{"id":6769,"date":"2014-12-16T09:50:46","date_gmt":"2014-12-16T08:50:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6769"},"modified":"2014-12-16T16:53:16","modified_gmt":"2014-12-16T15:53:16","slug":"die-geschlechterquote-und-die-europaische-aktiengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/12\/16\/die-geschlechterquote-und-die-europaische-aktiengesellschaft\/","title":{"rendered":"Die Geschlechterquote und die Europ\u00e4ische Aktiengesellschaft"},"content":{"rendered":"<p>Der am 11.12.2014 vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf eines \u201eGesetzes f\u00fcr die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und M\u00e4nnern an F\u00fchrungspositionen\u201c sieht vor, dass auch bei bestimmten Europ\u00e4ischen Aktiengesellschaften (SE) eine Geschlechter-Zwangsquote im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat eingef\u00fchrt wird. Der Referentenentwurf vom September 2014 hatte noch eine mehr oder weniger freiwillige \u201eSoll\u201c-Bestimmung vorgesehen. Geplant ist, einen \u00a7 17 Abs. 2 SE-Ausf\u00fchrungsgesetz wie folgt einzuf\u00fcgen: \u201eBesteht bei einer b\u00f6rsennotierten SE das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, m\u00fcssen in dem Aufsichtsorgan Frauen und M\u00e4nner jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein.\u201c Diese Regelung wird sieben b\u00f6rsennotierte Unternehmen betreffen, die als SE verfasst sind und eine parit\u00e4tische Mitbestimmung kennen: Allianz SE, MAN SE, BASF SE, Porsche Holding SE, Bilfinger SE, SGL CARBON SE und E.ON SE.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Gegen die urspr\u00fcnglich vorgesehene Nichteinbeziehung der genannten europ\u00e4ischen Aktiengesellschaften im Referentenentwurf richtete sich erhebliche Kritik. Man bem\u00e4ngelte eine Ungleichbehandlung und einige f\u00fcrchteten sogar eine Flucht vor der Quote in die SE. Jetzt richtet sich das Augenmerk auf die Vereinbarkeit der Zwangsquote des Regierungsentwurfs mit dem europ\u00e4ischen Recht.<\/p>\n<p>Denn bei der SE besteht die Besonderheit, dass die Mitbestimmung im Aufsichtsrat zwischen einem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer (BVG) und der Leitung der SE vereinbart wird (Art. 4 SE-Richtlinie, \u00a7 21 SE-Beteiligungsgesetz). Aus Sicht des SE-Rechts bestehen keine Bedenken gegen die Quote, wenn die <em>Auffangl\u00f6sung<\/em> greift, d.h. die Verhandlungen zu keiner Vereinbarung f\u00fchren und damit die \u201eRegelungen \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes\u201c (\u00a7 34 SE-Beteiligungsgesetz) gelten. Dann ist der Aufsichtsrat eben nach den Vorgaben des AktG und des MitbestG zu besetzen.<\/p>\n<p>Wie ist aber die Rechtslage, wenn eine <em>das gesetzliche Modell verdr\u00e4ngende Vereinbarung<\/em> getroffen wird? Dazu f\u00fchrt die Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs im Ansatz zutreffend aus: \u201eDie Verhandlungen k\u00f6nnen neben einer parit\u00e4tisch mitbestimmten auch zu einer mitbestimmungsfreien oder nur teilmitbestimmten SE f\u00fchren. Der europ\u00e4ische Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen f\u00fcr die Verhandlungen festgelegt und den Verhandlungsparteien im \u00dcbrigen einen weiten Gestaltungsspielraum gelassen. Diesen Verhandlungsspielraum nutzen die Verhandlungspartner insbesondere dazu, die Internationalit\u00e4t der europ\u00e4ischen Gesellschaft durch eine entsprechende Zusammensetzung des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans f\u00fcr die Arbeitnehmerseite widerzuspiegeln. Diesen Gestaltungsspielraum gilt es auch zu nutzen, um gemeinsam mit der Anteilseignerseite eine der Quotenregelung entsprechende geschlechtergerechte Besetzung des parit\u00e4tisch mitbestimmten Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der b\u00f6rsennotierten SE nach Absatz 2 Satz 1 zu erreichen.\u201c<\/p>\n<p>Zum Gestaltungsspielraum: Es ist sehr fraglich, ob der mitgliedstaatliche Gesetzgeber die geschlechterpersonelle Zusammensetzung des Aufsichtsrates vorgreiflich regeln kann, also die Verhandlungsparteien in sein bindendes Korsett gesellschaftspolitischer Vorstellungen zu zw\u00e4ngen vermag. Zwar kann das mitgliedstaatliche Aktienrecht gem. Art. 47 Abs. 2 SE-Verordnung bestimmen, wer dem Aufsichtsrat nicht angeh\u00f6ren darf (s. \u00a7 100 AktG). Aber die Inhabilit\u00e4t ist etwas anderes als die Quotierung des Gremiums nach dem Geschlecht. Art. 4 SE-Richtlinie r\u00e4umt den Beteiligten eine Regelungsautonomie ein, wozu (jedenfalls auf Arbeitnehmerseite) auch die Freiheit der Personalauswahl f\u00fcr den Aufsichtsrat geh\u00f6ren d\u00fcrfte. <em>Christine Windbichler<\/em> hat schon im Jahr 2008 in einer Anh\u00f6rung vor dem Bundestag-Rechtsausschuss darauf hingewiesen: \u201eEngere Vorgaben als sie ohnehin schon bestehen widersprechen jedenfalls dem Ansatz des Vorranges von Vereinbarungsl\u00f6sungen.\u201c Eine Stellungnahme der Hans-B\u00f6ckler-Stiftung (DGB) vom April 2014 geht davon aus, dass dem \u201enationalem Parlament, zumindest hinsichtlich der Arbeitnehmersitze, die Regelungskompetenz (fehlt)\u201c.<\/p>\n<p>Eine Vereinbarung k\u00f6nnte also nach europ\u00e4ischem Recht ohne Beachtung der Quote des nationalen Aktienrechts getroffen werden. Dann allerdings m\u00fcsste wohl die Seite der Anteilseigner die auf den gesamten Aufsichtsrat bezogene 30%-Quote allein erf\u00fcllen. Darauf wird sie sich schwerlich einlassen, was das Scheitern der Verhandlungen wahrscheinlich macht, wenn nicht wiederum die Arbeitnehmerseite zu Quoten-Zugest\u00e4ndnissen bereit ist. Wie man es dreht und wendet: Die sowieso schwierigen Verhandlungen \u00fcber eine Vereinbarung zur Mitbestimmung werden weiter erschwert.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gilt es bestehende Mitbestimmungsvereinbarungen bei der SE zu achten. Diese nach geltendem europ\u00e4ischem Recht getroffenen Vereinbarungen k\u00f6nnen nicht durch einen Akt des nationalen Gesetzgebers beseitigt werden.<\/p>\n<p>Man sieht, das letzte Wort \u00fcber die Quote bei der SE ist noch nicht gesprochen. Das Ganze k\u00f6nnte allerdings durch europ\u00e4ische Gesetzgebung in Richtung Quote gedreht werden, denn bekanntlich hat die vormalige EU-Kommission vor zwei Jahren einen Richtlinienvorschlag mit einem 40%-Ansatz vorgelegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der am 11.12.2014 vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf eines \u201eGesetzes f\u00fcr die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und M\u00e4nnern an F\u00fchrungspositionen\u201c sieht vor, dass auch bei bestimmten Europ\u00e4ischen Aktiengesellschaften (SE) eine Geschlechter-Zwangsquote im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat eingef\u00fchrt wird. 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