{"id":6755,"date":"2014-12-06T11:41:38","date_gmt":"2014-12-06T10:41:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6755"},"modified":"2014-12-08T14:51:41","modified_gmt":"2014-12-08T13:51:41","slug":"investor-staat-schiedsgerichte-vorlagerecht-zu-bgh-und-eugh-einfuhren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/12\/06\/investor-staat-schiedsgerichte-vorlagerecht-zu-bgh-und-eugh-einfuhren\/","title":{"rendered":"Investor-Staat-Schiedsgerichte:  Vorlagerecht zu BGH und EuGH einf\u00fchren!"},"content":{"rendered":"<p>Das Transatlantische Freihandelsabkommen TTIP ist seit Monaten in der Diskussion. Im Mittelpunkt der Kritik stehen dabei die geplanten \u201eInvestor-Staat-Schiedsverfahren\u201c, in denen Streitigkeiten zwischen Unternehmen und europ\u00e4ischen Staaten bzw. den USA vor privaten, nicht-staatlichen Gerichten beigelegt werden sollen. In scharfer Form wird dabei etwa behauptet, sie w\u00fcrden eine Aufgabe des Rechtsstaatsprinzips bedeuten. Dies ist angesichts der Tatsache, dass sich in ihrer Entscheidung freie Parteien, in diesem Fall auch Staaten, auf diese Verfahren geeinigt haben bzw. einigen k\u00f6nnen, ein zwar plakativer, rechtlich aber nicht haltbarer Vorwurf.<!--more--> Denn es liegt in den H\u00e4nden der Parteien, ob sie \u00fcberhaupt Rechtsschutz suchen wollen \u2013 und ebenso liegt es in ihrer gemeinsamen Hand, die Streitschlichtung auch anders als vor staatlichen Gerichten zu versuchen. Auch in der Umsetzung der EU-Richtlinie 2013\/11\/EU sollen in Zukunft eben solche \u201ealternativen Streitbeilegungsmechanismen\u201c auch z.B. im Bereich des Verbraucherschutzes vom Gesetzgeber zu Recht und bewusst ausgebaut werden. Ebenso so sind Schiedsgerichte auch in anderen Bereichen wie z.B. dem Sport bekannt und anerkannt.<\/p>\n<p>Richtig ist, dass das Ergebnis eines jeden Schiedsverfahrens (und das gilt auch f\u00fcr Verfahren, an denen nur Private beteiligt sind) von dem vor einem staatlichen Gericht abweichen kann, aber nicht muss. So sind sowohl die Auslegung von Recht wie auch die W\u00fcrdigung von Beweisen stets von subjektiven Wertungen der beteiligten Richter abh\u00e4ngig. Diese Abweichungen k\u00f6nnen dabei sowohl zu Lasten wie auch zugunsten einer Partei gehen \u2013 im Falle eines Investor-Staat-Schiedsverfahrens also z.B. auch zugunsten des Staates. Im Rahmen von Streitigkeiten \u00fcber (zwischen-) staatliche Investitionsabkommen sind unterschiedliche Entscheidungen im Vergleich zum nationalen Staatshaftungsrecht freilich zwingend.<\/p>\n<p>Abweichungen der Entscheidungen von sog. Investor-Staat-Schiedsgerichten gegen\u00fcber der staatlichen Gerichtsbarkeit sind n\u00e4mlich auch dadurch (zwingend) vorgegeben, dass diese Schiedsgerichte nationale staatliche Ma\u00dfnahmen nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob das im Einzelfall anwendbare Investitionsschutzabkommen (i.d.R. bisher bilaterale Abkommen &#8211; Bilateral Investment Treaties = BITs) verletzt wurde. Somit wird von diesen besonderen Schiedsgerichten gerade nicht (jedenfalls nicht in erster Linie) auf der Grundlage des nationalen Rechts, sondern auf Basis des internationalen (Vertrags )Rechts gepr\u00fcft und entschieden, d.h. nach den Bestimmungen des BIT und des anwendbaren allgemeinen V\u00f6lkerrechts. Von einem einzelnen Staat unabh\u00e4ngige Schiedsgerichte zielen daher gerade darauf ab, eventuelle subjektive und politisch motivierte Rechtsprechung durch nationale Gerichte zu verhindern. Das nationale Recht hingegen spielt in Investitions-Schiedsgerichtsverfahren auf der Grundlage von BITs nur als Pr\u00fcfungsgegenstand und implizit bei der Pr\u00fcfung des internationalen Rechts eine Rolle. Da diese Investitions-Schiedsgerichte und die staatliche Gerichtsbarkeit somit unterschiedliches Recht anwenden (im \u00dcbrigen anders als bei \u201enormalen\u201c handelsrechtlichen Schiedsverfahren), sind auch Abweichungen im Ergebnis systemimmanent.<\/p>\n<p>Diese (m\u00f6glichen) Unterschiede in der rechtlichen Bewertung haben vor allem deshalb Kritik ausgel\u00f6st, weil die von Schiedsgerichten zugesprochenen Schadenersatzsummen wegen der Verletzung von Investitionsschutzabkommen h\u00f6her gewesen seien als sie es bei Urteilen staatlicher Gerichte gewesen w\u00e4ren. Dies ist jedoch \u2013 schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit \u2013 empirisch nicht belegt. Genannt wird dabei vor allem die unterschiedliche Behandlung von entgangenem Gewinn. Auch dies ist aber zun\u00e4chst der Unterschiedlichkeit der beiden Verfahrensarten \u2013 also der Investitionsschutz-Schiedsgerichtsbarkeit einerseits und der staatlichen Gerichtsbarkeit andererseits \u2013 geschuldet. Die unterschiedliche H\u00f6he des Schadenersatzes bzw. der Entsch\u00e4digung erkl\u00e4rt sich aber auch daraus, dass Klagen nach nationalem Staatshaftungsrecht vor staatlichen Gerichten prim\u00e4r auf die Beseitigung der rechtswidrigen staatlichen Ma\u00dfnahme ausgerichtet sind. Eine solche Beseitigung\/R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der staatlichen Ma\u00dfnahme wird aber mit der Klage in einem ISDS-Verfahren nicht verfolgt \u2013 und wurde auch in der Vergangenheit wohl nie zugesprochen.\u2013 Diese auch rechtstaatlich bedenkliche Rechtsfolge wurde somit auch in dem aktuellen CETA-Entwurf explizit ausgeschlossen. Das Schiedsgericht kann also \u201enur\u201c Schadenersatz und ggfls. auch Schadenersatz unter Ber\u00fccksichtigung des entgangenen Gewinns zusprechen. Die m\u00f6glicherweise gr\u00f6\u00dfere H\u00f6he des Schadenersatzes erkl\u00e4rt sich mithin auch daraus, dass Investitionsschutz-Schiedsgerichte gerade nicht mit der nationalen Verwaltungs- und\/oder Staatshaftungsgerichtsbarkeit konkurrieren k\u00f6nnen und wollen: Weil der Schaden schon aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht beseitigt werden kann und darf, f\u00e4llt der Schadenersatz h\u00f6her aus. Das hei\u00dft f\u00fcr den beklagten Staat auch: Die mit einem solchen Schiedsverfahren verbundenen Risiken sind geringer als die eines Rechtsstreits vor einem nationalen Verwaltungs- oder Verfassungsgericht; denn dort k\u00f6nnte auch eine tats\u00e4chliche R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der angegriffenen Ma\u00dfnahme mit Wirkung zugunsten aller Betroffenen \u2013 und nicht nur des jeweiligen Kl\u00e4gers &#8211; angeordnet werden (womit dann allerdings i.d.R. auch teilweise erheblich Folgekosten f\u00fcr den unterlegenen Staat verbunden sind \u2013 denken wir nur an die Kosten bei der R\u00fcckg\u00e4ngig-machung des Atomausstiegs).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon kann es sein, dass die nationalen Standards im Bereich der Staatshaftung etwa Gesch\u00e4digte weniger sch\u00fctzen, so dass man auch daran denken k\u00f6nnte, diese auf das m\u00f6glicherweise h\u00f6here Niveau des V\u00f6lkerrechts anzuheben. Die m\u00f6gliche H\u00f6he eines Schadenersatzanspruchs ist daher durchaus rechtfertigbar \u2013 im \u00dcbrigen gerade aus rechtsstaatlichen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Soweit sich der Vorwurf aber (nur) auf die angeblich rechtsstaatlich bedenkliche m\u00f6gliche Ungleichbehandlung von Kl\u00e4gern vor staatlichen und vor Schiedsgerichten bezieht (mag diese auch ihre Ursache in der Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen haben!), liegen andere L\u00f6sungen n\u00e4her als der Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit und lie\u00dfen sich zudem recht einfach verwirklichen.<\/p>\n<p><!--more-->Denkbar ist n\u00e4mlich einerseits, einem Investitionsschutz-Schiedsgericht das Recht einzur\u00e4umen, ein staatliches Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen, wenn es von der bisherigen Auslegung einer Rechtsfrage durch die staatlichen Gerichte abweichen will oder sich sonst hinsichtlich dessen Auslegung versichern will. Gleiches gilt in Bezug auf die europ\u00e4ische Ebene f\u00fcr den Europ\u00e4ischen Gerichtshof. Das kann sich inhaltlich allerdings nur auf das Recht beziehen, das Gegenstand des Schiedsverfahrens ist \u2013 also das V\u00f6lkerrecht. Da das V\u00f6lkerrecht \u00fcber Art. 25 GG f\u00fcr deutsche Gerichte aber verbindlich ist (was nicht in allen Staaten so ist \u2013 und insbesondere nicht in den USA), k\u00f6nnten sich deutsche staatliche Gerichte hierzu durchaus \u00e4u\u00dfern, auch wenn ihnen hierbei aus Sicht eines ausl\u00e4ndischen Kl\u00e4gers insoweit m\u00f6glicherweise die Neutralit\u00e4t fehlen mag. Das Vorabentscheidungsverfahren, das es nationalen Gerichten erm\u00f6glicht, den Europ\u00e4ischen Gerichtshof vor der eigenen Entscheidung auf Kl\u00e4rung einer europarechtlichen Frage vorab zu befragen, k\u00f6nnte hier Pate stehen. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass dadurch Divergenzen nicht absolut verhindert werden k\u00f6nnen; denn Fragen des nationalen Rechts k\u00f6nnen bei ISDS-Verfahren nur implizit bei Anwendung der Bestimmungen der Investitionsschutzabkommen und des (allgemeinen) V\u00f6lkerrechts relevant werden. Auch kann keine Verpflichtung zu einer solchen Vorlage etabliert werden, solange diese nicht zun\u00e4chst in den zugrunde liegenden Abkommen vorgesehen ist. F\u00fcr die deutschen Gerichte k\u00f6nnte der nationale deutsche Gesetzgeber aber jedenfalls die M\u00f6glichkeit einer solchen Vorlage autonom und auch f\u00fcr die schon geltenden Abkommen einf\u00fchren.<\/p>\n<p>Zudem lie\u00dfe sich die M\u00f6glichkeit der Divergenzrevision zu staatlichen Gerichten gegen solche Schiedsspr\u00fcche er\u00f6ffnen, wenn bei der Auslegung des V\u00f6lkerrechts von dessen Auslegung durch die staatlichen Gerichte abgewichen wurde und diese Abweichung f\u00fcr den Schiedsspruch urs\u00e4chlich war. Ein solches Verfahren ist bereits in der Regelung des Schiedsgerichtsverfahrens durch das 10. Buch der ZPO mit den zwingenden Rahmenbestimmungen f\u00fcr Schiedsgerichtsverfahren in Deutschland angelegt, n\u00e4mlich in \u00a7 1059 ZPO, der die einzelnen Gr\u00fcnde auff\u00fchrt, unter denen die Aufhebung eines Schiedsspruchs beantragt werden kann. Nach \u00a7 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO kann die Aufhebung eines Schiedsspruchs auch dann beantragt werden, wenn \u201edie Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis f\u00fchrt, das der \u00f6ffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.\u201c Im Widerspruch zu den grundlegenden Bestimmungen des deutschen Rechts stehen z.B. s\u00e4mtliche Schiedsspr\u00fcche, die Grundrechte, z.B. die Verfahrensgrundrechte, verletzen. Das lie\u00dfe sich ohne weiteres auf andere F\u00e4lle erweitern. Erfasst w\u00e4ren davon aber nur solche Schiedsspr\u00fcche, die wie nach den UNCITRAL-Regeln (und anders als nach der ICSID-Konvention) noch ein nationales Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren zu durchlaufen haben, und auch hier w\u00e4re m\u00f6glicherweise erst das entsprechende Abkommen so zu \u00e4ndern, dass die Aufhebung eines Schiedsspruchs nicht nur bei Versto\u00df gegen einen &#8211; weit verstandenen \u2013 ordre public m\u00f6glich w\u00e4re. Zudem m\u00fcsste der \u201einternationale Anwendungsbereich\u201c der deutschen Aufhebungsvorschriften auf Schiedsverfahren erweitert werden, die \u2013 wie dies bei Investor-Staat-Schiedsverfahren der Regelfall ist &#8211; nicht in Deutschland stattgefunden haben. Deutschland w\u00fcrde sich hierbei aber dem Vorwurf aussetzen, einseitig seine Hoheitsgewalt international auszuweiten \u2013 und damit etwas tun, was wir sonst insbesondere den Vereinigten Staaten immer als inakzeptabel vorgehalten haben.<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen &#8211; Vorabentscheidung wie Divergenzrevision &#8211; lie\u00dfe sich die Verkn\u00fcpfung mit den staatlichen Gerichten auf Investitionsschutz-Schiedsgerichte beschr\u00e4nken, m\u00fcsste also nicht auch auf Schiedsverfahren unter Beteiligung nur von Privaten erweitert werden; denn hier gibt es ein von rein privaten Schiedsgerichten abweichendes h\u00f6heres Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Im \u00dcbrigen m\u00fcssten die vorstehenden \u00dcberlegungen, die sich auf Investitionsschutzabkommen unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland beziehen, f\u00fcr seitens der Europ\u00e4ischen Union geschlossene Abkommen entsprechend angepasst werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Transatlantische Freihandelsabkommen TTIP ist seit Monaten in der Diskussion. Im Mittelpunkt der Kritik stehen dabei die geplanten \u201eInvestor-Staat-Schiedsverfahren\u201c, in denen Streitigkeiten zwischen Unternehmen und europ\u00e4ischen Staaten bzw. den USA vor privaten, nicht-staatlichen Gerichten beigelegt werden sollen. 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