{"id":6890,"date":"2015-01-16T09:30:43","date_gmt":"2015-01-16T08:30:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6890"},"modified":"2015-01-16T10:01:38","modified_gmt":"2015-01-16T09:01:38","slug":"leiharbeitsrichtlinie-staatshaftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/01\/16\/leiharbeitsrichtlinie-staatshaftung\/","title":{"rendered":"Leiharbeitsrichtlinie: Staatshaftung wegen fehlerhafter Umsetzung? (mit Update vom 16.01.2014)"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5294\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/01\/zimmermann_500dpi.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5294\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5294\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Andr\u00e9 Zimmermann LL.M., Counsel, King &amp; Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/01\/zimmermann_500dpi-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5294\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Andr\u00e9 Zimmermann LL.M., Counsel, King &amp; Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.<\/p><\/div>\n<p>Anfang Dezember 2014 hat eine Leiharbeitnehmerin die Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Berlin wegen unzureichender Umsetzung der Leiharbeitsrichtline <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:327:0009:0014:DE:PDF\">2008\/104\/EG<\/a> auf Schadensersatz verklagt.<\/p>\n<p>Sie ist bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt und seit mehreren Jahren in einer Klinik auf demselben Arbeitsplatz t\u00e4tig. Sie wird nach Tarifvertr\u00e4gen der Zeitarbeit bezahlt und verdient deutlich weniger als Stammarbeitnehmer der Klinik. Die Verg\u00fctungsdifferenz der letzten drei Jahre von rund EUR 30.000,00 verlangt sie nun als Schadensersatz vom Staat.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Vers\u00e4umnis von deutscher Legislative, Judikative und Exekutive?<\/strong><\/p>\n<p>Die Leiharbeitnehmerin macht geltend, die Leiharbeitsrichtlinie lasse eine solche Ungleichbehandlung nicht zu sondern schreibe Equal Pay vor. Der deutsche Gesetzgeber habe es vers\u00e4umt, einen dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern zu schlechteren Bedingungen zu verbieten. Zum Schutz dauerhaft \u00fcberlassener Arbeitnehmer h\u00e4tte der Gesetzgeber Sanktionen in Form von individuellen Anspr\u00fcchen gesetzlich festschreiben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe diese L\u00fccke nicht geschlossen, als es Ende 2013 entschied, dass bei dauerhaftem Einsatz kein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen Leiharbeitnehmer und Einsatzunternehmen zustande kommt (Urteil vom 10. Dezember 2013 \u2013 9 AZR 51\/13, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,649067,\">DB 2014 S. 548<\/a>). Das BAG hat diese Rechtsprechung inzwischen best\u00e4tigt (Urteile vom 3. Juni 2014 \u2013 9 AZR 111\/13, 9 AZR 665\/13, 9 AZR 666\/13 und 9 AZR 829\/13).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ziehe die Agentur f\u00fcr Arbeit als zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde in ihrer Pr\u00fcfungspraxis keine Konsequenzen aus dem Verbot der mehr als vor\u00fcbergehenden \u00dcberlassung, wie es das BAG in seinem Beschluss vom 10. Juli 2013 (7 ABR 91\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,629818,\">DB 2013 S. 2629<\/a>) festgestellt hat.<\/p>\n<p><strong>Kl\u00e4rung durch eine Entscheidung des EuGH?<\/strong><\/p>\n<p>Ausl\u00f6ser f\u00fcr die Klageerhebung zu diesem Zeitpunkt d\u00fcrften die Schlussantr\u00e4ge des zust\u00e4ndigen Generalanwalts beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) am 20. November 2014 in einem anderen Verfahren gewesen sein (Rs. C-533\/13; siehe hierzu auch den Blogbeitrag <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/11\/24\/dauereinsatz-von-leiharbeitnehmern\/\">Ist ein Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern verboten?<\/a>). Dieser betonte, dass Leiharbeitsverh\u00e4ltnisse vor\u00fcbergehender Art seien und durch eine missbr\u00e4uchliche Nutzung von Leiharbeit keine eigenen Arbeitnehmer auf Dauerarbeitspl\u00e4tzen verdr\u00e4ngt werden d\u00fcrfen. Hier scheint sich die Kl\u00e4gerin in ihrer Auffassung best\u00e4tigt zu sehen, wenngleich die (endg\u00fcltige) Entscheidung des EuGH abzuwarten bleibt.<\/p>\n<p><strong>Erfolgsaussichten der Klage<\/strong><\/p>\n<p>Die Erfolgsaussichten der Klage sind dennoch eher gering. Um einen Staatshaftungsanspruch auszul\u00f6sen, muss das EU-Recht dem Einzelnen Rechte verleihen und hinreichend bestimmt sein. Die Leiharbeitsrichtlinie enth\u00e4lt aber schon kein ausdr\u00fcckliches Verbot der dauerhaften \u00dcberlassung. Sie sagt auch nichts dazu, wie l\u00e4nger als vor\u00fcbergehend \u00fcberlassene Arbeitnehmer gesch\u00fctzt werden sollen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nur generell, \u201edie erforderlichen Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df ihren nationalen Rechtsvorschriften und\/oder Gepflogenheiten\u201c zu ergreifen.<\/p>\n<p><strong>H\u00fcrde: Der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten<\/strong><\/p>\n<p>Hier ist vieles denkbar: Equal Pay ohne Ausnahme (wie jetzt im Koalitionsvertrag nach neun Monaten vorgesehen), Zustandekommen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Entleiher, Geldbu\u00dfen gegen Verleiher und Entleiher und der Widerruf der Erlaubnis. Die Richtlinie verlangt wirksame, abschreckende und angemessene Sanktionen, \u00fcberl\u00e4sst die Wahl der Mittel zur Erreichung der Regelungsziele aber den Mitgliedstaaten. Sie l\u00e4sst den Mitgliedstaaten einen gro\u00dfen Gestaltungsspielraum, den auch der Generalanwalt in seinen Schlussantr\u00e4gen betont hat. L\u00e4sst das Unionsrecht den Mitgliedstaaten aber einen solchen Spielraum, muss der nationale Gesetzgeber sein Regelungsermessen offenkundig und schwerwiegend \u00fcberschreiten, um Staatshaftungsanspr\u00fcche unter dem Gesichtspunkt des legislativen Unrechts auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Leiharbeitnehmer sind aber auch nach geltendem Recht nicht v\u00f6llig schutzlos gestellt: Das BAG nimmt ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats im Einsatzbetrieb an, wenn Leiharbeitnehmer mehr als vor\u00fcbergehend \u00fcberlassen werden (Beschluss vom 10. Juli 2013 \u2013 7 ABR 91\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,629818,\">DB 2013 S. 2629<\/a>). Sie d\u00fcrfen bei einer wirksamen Zustimmungsverweigerung daher nicht eingesetzt werden. Der Gestaltungsspielraum, den die Richtlinie l\u00e4sst, d\u00fcrfte damit zumindest nicht offenkundig \u00fcberschritten sein.<\/p>\n<p><strong>*** Update vom 16.01.2015 ***<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antrag auf Einleitung eines Vertragsverletzungverfahrens bei der EU-Kommission<\/strong><\/p>\n<p>Die Vertreter der Kl\u00e4gerin haben jetzt bei der Europ\u00e4ischen Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik wegen Versto\u00dfes gegen die Leiharbeitsrichtlinie beantragt.<\/p>\n<p>Von vornherein v\u00f6llig aussichtlos erscheint dieser Antrag nicht. Immerhin hat die Kommission in ihrem Bericht \u00fcber die Anwendung der Leiharbeitsrichtlinie vom 21.03.2014 \u2013 COM (2014) 176 festgestellt, dass \u201ebestimmte, h\u00e4ufig angewandte Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz in einigen F\u00e4llen m\u00f6glicherweise dazu gef\u00fchrt [haben], dass die Anwendung der Richtlinie keine effektive Verbesserung des Schutzes der Leiharbeitnehmer herbeigef\u00fchrt hat.\u201c<\/p>\n<p>Nach dem Bericht wird die Kommission die Anwendung der Richtlinie auch weiterhin unter Ber\u00fccksichtigung der k\u00fcnftigen Entwicklungen im Bereich Arbeitsrecht und Leiharbeit genau \u00fcberwachen, um sicherzustellen, dass ihre Ziele angemessen verwirklicht und ihre Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten in vollem Umfang und korrekt in nationales Recht umgesetzt werden. Gegebenenfalls werde sie auch Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten, hei\u00dft es dort weiter.<\/p>\n<p>Ob die Kommission ein Verfahren einleitet, liegt in ihrem Ermessen. Tut sie es, muss sie dem Mitgliedstaat zun\u00e4chst Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Anschlie\u00dfend gibt sie eine mit Gr\u00fcnden versehene Stellungnahme ab. Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so <i>kann<\/i> die Kommission den EuGH anrufen. Allerdings d\u00fcrfte dann bereits die angek\u00fcndigte Gesetzesreform in Kraft getreten sein, die zwingend Equal Pay nach neun Monaten vorsieht.<\/p>\n<p><strong>***<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anfang Dezember 2014 hat eine Leiharbeitnehmerin die Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Berlin wegen unzureichender Umsetzung der Leiharbeitsrichtline 2008\/104\/EG auf Schadensersatz verklagt. 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