{"id":6793,"date":"2014-12-17T14:00:50","date_gmt":"2014-12-17T13:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6793"},"modified":"2015-01-06T18:34:24","modified_gmt":"2015-01-06T17:34:24","slug":"6793","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/12\/17\/6793\/","title":{"rendered":"Innenausgleich bei EU-Kartellbu\u00dfen \u2013 neue Kritierien von EuGH und BGH"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6802\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/12\/Cappellari.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6802\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6802\" alt=\"RA Silvio Cappellari, SZA, Schilling, Zutt &amp;  Ansch\u00fctz, Br\u00fcssel\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/12\/Cappellari-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/12\/Cappellari-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/12\/Cappellari-299x300.jpg 299w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2014\/12\/Cappellari.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6802\" class=\"wp-caption-text\">RA Silvio Cappellari, Schilling, Zutt &amp;<br \/>Ansch\u00fctz, Br\u00fcssel<\/p><\/div>\n<p>In EU-Kartellverfahren macht die Kommission \u00fcblicherweise keine Angaben, wie eine Geldbu\u00dfe zwischen den unmittelbar am Kartell beteiligten Tochtergesellschaften und ihrer Muttergesellschaft aufgeteilt werden soll. Der Kartellsenat des BGH hat in einem Urteil vom 18.11.2014 \u2013 KZR 15\/12 die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Innenausgleichs nach deutschem Recht ma\u00dfgeblichen Parameter weiter pr\u00e4zisiert. <b><\/b><!--more--><\/p>\n<p><strong>Lange Dauer von EU-Kartellverfahren<\/strong><b> <\/b><\/p>\n<p>In EU-Kartellverfahren liegen meist mehrere Jahre zwischen dem Beginn der Ermittlungen und der Bu\u00dfgeldentscheidung der EU-Kommission. Nicht selten ver\u00e4u\u00dfern Unternehmen w\u00e4hrend dieses Zeitraums Tochtergesellschaften, bei denen sich sp\u00e4ter herausstellt, dass sie an einem Kartell beteiligt waren. Waren zum Zeitpunkt des Versto\u00dfes die einschl\u00e4gigen konzerninternen Zurechnungsvoraussetzungen erf\u00fcllt, hat dies zur Folge, dass die EU-Kommission eine gesamtschuldnerische Haftung von Gesellschaften, die l\u00e4ngst nicht mehr zu derselben Unternehmensgruppe geh\u00f6ren, f\u00fcr das verh\u00e4ngte Bu\u00dfgeld annimmt. Dies wirft die praktisch bedeutsame Frage auf, nach welchen Ma\u00dfgaben sich ehemals miteinander verbundene Mutter- und Tochtergesellschaften im Anschluss an eine Inanspruchnahme durch die Kommission gegenseitig in Regress nehmen k\u00f6nnen.<b><\/b><\/p>\n<p><strong>Leitlinien des EuGH<\/strong><\/p>\n<p>EuGH und jetzt auch BGH haben in aktuellen Urteilen f\u00fcr mehr Klarheit zur Bewertung von Ausgleichsanspr\u00fcchen in derartigen Konstellationen gesorgt. Im April 2014 hat zun\u00e4chst der EuGH in der Rs. Siemens \u00d6sterreich (Az. C-231\/11 P) zwei wichtige Grundaussagen getroffen. Zum einen hat er klargestellt, dass f\u00fcr Streitigkeiten \u00fcber die interne Aufteilung einer gesamtschuldnerisch verh\u00e4ngten Geldbu\u00dfe allein die nationalen Gerichte zust\u00e4ndig sind und die EU-Kommission diesbez\u00fcglich keine Kompetenzen hat (anders noch das EuG in der Vorinstanz). Zum anderen machte der EuGH deutlich, dass die Aufteilung auf der Grundlage des nationalen Rechts zu erfolgen hat, das allerdings europarechtskonform ausgelegt werden m\u00fcsse. Erg\u00e4nzend gab der Gerichtshof den leicht kryptisch anmutenden Hinweis, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, nach der die Anteile der Gesamtschuldner <i>\u201eunter Ber\u00fccksichtigung ihrer Verantwortung oder ihrer relativen Schuld\u201c <\/i>zu bestimmen seien.<b><\/b><\/p>\n<p><b><strong>BGH pr\u00e4zisiert Parameter<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Der Kartellsenat des BGH hat daran ankn\u00fcpfend in seinem Urteil vom 18.11.2014 die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Innenausgleichs nach deutschem Recht ma\u00dfgeblichen Parameter genauer bestimmt. Geklagt hatte eine Beteiligungsgesellschaft gegen ihre einstigen, an einem Kartell beteiligten Tochtergesellschaften, die sie vor der Bu\u00dfgeldentscheidung der EU-Kommission ver\u00e4u\u00dfert hatte. LG und OLG M\u00fcnchen hatten jeweils f\u00fcr eine generelle Haftung der (fr\u00fcheren) Muttergesellschaft pl\u00e4diert und daher die Klage abgewiesen. Der BGH hat einer solchen Schwarz-Wei\u00df-L\u00f6sung eine klare Absage erteilt.<\/p>\n<p>Ausgehend von \u00a7 426 Abs. 1 BGB als einschl\u00e4giger Anspruchsgrundlage hebt der BGH hervor, dass alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen seien. Dazu z\u00e4hlten insbesondere die den Beteiligten anzulastenden Verursachungs- und Verschuldensbeitr\u00e4ge sowie die ihnen aufgrund des Kartellversto\u00dfes zugeflossenen Mehrerl\u00f6se und sonstigen Vorteile. Diese L\u00f6sung mag zwar Bedenken im Hinblick auf die Rechtssicherheit aufwerfen. Sie erscheint aber letzten Endes sachgerecht, da es bei der Pr\u00fcfung von Ausgleichsanspr\u00fcchen keinen triftigen Grund gibt, die komplexen Rechtsfragen auszublenden, welche sich aus der Teilnahme an einem Kartell ergeben.<\/p>\n<p>Der BGH weist ferner darauf hin, dass Ausgleichsanspr\u00fcche der Muttergesellschaft ausgeschlossen sein k\u00f6nnen, wenn ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag vorliegt. Es wird der Kl\u00e4rung bed\u00fcrfen, ob eine solche Vereinbarung nur als ein Element unter vielen im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung zu ber\u00fccksichtigen ist oder ob der Nachweis einer solchen Vereinbarung ausreicht, um einen Ausgleichsanspruch abzulehnen. Der BGH hat die Sache an das zust\u00e4ndige OLG zur\u00fcckverwiesen und nicht selbst geurteilt. Nach dem bisherigen Stand der Dinge l\u00e4sst sich keine klare Prognose zum endg\u00fcltigen Ausgang des Verfahrens treffen.<b><\/b><\/p>\n<p><b><strong>Folgen der Entscheidung<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Die von EuGH und BGH gew\u00e4hlte Linie ist zu begr\u00fc\u00dfen. Die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission ist nicht darauf ausgerichtet, die H\u00f6he von zivilrechtlichen Ausgleichsanspr\u00fcchen festzulegen. Es handelt sich insofern um eine origin\u00e4re Aufgabe der Gerichte. In der Sache selbst haben die Gerichte den Rechtsanwendern f\u00fcr die Bestimmung des Innenausgleichs vertraute Kriterien an die Hand gegeben, auch wenn deren Anwendung im konkreten Fall hochkomplex sein kann. Schlie\u00dflich ist darauf hinzuweisen, dass die besprochenen Fragen nur das EU-Kartellrecht betreffen. Dem deutschen Kartellrecht ist diese Problematik fremd \u2013 nach OWiG werden weiterhin nur die unmittelbar am Kartellversto\u00df beteiligten Unternehmen bebu\u00dft, sodass sich die Frage des Innenausgleichs zwischen fr\u00fcher miteinander verbundenen Unternehmen nicht stellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In EU-Kartellverfahren macht die Kommission \u00fcblicherweise keine Angaben, wie eine Geldbu\u00dfe zwischen den unmittelbar am Kartell beteiligten Tochtergesellschaften und ihrer Muttergesellschaft aufgeteilt werden soll. 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