eDie Geschlechterquote f\u00fcr die Privatwirtschaft &#8211; zum Referentenentwurf des Bundesjustiz- und Bundesfamilienministeriums\u201c. Der Verfasser ist Prof. Dr. Kay Windthorst von der Universit\u00e4t Bayreuth. 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