{"id":6827,"date":"2015-01-06T18:12:31","date_gmt":"2015-01-06T17:12:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6827"},"modified":"2015-01-06T18:16:01","modified_gmt":"2015-01-06T17:16:01","slug":"neues-eu-schweizer-kooperationsabkommen-in-wettbewerbsfragen-in-kraft-getreten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/01\/06\/neues-eu-schweizer-kooperationsabkommen-in-wettbewerbsfragen-in-kraft-getreten\/","title":{"rendered":"Neues EU-Schweizer Kooperationsabkommen in Wettbewerbsfragen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6833\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/01\/Eike_Helbig.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6833\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6833\" alt=\"RA Dr. Eike Helbig, Steptoe &amp; Johnson LLP, Br\u00fcssel\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/01\/Eike_Helbig-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/01\/Eike_Helbig-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/01\/Eike_Helbig-440x439.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/01\/Eike_Helbig-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/01\/Eike_Helbig.jpg 671w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6833\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Eike Helbig, Steptoe &amp; Johnson LLP, Br\u00fcssel<\/p><\/div>\n<p>Am 01.12.2014 ist ein neues Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Schweiz in Wettbewerbsfragen in Kraft getreten, welches einen umfassenden Austausch von Informationen zwischen den Wettbewerbsbeh\u00f6rden der Parteien erm\u00f6glicht. Das Abkommen, welches eine neue Dimension der internationalen Zusammenarbeit in Kartellfragen etabliert, d\u00fcrfte v.a. Auswirkungen auf Compliance-Strategien von Unternehmen mit Zweigniederlassungen und\/oder Tochterunternehmen in der Schweiz haben, aber auch auf andere Unternehmen, die in der Schweiz intensiv wirtschaftlich t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><b><strong>Ziel und Inhalt des Abkommens<\/strong><\/b><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Das Regelwerk sieht vor, dass die Wettbewerbsbeh\u00f6rden der beiden Vertragsparteien, also die EU-Kommission (und hier\u00fcber auch die Wettbewerbsbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten) auf der einen Seite sowie die Schweizer Wettbewerbskommission (\u201eWEKO\u201c) auf der anderen, enger miteinander kooperieren. Hierdurch sollen grenz\u00fcberschreitende wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Verhaltensweisen von Unternehmen effektiver bek\u00e4mpft werden k\u00f6nnen. Im Detail soll das Abkommen:<\/p>\n<ul>\n<li>mehr Struktur in die Kooperation der Wettbewerbsbeh\u00f6rden bringen und<\/li>\n<li>einen umfassenden Austausch von Informationen \u00fcber wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Verhaltensweisen erm\u00f6glichen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Insb. letzterer Aspekt unterscheidet das Abkommen von bisher zwischen der EU und Drittstaaten abgeschlossenen Kooperationsabkommen wie etwa mit den USA, Korea und Japan.<\/p>\n<p><b><strong>St\u00e4rkung der strukturellen Kooperation zwischen den Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/strong><\/b><\/p>\n<p>I.E. sieht das Abkommen vor, dass die Kommission und WEKO sich gegenseitig \u00fcber laufende Kartellverfahren austauschen k\u00f6nnen. Abgesehen hiervon sehen die Regelungen vor, dass sich die Beh\u00f6rden \u00fcber kartellrechtliche Vollzugsma\u00dfnahmen informieren m\u00fcssen, sofern Interessen der jew. anderen Partei ber\u00fchrt sein k\u00f6nnten. Aus europ\u00e4ischer Sicht soll dies dann der Fall sein, wenn das betroffene Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hat oder wenn das mutma\u00dflich rechtswidrige Verhalten in nicht unerheblichem Ma\u00dfe in der Schweiz stattgefunden hat. Unabh\u00e4ngig hiervon d\u00fcrfen die Beh\u00f6rden Verfahrenseinleitungen in dem jew. anderen Zust\u00e4ndigkeitsbereich fordern sowie Vollzugsma\u00dfnahmen, insb. das zeitliche Vorgehen bei Durchsuchungen, miteinander abstimmen.<\/p>\n<p><b><strong>Umfassender Austausch von Informationen zwischen den Parteien<\/strong><\/b><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Aus praktischer Sicht d\u00fcrfte jedoch von besonderem Interesse sein, dass das Abkommen den Beh\u00f6rden erlaubt, Informationen, die im Rahmen von kartellrechtlichen Ermittlungen erlangt wurden, untereinander auszutauschen \u2013 und dies ohne die Einwilligung der betroffenen Unternehmen. Bisher war dies von einer vorherigen Einwilligung abh\u00e4ngig und zwar auch in F\u00e4llen, wo bereits Kooperationsabkommen mit Drittstaaten bestehen. Um einen uferlosen Austausch an Informationen zu verhindern, sieht das Abkommen jedoch stringente Ausnahmen vom Informationsaustausch vor. So darf ein Informationsaustausch nur in den F\u00e4llen stattfinden, in denen die Beh\u00f6rden gegen dieselbe Verhaltensweise(n) vorgehen. Zudem d\u00fcrfen keine Informationen an die jew. andere Wettbewerbsbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt werden, die aus Selbstanzeigen und Vergleichsverhandlungen erlangt wurden \u2013 es sei denn, das betroffene Unternehmen erteilt vorab seine ausdr\u00fcckliche schriftliche Zustimmung zur der \u00dcbermittlung. Das Abkommen verbietet zudem die \u00dcbermittlung von Informationen, die besonderen Schutz genie\u00dfen, wie z.B. Kommunikation mit Rechtsbeist\u00e4nden. Schlie\u00dflich sieht das Abkommen auch Restriktionen f\u00fcr den Umgang mit und die Nutzung von ausgetauschten Informationen vor. In Bezug auf die Einsichtnahme durch Dritte (z.B. Gesch\u00e4digte) verweist das Vertragswerk etwa auf die bestehenden Regelungen der beiden Vertragsparteien. Auf europ\u00e4ischer Seite d\u00fcrfte daher auch die neuere Rspr. des EuGH zu dem Thema Geltung erlangen.<\/p>\n<p><b><strong>Auswirkungen f\u00fcr betroffene Unternehmen<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Das Abkommen d\u00fcrfte in erster Linie Auswirkungen auf Unternehmen haben, die eine Zweigniederlassung und\/oder Tochterunternehmen in der Schweiz haben. Diese Unternehmen d\u00fcrften zuk\u00fcnftig deutlich weniger Einfluss auf den Informationsaustausch der Wettbewerbsbeh\u00f6rden haben als bisher, was sich in der Compliance-Strategie der Unternehmen widerspiegeln sollte. Betroffen k\u00f6nnten daneben aber auch Unternehmen sein, die intensive wirtschaftliche Verbindungen in die Schweiz unterhalten.<\/p>\n<p>Eher vorausschauend k\u00f6nnte das Abkommen jedoch auch zu einer generell intensivierten internationalen Zusammenarbeit in Kartellfragen f\u00fchren \u2013 mit den daraus resultierenden Konsequenzen f\u00fcr international agierende Unternehmen. Denn angesichts der Tatsache, dass bislang geschlossene Kooperationsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten sich praktisch kaum ausgewirkt haben, d\u00fcrfte nicht auszuschlie\u00dfen sein, dass die EU \u00e4hnliche Abkommen mit anderen Staaten abschlie\u00dfen wird bzw. existierende Abkommen \u00fcberarbeitet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 01.12.2014 ist ein neues Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Schweiz in Wettbewerbsfragen in Kraft getreten, welches einen umfassenden Austausch von Informationen zwischen den Wettbewerbsbeh\u00f6rden der Parteien erm\u00f6glicht. 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