{"id":6942,"date":"2015-02-18T11:13:23","date_gmt":"2015-02-18T10:13:23","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6942"},"modified":"2015-02-18T11:18:14","modified_gmt":"2015-02-18T10:18:14","slug":"bag-busengrapscher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/02\/18\/bag-busengrapscher\/","title":{"rendered":"BAG zum \u201eBusengrapscher\u201c: Unwirksamkeit einer fristlosen K\u00fcndigung wegen sexueller Bel\u00e4stigung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6944\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Gennert.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6944\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6944\" alt=\"RA Dr. Thomas Gennert, McDermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Gennert-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6944\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thomas Gennert, McDermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Die Entscheidung des BAG (vom 20.11.2014\u00a0\u2013 <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,691317,\">2 AZR 651\/13<\/a>) wurde in den <a href=\"http:\/\/www.handelsblatt.com\/finanzen\/steuern-recht\/recht\/arbeitsrecht-sexuelle-belaestigung-ist-nicht-gleich-kuendigung\/11353602.html\">Tagesmedien<\/a> hochgekocht und von der Boulevard-Presse scharf kritisiert. Doch nichts ist beim Essen tats\u00e4chlich so hei\u00df, wie es gekocht wird. Das Urteil zeigt: Bei Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern, die grunds\u00e4tzlich geeignet sind, die fristlose K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu rechtfertigen, k\u00f6nnen im Einzelfall gleichwohl Umst\u00e4nde gegen die Wirksamkeit einer K\u00fcndigung sprechen.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der Sachverhalt \u2013 Augenblicksversagen eines Kfz-Mechanikers<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Kfz-Mechaniker, traf auf die Mitarbeiterin eines Reinigungsunternehmens, Frau M. Er hatte dabei den Eindruck, Frau M. flirtete mit ihm und sagte zu ihr, sie habe \u201e<i>einen sch\u00f6nen Busen<\/i>\u201c, woraufhin er diesen ber\u00fchrte. Als Frau M. ihm zu verstehen gab, dass sie dies nicht w\u00fcnsche, lie\u00df der Kl\u00e4ger sofort von ihr ab. Nachdem der Sachverhalt bekannt geworden war, gestand der Kl\u00e4ger in einem Gespr\u00e4ch mit der beklagten Arbeitgeberin den Vorfall ein und erkl\u00e4rte, er habe sich \u201e<i>eine Sekunde lang vergessen<\/i>\u201c, jedenfalls tue ihm die Sache \u201e<i>furchtbar leid<\/i>\u201c. Er sch\u00e4me sich, so etwas werde sich nicht wiederholen.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos gek\u00fcndigt hatte, richtete der Kl\u00e4ger ein Entschuldigungsschreiben an Frau M. und zahlte ihr ein Schmerzensgeld.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BAG \u2013 Abmahnung grunds\u00e4tzlich nicht entbehrlich<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG hat die Entscheidung der Vorinstanz best\u00e4tigt und sieht die fristlose K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses als unwirksam an (w\u00e4hrend das ArbG dies zun\u00e4chst anders sah). Zwar sei eine sexuelle Bel\u00e4stigung \u2013 die hier zweifellos vorlag \u2013 an sich geeignet einen wichtigen Grund i.S.v. \u00a7\u00a0626 BGB darzustellen. Die weiter erforderliche Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall gehe aber zugunsten des Kl\u00e4gers aus. Die Beklagte h\u00e4tte den Kl\u00e4ger zun\u00e4chst abmahnen m\u00fcssen. Bei steuerbarem Verhalten sei grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass k\u00fcnftiges Verhalten bereits durch die Androhung von Folgen f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bed\u00fcrfe es nur dann nicht, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten in der Zukunft nicht \u00e4ndern werde, oder es sich um eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung handele, deren Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben unzumutbar sei.<\/p>\n<p><strong>Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall geht zu Gunsten des Kl\u00e4gers aus<\/strong><\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen lagen \u00a0laut BAG hier nicht vor: Zum einen sei zu ber\u00fccksichtigten, dass der Kl\u00e4ger seit 1996 beanstandungsfrei bei der Beklagten besch\u00e4ftigt gewesen sei. Daneben sei der Kl\u00e4ger nicht unf\u00e4hig, sein Verhalten zu \u00e4ndern. Mit dem Hinweis auf einen \u201e<i>Blackout<\/i>\u201c habe er \u201e<i>einmaliges Augenblicksversagen<\/i>\u201c einger\u00e4umt. Nichts spreche daf\u00fcr, dass sich ein solcher Sachverhalt wiederhole, insbesondere, dass sich der Kl\u00e4ger erneut irrt\u00fcmlicherweise \u201e<i>angeflirtet<\/i>\u201c f\u00fchlt. Auch habe der Kl\u00e4ger sein Verhalten trotz der \u201e<i>4-Augen-Situation<\/i>\u201c mit Frau M. nicht abgestritten, sei ehrlich \u00fcber sein Verhalten erschrocken gewesen und habe sich durch sein Entschuldigungsschreiben und das Schmerzensgeld reuig gezeigt.<\/p>\n<p><strong>Fazit: Vorsicht bei fristlosen K\u00fcndigungen!<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung folgt den bekannten Pfaden der Rechtsprechung zur fristlosen K\u00fcndigung. Obwohl vordergr\u00fcndig ein schwerwiegender Pflichtversto\u00df des Arbeitnehmers vorliegt, kann die Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall gleichwohl dazu f\u00fchren, dass der Arbeitnehmer zun\u00e4chst abzumahnen ist, bevor eine K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zul\u00e4ssig ist. In der Praxis sind daher stets alle Umst\u00e4nde des Sachverhalts zu ermitteln und anhand der durch die Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu untersuchen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entscheidung des BAG (vom 20.11.2014\u00a0\u2013 2 AZR 651\/13) wurde in den Tagesmedien hochgekocht und von der Boulevard-Presse scharf kritisiert. Doch nichts ist beim Essen tats\u00e4chlich so hei\u00df, wie es gekocht wird. 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