{"id":6951,"date":"2015-02-19T18:14:11","date_gmt":"2015-02-19T17:14:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6951"},"modified":"2015-02-19T18:16:11","modified_gmt":"2015-02-19T17:16:11","slug":"bag-videos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/02\/19\/bag-videos\/","title":{"rendered":"\u201eVideoday\u201c im 8. Senat: BAG zur heimlichen Video\u00fcberwachung und zur Untersagung der Nutzung von Werbevideos"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6950\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Teigelkoetter_Volker.jpeg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6950\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6950\" alt=\"RA\/FAArbR Volker Teigelk\u00f6tter, Partner bei Mc Dermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Teigelkoetter_Volker-168x168.jpeg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6950\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Volker Teigelk\u00f6tter, Partner bei Mc Dermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>In zwei ganz unterschiedlichen Fallkonstellationen musste sich der 8. Senat des BAG heute mit Videofilmen befassen, durch die sich die klagenden Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht beeintr\u00e4chtigt sahen.<\/p>\n<p>Zum einen verlangte eine arbeitsunf\u00e4hig geschriebene Arbeitnehmerin Schmerzensgeld wegen heimlicher Video\u00fcberwachung durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Detektiv und zum anderen klagte ein Ex-Arbeitnehmer, der im Imagefilm des Arbeitgebers auftaucht, auf Unterlassung der weiteren Ver\u00f6ffentlichung dieses Videos.<\/p>\n<p><!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Schmerzensgeldanspruch einer Arbeitnehmerin wegen heimlicher Video\u00fcberwachung<\/strong><\/p>\n<p>Im ersten Fall (BAG v. 19.02.2015 \u2013 8 AZR 1007\/13) glaubte ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht an die Arbeitsunf\u00e4higkeit seiner Sekret\u00e4rin, weil diese unmittelbar nach einer Meinungsverschiedenheit mit ihm krank geworden war und die l\u00fcckenlosen Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen von unterschiedlichen Fach\u00e4rzten stammten. Aus diesem Grund beauftragte die Beklagte eine Detektei, welche die Kl\u00e4gerin an mehreren Tagen observierte und dabei Videoaufnahmen fertigte. Auf den Filmen war die Kl\u00e4gerin unter anderem im Waschsalon, beim Warten auf dem Fu\u00dfweg sowie beim Begr\u00fc\u00dfen und Liebkosen eines Hundes zu sehen.<\/p>\n<p>Das LAG Hamm (vom 11. Juni 2013 \u2013 11 Sa 312\/13) gab der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach Recht, blieb aber mit lediglich \u20ac\u00a01.000 Schmerzensgeld f\u00fcr die Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts erheblich unter den Vorstellungen der Kl\u00e4gerin. Aus diesem Grund legten sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagte Revision gegen die Entscheidung ein, die jedoch beide ohne Erfolg blieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe durch die heimlichen Videoaufnahmen und die Observation als solche das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin rechtwidrig verletzt. Ohne eine nachvollziehbare Ersch\u00fctterung des grunds\u00e4tzlichen Beweiswertes \u00e4rztlicher Arbeitsunf\u00e4higkeitsbe\u00adscheinigungen d\u00fcrfe der Arbeitgeber eine solche \u00dcberwachung nicht anordnen.<\/p>\n<p>Ein h\u00f6heres Schmerzensgeld vermochten die Bundesrichter der Kl\u00e4gerin gleichwohl nicht zuzusprechen. Die dahingehenden Feststellungen der Vorinstanz waren nach dem eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsma\u00dfstab der Revision nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p><strong>Praxistipp: Kein vorschneller Verdacht des \u201eKrankfeierns\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG ermahnt die Arbeitgeber, den Beweiswert \u00e4rztlicher Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigungen ernst zu nehmen und nur bei begr\u00fcndetem Anlass, Krankfeiern zu unterstellen. Die \u00dcberwachung eines Arbeitnehmers ist an den Voraussetzungen des \u00a7\u00a032 Abs. 1 S. 2 BDSG zu messen. Dazu muss der Arbeitnehmer des Betrugs \u00fcber die Arbeitsunf\u00e4higkeit hinreichend verd\u00e4chtig sein. Bevor der Arbeitgeber seinem (vermeintlich) kranken Arbeitnehmer einen Detektiv \u2013 mit oder ohne Videokamera \u2013 hinterher schickt, m\u00fcssen deshalb besondere Umst\u00e4nde vorliegen, welche die Annahme, der Arbeitnehmer sei in Wirklichkeit gar nicht krank, belegen. Gesetzliches Nachweismittel f\u00fcr eine Erkrankung ist die Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung. Deren Beweiswert muss erheblich ersch\u00fcttert sein, bevor der Arbeitgeber den Arbeitnehmer observieren lassen darf. Abgesehen von M\u00e4ngeln der Bescheinigung selbst sind das vom Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber angek\u00fcndigte Fernbleiben oder die h\u00e4ufige Erkrankung im unmittelbaren Anschluss an einen Urlaub insoweit weitgehend anerkannte F\u00e4lle.<\/p>\n<p>Dass das BAG sich aus revisionsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht zur H\u00f6he des Schmerzensgeldes \u00e4u\u00dfern musste, ist f\u00fcr die Praxis bedauerlich. Die vom LAG Hamm zuerkannte vergleichsweise geringe Schmerzensgeldh\u00f6he mag den ein oder anderen Arbeitgeber trotz der heutigen Entscheidung des BAG m\u00f6glicherweise nicht davon abhalten, seine kranken Arbeitnehmer weiterhin ohne begr\u00fcndeten Anlass zu observieren. Davor kann indes nur gewarnt werden.<\/p>\n<p><strong>Ex-Arbeitnehmer als Darsteller in Imagefilmen: kein Unterlassungsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>Im zweiten heute entschiedenen Fall (BAG vom 19.02.2015 \u2013 8 AZR 1011\/13) begehrte der Kl\u00e4ger von seinem ehemaligen Arbeitgeber, die weitere Ver\u00f6ffentlichung eines Imagefilms zu unterlassen. Auf diesem Film ist der Kl\u00e4ger neben anderen Kollegen bei der Verrichtung bestimmter Arbeitsvorg\u00e4nge zu sehen. Anl\u00e4sslich der Filmaufnahmen hatten der Kl\u00e4ger und 31 weitere Arbeitnehmer der Beklagten die nach \u00a7\u00a022 Kunsturhebergesetz (KUG) erforderliche Einwilligung in die Ver\u00f6ffentlichung der betreffenden Filmaufnahmen erteilt. Der Kl\u00e4ger vertrat die Auffassung, dass sein Einverst\u00e4ndnis auch ohne ausdr\u00fccklichen Hinweis nur auf die Zeit seiner Zugeh\u00f6rigkeit zur Belegschaft begrenzt sei; jedenfalls habe er seine Einwilligung mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses frei widerrufen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Wie bereits die Vorinstanz (LAG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2013 \u2013 8 Sa 36\/13) folgte das BAG der Argumentation des Kl\u00e4gers nicht. Das sich sowohl aus \u00a7\u00a022 KUG als auch allgemein aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergebende Erfordernis der schriftlichen Einwilligung sei hier erf\u00fcllt. Mangels erkennbarer Einschr\u00e4nkungen dieser Einwilligung erlische diese nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. F\u00fcr den Widerruf der Einwilligung h\u00e4tte es \u00fcber das Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses hinausgehender plausibler Gr\u00fcnde bedurft. Ohne dass dies der Pressemitteilung des BAG zu entnehmen ist, schlie\u00dft sich das BAG dabei offensichtlich der Begr\u00fcndung des LAG an, welches dem Arbeitnehmer das freie Widerrufsrecht gerade deshalb abgesprochen hat, weil die Filmaufnahme keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers bezugnehmenden Inhalt transportiert.<\/p>\n<p><strong>Praxistipp: Stets auf Einwilligung achten<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend sich die Beklagte durch das Einholen der schriftlichen Einwilligungen der Arbeit\u00adnehmer geradezu musterg\u00fcltig verhielt, darf lebensnah unterstellt werden, dass es in einer Vielzahl der gerade auch auf den sozialen Netzwerken von Unternehmen verbreiteten Imagefilme und -fotos daran mangelt. Sp\u00e4testens mit der heutigen Entscheidung des BAG steht die Rechtswidrigkeit solcher ohne ausdr\u00fcckliche Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fest. Um Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspr\u00fcchen vorzubeugen, ist der Arbeitgeber, der mit seinen Arbeitnehmern werben will, deshalb gut beraten, auf die vorherige schriftliche Einwilligung der Arbeitnehmer zu achten. Auch dem insoweit sorgf\u00e4ltigen Arbeitgeber darf die heutige Entscheidung des BAG indes keinesfalls das Gef\u00fchl vermitteln, aufgrund schriftlicher Einwilligungen unbegrenzt \u00fcber das Werbematerial verf\u00fcgen zu k\u00f6nnen. Das gilt namentlich dann nicht mehr, wenn die Grenze zwischen beruflicher und privater Bet\u00e4tigung der Arbeitnehmer verwischt, der Arbeitgeber beispielsweise meint, sein Image durch die Darstellung gemeinsamer Freizeitaktivit\u00e4ten der Belegschaft pflegen zu m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In zwei ganz unterschiedlichen Fallkonstellationen musste sich der 8. 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