{"id":6933,"date":"2015-02-03T14:59:22","date_gmt":"2015-02-03T13:59:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6933"},"modified":"2015-02-03T14:59:22","modified_gmt":"2015-02-03T13:59:22","slug":"facebook-seite-des-arbeitgebers-kein-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/02\/03\/facebook-seite-des-arbeitgebers-kein-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrats\/","title":{"rendered":"Facebook-Seite des Arbeitgebers: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6934\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Holzberger_Bettina_print.jpeg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6934\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6934\" alt=\"RAin Bettina Holzberger LL.M., McDermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Holzberger_Bettina_print-168x168.jpeg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6934\" class=\"wp-caption-text\">RAin Bettina Holzberger LL.M., McDermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Immer mehr Arbeitgeber entscheiden sich, die Internetplattform Facebook f\u00fcr betriebliche Belange (z.B. Werbe- oder Informationszwecke) zu nutzen. Doch was nun, wenn der Betriebsrat hierbei mitreden m\u00f6chte? Mit einer gro\u00dfe Aufmerksamkeit erregenden Entscheidung vom 12.01.2015 (9 Ta BV 51\/14) stellte das LAG D\u00fcsseldorf fest, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach \u00a7\u00a087 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber auf Facebook eine unternehmenseigene Seite einrichtet \u2013 und hob damit die gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf (ArbG D\u00fcsseldorf vom 27.06.2014 \u2013 14 BV 104\/13, vgl. <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,670216,facebook\">DB 2014 S. 2352<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Der konkret entschiedene Fall<\/strong><\/p>\n<p>In dem vom LAG entschiedenen Fall schaltete das Unternehmen, das mehrere Transfusionszentren f\u00fcr Blutspenden betreibt, eine Seite auf <a href=\"http:\/\/www.facebook.com\">www.facebook.com<\/a> frei, um dort Kunden \u00fcber Blutspendetermine auf dem Laufenden zu halten und neue Kundschaft zu werben, allerdings ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Hierbei hatte \u2013 wie es bei Facebook dem Standard entspricht \u2013 nicht nur der Betreiber der Seite, sondern auch jeder Dritte die M\u00f6glichkeit, etwas auf der Seite zu posten (sog. Pinnwand-Funktion). So kam es dazu, dass sich mehrere Kunden \u2013 f\u00fcr andere Facebook-Nutzer zug\u00e4nglich und einsehbar \u2013 \u00fcber die Blutabnahme durch Mitarbeiter des Unternehmens negativ \u00e4u\u00dferten oder gar beschwerten. Daraufhin machte der Konzernbetriebsrat des Unternehmens ein Mitbestimmungsrecht bei der Errichtung der Unternehmens-Facebook-Seite geltend und versuchte, seinen hierauf beruhenden (vermeintlichen) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Vor dem ArbG gelang ihm dies noch mit Erfolg, das LAG erteilte dem Konzernbetriebsrat jedoch eine Absage.<\/p>\n<p><strong>Facebook-Seite keine technische Einrichtung<\/strong><\/p>\n<p>Der Betrieb einer unternehmenseigenen Facebook-Seite, die das Unternehmen zu Werbe- und Informationszwecken f\u00fcr seine Kunden einrichtet, stellt nach der Auffassung des LAG D\u00fcsseldorf keine technische Einrichtung, die zur \u00dcberwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt ist (\u00a7\u00a087 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 BetrVG), dar. Aus der ver\u00f6ffentlichten Pressemitteilung ergibt sich, dass die Richter den Tatbestand des \u00a7\u00a087 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 BetrVG deswegen nicht als erf\u00fcllt ansahen, weil es sich bei der Facebook-Seite nicht um eine Einrichtung handelt, die Aufzeichnungen \u00fcber Mitarbeiter automatisch, d.h. unmittelbar, anfertigt. Zwar stelle die Facebook-Seite eine Plattform dar, auf der Kunden (also Dritte) Beitr\u00e4ge \u2013 und damit auch Beschwerden \u00fcber Mitarbeiter des Unternehmens \u2013 posten k\u00f6nnen, doch ist darin gerade keine von der technischen Einrichtung selbst automatisiert erstellte Information zu sehen. Genau diese \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 automatisierte Aufzeichnung ist jedoch Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen einer technischen Einrichtung i.S.d. \u00a7\u00a087 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 BetrVG (vgl. schon BAG vom 06.12.1983 \u2013 1 ABR 43\/81, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,91393,\">DB 1992 S. 1634<\/a> sowie BAG vom 08.11.1994 \u2013 1 ABR 20\/94, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,97626,\">DB 1994 S. 2351<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Doch Vorsicht!<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG stellt jedoch ausdr\u00fccklich klar, dass die Frage der Mitbestimmung im Hinblick auf diejenigen Mitarbeiter, die f\u00fcr das Unternehmen die Facebook-Seite betreuen und pflegen sowie auf Eintr\u00e4ge von Kunden reagieren, anders bewertet werden k\u00f6nnte. Denn in deren Fall ist Facebook und die darin integrierten Werkzeuge (also die technische Einrichtung selbst) geeignet, die Aktivit\u00e4t des jeweiligen Mitarbeiters nach Zeit und ggf. sogar Ort des Einloggens aufzuzeichnen und macht damit eine \u00dcberwachung des Verhaltens oder der Leistung dieser Arbeitnehmer m\u00f6glich. In diesem Fall sind damit die Voraussetzungen des \u00a7\u00a087 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 BetrVG erf\u00fcllt. Im konkret zu entscheidenden Fall war ein Mitbestimmungsrecht nur deshalb nicht zu bejahen, weil sich alle zehn f\u00fcr die Betreuung der Facebook-Seite zust\u00e4ndigen Arbeitnehmer \u00fcber lediglich einen gemeinsamen Account einloggten und damit eine Zuordnung in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer nicht m\u00f6glich war. Ein Mitbestimmungsrecht wird also in aller Regel gegeben sein, wenn das Unternehmen einzelne auf konkrete Arbeitnehmer individualisierte Accounts zur Pflege der unternehmenseigenen Facebook-Seite verteilt.<\/p>\n<p>Die unterschiedliche Auffassung der beiden Instanzen und die vom LAG D\u00fcsseldorf angedeutete m\u00f6gliche Mitbestimmung des Betriebsrats in bestimmten Fallkonstellationen zeigen, dass in der Praxis des heutzutage \u00fcblichen Facebook-Auftritts von Unternehmen auch in Zukunft nicht alle Rechtsunsicherheiten beseitigt sind. Eine konkrete Pr\u00fcfung der Mitbestimmung bei einem geplanten Facebook-Auftritt und bei dessen organisatorischer Ausgestaltung (Pflege durch die Mitarbeiter) ist dementsprechend anzuraten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer mehr Arbeitgeber entscheiden sich, die Internetplattform Facebook f\u00fcr betriebliche Belange (z.B. Werbe- oder Informationszwecke) zu nutzen. 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