{"id":6959,"date":"2015-02-23T11:50:26","date_gmt":"2015-02-23T10:50:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6959"},"modified":"2015-02-24T19:18:59","modified_gmt":"2015-02-24T18:18:59","slug":"gericht-erschwert-sanierungen-kundigungsschutz-nur-fur-alle-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/02\/23\/gericht-erschwert-sanierungen-kundigungsschutz-nur-fur-alle-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Gericht erschwert Sanierungen: K\u00fcndigungsschutz nur f\u00fcr alle Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6960\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Gastell_Roland.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6960\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6960\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Roland Gastell, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Gastell_Roland-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6960\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Roland Gastell, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb sanieren will, kommt er in der Regel an dem Abschluss eines Sozialplans nicht vorbei. Dieser soll die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgleichen oder zumindest mildern. Dabei sind nicht alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. So kann ein Sozialplan etwa \u00a0Arbeitnehmer von Abfindungen ausschlie\u00dfen, die durch Vermittlung des Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz finden. Das LAG Berlin-Brandenburg erschwert eine solche Differenzierung nun jedoch. Nach einem Urteil vom 17.02.2015 (7 Sa 1619\/14) d\u00fcrfen Arbeitnehmer, die dem \u00dcbergang ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf einen Rechtsnachfolger widersprochen haben, in einem Sozialplan nicht vom K\u00fcndigungsschutz ausgenommen werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sozialplan und K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall nahm der Arbeitgeber, eine Bank, im Rahmen eines Konzernumbaus umfangreiche Personalver\u00e4nderungen vor. Als Gegenleistung f\u00fcr die M\u00f6glichkeit von Versetzungen, Teilzeitarbeit, Vorruhestand und Aufhebungsvertr\u00e4gen sagte er den Arbeitnehmern in einem mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplan einen Ausschluss betriebsbedingter K\u00fcndigungen zu.<\/p>\n<p>Von diesem K\u00fcndigungsschutz wurden jedoch bestimmte Arbeitnehmer ausgenommen. Der Arbeitgeber \u00fcberf\u00fchrte n\u00e4mlich einen Gesch\u00e4ftsbereich auf eine andere Bank. Es handelte sich dabei um einen Betriebsteil\u00fcbergang nach \u00a7 613a BGB. Die Arbeitnehmer, die dem \u00dcbergang ihrer Arbeitsverh\u00e4ltnisse widersprachen und darum beim Arbeitgeber blieben, sollten nicht unter den K\u00fcndigungsschutz fallen. Ihnen wurden vielmehr in einem Interessenausgleich \u201epersonalwirtschaftliche Anpassungsma\u00dfnahmen\u201c in Aussicht gestellt. Dementsprechend wurde dann auch einer Arbeitnehmerin, die dem Betriebs\u00fcbergang widersprach, betriebsbedingt gek\u00fcndigt. Hiergegen wehrte sie sich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG hat der K\u00fcndigungsschutzklage stattgegeben. Der Ausschluss vom K\u00fcndigungsschutz im Sozialplan sei rechtsunwirksam. Es versto\u00dfe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, nur einem Teil der Arbeitnehmer den K\u00fcndigungsschutz einzur\u00e4umen. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit und ohne K\u00fcndigungsschutz diene nicht dem Zweck, Nachteile auszugleichen oder zu mildern. Vielmehr w\u00fcrde gerade den Arbeitnehmern der K\u00fcndigungsschutz verwehrt, denen wegen ihres Widerspruchs gegen Betriebs\u00fcbergang eine betriebsbedingte K\u00fcndigung drohe. Die Aus\u00fcbung des gesetzlichen Widerspruchsrechts k\u00f6nne den Arbeitnehmern nicht zum Nachteil gereichen. Es liege kein sachlicher Grund f\u00fcr die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer vor.<\/p>\n<p><strong>Kritik an der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Gute Gr\u00fcnde sprechen gegen die Auffassung des LAG. Verwiesen sei insbesondere auf \u00a7 112 Abs. 5 Satz 2 BetrVG. Dort ist geregelt, von welchen Grunds\u00e4tzen sich eine Einigungsstelle leiten lassen soll, wenn sie \u00fcber einen Sozialplan entscheidet. Nach Ziff. 2 soll die Einigungsstelle Arbeitnehmer von Leistungen eines Sozialplans ausschlie\u00dfen, die in einem zumutbaren Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Beispiel \u00a0in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern geh\u00f6renden Unternehmens weiterbesch\u00e4ftigt werden k\u00f6nnen und die Weiterbesch\u00e4ftigung ablehnen.<\/p>\n<p>Vergleichbar hat das BAG entschieden. Nimmt ein Sozialplan Mitarbeiter, die einen angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen, von seinem Geltungsbereich aus, so soll dies auch dann gelten, wenn Arbeitnehmer dem \u00dcbergang ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach \u00a7 613a BGB widersprechen. Die Weiterarbeit nach einem Betriebs\u00fcbergang sei dem Arbeitnehmer in der Regel zumutbar (BAG vom 05.02.1997 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,103179,\">10 AZR 553\/96<\/a>).<\/p>\n<p>Und wie bereits einleitend erw\u00e4hnt, kann ein Sozialplan nach der Rechtsprechung des BAG Arbeitnehmer von Abfindungen ausschlie\u00dfen, die durch Vermittlung des Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz finden (BAG vom 08.12.2009 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,346975,\">1 AZR 801\/08<\/a>).<\/p>\n<p>Warum sollen diese Grunds\u00e4tze nicht auch f\u00fcr die Herausnahme aus dem besonderen K\u00fcndigungsschutz gelten, der in einem Sozialplan gew\u00e4hrt wird?<\/p>\n<p><strong>Handlungsempfehlung<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen. Bis dahin lautet die klare Empfehlung, in Sozialpl\u00e4nen weiterhin Arbeitnehmer von Leistungen oder gleich ganz von der Anwendung des Sozialplans auszunehmen, die einem Betriebs\u00fcbergang widersprechen. Nicht nur, weil das BAG die Rechtslage aus guten Gr\u00fcnden anders sehen k\u00f6nnte als das LAG. Sondern vor allem, um Arbeitnehmer weiterhin von einem Widerspruch gegen den Betriebs\u00fcbergang abzuhalten. Schlie\u00dflich sind sie \u00fcber \u00a7 613a BGB ausreichend gesch\u00fctzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb sanieren will, kommt er in der Regel an dem Abschluss eines Sozialplans nicht vorbei. Dieser soll die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgleichen oder zumindest mildern. Dabei sind nicht alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. 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