{"id":6911,"date":"2015-01-19T10:22:17","date_gmt":"2015-01-19T09:22:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6911"},"modified":"2015-01-19T10:24:34","modified_gmt":"2015-01-19T09:24:34","slug":"aktienrechtsnovelle-immobilisierung-der-inhaberaktie-wegen-geldwascheverdacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/01\/19\/aktienrechtsnovelle-immobilisierung-der-inhaberaktie-wegen-geldwascheverdacht\/","title":{"rendered":"Aktienrechtsnovelle: Immobilisierung der Inhaberaktie wegen Geldw\u00e4scheverdacht"},"content":{"rendered":"<p>\u201eNach Erkenntnissen des Bundeskriminalamts sind nichtb\u00f6rsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien f\u00fcr kriminelle Handlungen im Bereich der Geldw\u00e4sche besonders anf\u00e4llig\u201c. Dieser Satz aus der Begr\u00fcndung zur Aktienrechtsnovelle 2014\/15 (Regierungsentwurf v. 7.1.2015) l\u00e4sst aufhorchen. Leider wird nicht gesagt, welche tats\u00e4chlichen Kriminalf\u00e4lle diesen Erkenntnissen zugrunde liegen. Die Kritik an der Inhaberaktie wird auf internationaler Ebene durch die Financial Action Task Force On Money Laundering (FATF) vorangetrieben. Die FATF ist eine zwischenstaatliche Organisation, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, und die sich der Bek\u00e4mpfung von Geldw\u00e4sche und von Terrorismusfinanzierung widmet. Nach erheblicher Kritik am deutschen Aktienrecht durch die FATF sieht die Bundesregierung eine \u00c4nderung des \u00a7 10 AktG vor, wonach neu gegr\u00fcndete Aktiengesellschaften keine Einzelurkunden \u00fcber Inhaberaktien mehr ausgeben d\u00fcrfen (Stichtag: Inkrafttreten der Novelle, zu erwarten im Sommer 2015). Vielmehr sind die Inhaberaktien in einer Globalurkunde zu verbriefen, die bei einer Wertpapiersammelbank zu deponieren ist. Der urspr\u00fcngliche Plan, die Inhaberaktie f\u00fcr nicht b\u00f6rsennotierte Gesellschaften ganz abzuschaffen (Referentenentwurf 2010; dazu Noack DB 2010, 2657) wurde nicht weiter verfolgt.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nDer jetzt in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Vorschlag bedeutet eine \u201eImmobilisierung\u201c der Inhaberaktie. Er w\u00e4hlt damit eine der Optionen, welche die FATF den nationalen Legislationen nahelegt: Das strikte Verbot, die Untersagung der Verbriefung, die Immobilisierung durch eine Pflicht, die Aktien bei einer staatlich regulierten Stelle aufzubewahren oder eine Pflicht von Aktion\u00e4ren mit beherrschender Stellung, die Gesellschaft \u00fcber ihre Identit\u00e4t zu benachrichtigen, was die Gesellschaft zu dokumentieren hat. Letzteres ist schon weit vor Erlangung einer beherrschenden Stellung bei b\u00f6rsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund \u00a7 21 WpHG der Fall (ab 3%), weshalb dieser Gesellschaftstyp nicht von den Einschr\u00e4nkungen bei der Inhaberaktie betroffen ist. Die schon seit langem geltende Offenlegung eines mit 25% und mehr beteiligten Inhaberaktion\u00e4rs (\u00a7 20 AktG) gegen\u00fcber der Gesellschaft wird nicht als gen\u00fcgend erachtet.<\/p>\n<p>Ob die Inhaberaktie tats\u00e4chlich die ihr (ohne rechtstats\u00e4chliche Belege) zugeschriebenen gef\u00e4hrlichen Effekte entfaltet, ist zweifelhaft. Zur Anlage von Schwarzgeld taugt sie weniger, als auf den ersten Blick zu vermuten ist. Denn bei Gr\u00fcndung und Kapitalerh\u00f6hung sind die beteiligten Personen gegen\u00fcber dem Registergericht offenzulegen; die Einschaltung von Strohleuten ist m\u00f6glich, aber sie schafft Mitwisser. Als Einlage eingezahltes, illegal erworbenes Verm\u00f6gen kommt grunds\u00e4tzlich nur durch legale Erwirtschaftung von entsprechend hohen j\u00e4hrlichen Gewinnen (\u00a7 57 Abs. 3 AktG) und ausnahmsweise bei der Liquidation (\u00a7 271 AktG) \u201egewaschen\u201c wieder heraus. M\u00f6glicherweise gibt es Einsatzfelder als Schattenw\u00e4hrung zur Bedienung zwielichtiger Gesch\u00e4fte. Dieser Verdacht d\u00fcrfte allerdings auch die blankoindossierte Namensaktie treffen. Und wenn man damit Ernst macht, anonymen Strukturen zu wehren, w\u00e4re auch an die Registrierung der Gesellschafter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts zu denken. Das ist ansatzweise im Grundst\u00fccksrecht geschehen, aber nicht bei einer GbR als Inhaberin des Gesch\u00e4ftsanteils einer GmbH. Die FATF h\u00e4tte aus ihrer Zwecksetzung heraus also einigen Anlass, das deutsche Gesellschaftsrecht weiter auf den Kieker zu nehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eNach Erkenntnissen des Bundeskriminalamts sind nichtb\u00f6rsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien f\u00fcr kriminelle Handlungen im Bereich der Geldw\u00e4sche besonders anf\u00e4llig\u201c. Dieser Satz aus der Begr\u00fcndung zur Aktienrechtsnovelle 2014\/15 (Regierungsentwurf v. 7.1.2015) l\u00e4sst aufhorchen. 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