{"id":6782,"date":"2014-12-16T16:09:50","date_gmt":"2014-12-16T15:09:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6782"},"modified":"2014-12-16T16:11:05","modified_gmt":"2014-12-16T15:11:05","slug":"neuer-vertrauensschutz-fur-syndikusanwalte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/12\/16\/neuer-vertrauensschutz-fur-syndikusanwalte\/","title":{"rendered":"Neuer Vertrauensschutz f\u00fcr Syndikusanw\u00e4lte"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5690\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/Lessmann-71432.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5690\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5690\" alt=\"RA Dr. Jochen Le\u00dfmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt\/Main \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/Lessmann-71432-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5690\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Jochen Le\u00dfmann, Schweibert Le\u00dfmann &amp; Partner, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr angestellte Rechtsanw\u00e4lte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern (\u201eSyndikusanw\u00e4lte\u201c) hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteile vom 03.04.2014 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,651517,\">DB0651517<\/a>) die T\u00fcre zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht im Prinzip geschlossen. Au\u00dferdem hatte das BSG am 31.10.2012 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,591792,\">DB 2013 S. 1119<\/a>) schon geurteilt, dass Befreiungen nicht \u201epersonen- oder t\u00e4tigkeitsbezogen\u201c, sondern nur f\u00fcr die jeweilige Besch\u00e4ftigung gelten. Die Kombination beider Entscheidungen f\u00fchrte dazu, dass viele Syndikusanw\u00e4lte schon seit langem nicht mehr ordnungsgem\u00e4\u00df von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit waren und auch keine Befreiung mehr erreichen w\u00fcrden. Was mit den Versicherungszeiten in der Vergangenheit geschehen w\u00fcrde, war f\u00fcr Syndikusanw\u00e4lte und deren Arbeitgeber ungewiss. <!--more-->Eine komplexe R\u00fcckabwicklung der rentenversicherungsrechtlichen Verh\u00e4ltnisse zwischen Versorgungswerken, Deutsche Rentenversicherung (DRV) und den Beteiligten schien ebenso unvermeidbar wie eine einzelfallbezogene Befassung der Gerichte mit einer gro\u00dfen Zahl von Anspr\u00fcchen auf Vertrauensschutz. F\u00fcr Verwaltung, Gerichte, Betroffene, Unternehmen und Versorgungswerke war ein Thema entstanden, welches sie \u00fcber Jahre zu besch\u00e4ftigen drohte. Jetzt hat die DRV auf ihrer Internetseite (<a href=\"http:\/\/www.deutsche-rentenversicherung.de\/Allgemein\/de\/Inhalt\/5_Services\/05_fachinformationen\/01_aktuelles_aus_der_rechtsprechung\/syndikusanwaelte_stichtagsregelung_1_1_2015.html\">www.deutsche-rentenversicherung.de<\/a>) Informationen zur Umsetzung der BSG-Urteile zu den Syndikusanw\u00e4lten ver\u00f6ffentlicht und sich f\u00fcr eine zu begr\u00fc\u00dfende \u201ezukunftsorientierte L\u00f6sung\u201c entschieden.<\/p>\n<p><strong>Bestehender Vertrauensschutz nach dem BSG<\/strong><\/p>\n<p>Bereits das BSG hatte in seinen Urteilen vom 03.04.2014 einen weitreichenden Vertrauensschutz f\u00fcr diejenigen Syndikusanw\u00e4lte statuiert, die f\u00fcr ihre aktuelle Besch\u00e4ftigung einen bindenden Befreiungsbescheid haben. Dies hebt die DRV noch einmal hervor. Kommt es hier allerdings zuk\u00fcnftig zu einem Wechsel des Arbeitgebers (au\u00dferhalb eines Betriebs\u00fcbergangs nach \u00a7\u00a0613a BGB) oder einer (wesentlichen) \u00c4nderung der T\u00e4tigkeit bei demselben Arbeitgeber, endet die Wirkung des \u201evertrauensgesch\u00fctzten\u201c Befreiungsbescheids.<\/p>\n<p><strong>Neue Informationen der DRV zur Umsetzung der BSG-Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Mit Spannung erwartet wurde die Antwort der DRV auf die Frage, wie mit den \u201eAltf\u00e4llen\u201c umzugehen sei, also vor allem den F\u00e4llen, in denen Syndikusanw\u00e4lte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern t\u00e4tig sind, ihre Beitr\u00e4ge zum berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk aber auf der Grundlage von nicht mehr bindenden Befreiungsbescheiden leisteten. F\u00fcr diese F\u00e4lle gilt nach der DRV nun folgendes:<\/p>\n<ul>\n<li>Syndikusanw\u00e4lte, die am 31.12.2014 das 58. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrg\u00e4nge), bleiben grunds\u00e4tzlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, solange alle Voraussetzungen f\u00fcr die Pflichtmitgliedschaft in der berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung erhalten bleiben (Rechtsanwaltszulassung, Zahlung einkommensbezogener Beitr\u00e4ge etc.). Dies gilt sogar bei zuk\u00fcnftigen Arbeitgeberwechseln.<\/li>\n<li>Syndikusanw\u00e4lte, die das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und nicht \u00fcber einen Befreiungsbescheid f\u00fcr die aktuelle Besch\u00e4ftigung verf\u00fcgen, sollen von ihren Arbeitgebern sp\u00e4testens bis zum 12.02.2015 mit (R\u00fcck)Wirkung zum 01.01.2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet werden (\u00a7 6 DE\u00dcV). Ab diesem Datum sind Pflichtbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuf\u00fchren. In diesen F\u00e4llen sind \u2013 bei fristgem\u00e4\u00dfer Anmeldung \u2013 f\u00fcr die Vergangenheit keine Beitr\u00e4ge an die DRV nachzuentrichten.<\/li>\n<li>Wurden<b> <\/b>Syndikusanw\u00e4lte dieser Gruppe bereits vor dem Stichtag 01.01.2015 zur DRV angemeldet, soll es dabei bleiben. Auch in diesen F\u00e4llen erfolgt aber keine Nacherhebung von Pflichtbeitr\u00e4gen zur gesetzlichen Rentenversicherung.<\/li>\n<li>Diese Vertrauensschutzregelungen gelten allerdings nicht f\u00fcr Personen, die in der Vergangenheit ihre Rechtsanwaltszulassung zur\u00fcckgegeben haben (und nur noch freiwillige Mitglieder der berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung sind) oder eine T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, die unter keinen Umst\u00e4nden als rechtsberatende T\u00e4tigkeit angesehen werden kann. In diesen F\u00e4llen besteht ab dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Pflichtbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind im Rahmen der Verj\u00e4hrungsregelungen (\u00a7 25 SGB IV) nachzuentrichten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Fazit und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Mit diesem \u201eneuen\u201c Vertrauensschutz hat die DRV eine umfassende und dem Rechtsfrieden dienende L\u00f6sung gefunden. Im Rahmen des nach den Urteilen des BSG M\u00f6glichen kommt sie allen Beteiligten zugute:<\/p>\n<ul>\n<li>Den betroffenen Syndikusanw\u00e4lten bleiben die Anwartschaften in den Versorgungswerken jedenfalls bis zum 31.12.2014 erhalten;<\/li>\n<li>Die Versorgungswerke erleiden allenfalls \u00fcberschaubaren Mittelabfluss;<\/li>\n<li>Der Verwaltung und den Sozialgerichten bleibt ein sehr gro\u00dfer Teil von Streitigkeiten erspart; und<\/li>\n<li>Die Unternehmen sind nicht vor die \u2013 rechtlich zum Teil sehr schwierige \u2013 Frage gestellt, ob sie ihre Syndikusanw\u00e4lte f\u00fcr die fehlerhaft abgef\u00fchrten Versorgungsbeitr\u00e4ge in Regress nehmen m\u00fcssen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Allein ein offensichtlicher und schwer nachvollziehbarer Punkt bleibt: Unternehmen, die sich angesichts der erheblichen Sanktionen einer nicht oder nicht rechtzeitigen Abf\u00fchrung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge schon zeitig nach der Verlautbarung der DRV aus dem Januar 2014 dazu entschlossen hatten, den nicht immer konfliktfreien Weg der Anmeldung ihrer nicht befreiten Syndikusanw\u00e4lte zur DRV bereits im Jahr 2014 zu gehen, werden sich nun \u201eVorw\u00fcrfen\u201c ihrer umgemeldeten Syndikusanw\u00e4lte ausgesetzt sehen. H\u00e4tte man \u2013 nicht rechtskonform (!) und ungeachtet der erheblichen Sanktionen \u2013 abgewartet, st\u00fcnden die Syndikusanw\u00e4lte jetzt besser da, wenn auch nur marginal. Es ist nur schwer einsehbar, dass rechtstreues Verhalten schlechter gestellt wird, als ein nicht rechtskonformes Zuwarten. Hier ist noch Raum f\u00fcr ein Nachjustieren der in der Tat zukunftsorientierten L\u00f6sung der DRV.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr angestellte Rechtsanw\u00e4lte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern (\u201eSyndikusanw\u00e4lte\u201c) hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteile vom 03.04.2014 (DB0651517) die T\u00fcre zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht im Prinzip geschlossen. 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