{"id":6965,"date":"2015-02-25T12:00:38","date_gmt":"2015-02-25T11:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6965"},"modified":"2015-02-25T13:22:39","modified_gmt":"2015-02-25T12:22:39","slug":"gleicher-titel-neue-inhalte-die-wichtigsten-anderungen-der-neuen-betriebssicherheitsverordnung-im-uberblick","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/02\/25\/gleicher-titel-neue-inhalte-die-wichtigsten-anderungen-der-neuen-betriebssicherheitsverordnung-im-uberblick\/","title":{"rendered":"Neue Betriebssicherheitsverordnung: \u00dcberblick zu den wichtigsten \u00c4nderungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6963\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Bartz_Alexander.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6963\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6963\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Alexander Bartz, Partner, KLIEMT &amp; VOLLST\u00c4DT, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/02\/Bartz_Alexander-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6963\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Alexander Bartz, Partner, KLIEMT &amp; VOLLST\u00c4DT, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Zum 01.06.2015 tritt die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Sie regelt wie bereits ihre Vorg\u00e4ngerverordnung die Benutzung von Arbeitsmitteln und \u00fcberwachungsbed\u00fcrftiger Anlagen. Die verordnungsgebende Bundesregierung, die sich zuletzt schon wegen der geplanten \u00c4nderungen der Arbeitsst\u00e4ttenverordnung erhebliche Kritik aus dem Arbeitgeberlager gefallen lassen musste, verfolgt mit der Novellierung hehre Ziele: Neben einer grunds\u00e4tzlichen Aktualisierung und einer Anpassung an neue europ\u00e4ische Vorgaben soll die BetrSichV f\u00fcr die Anwender zuk\u00fcnftig besser verst\u00e4ndlich und einfacher umsetzbar sein. Ist dies gelungen?<!--more--><\/p>\n<h2>1. Konkretisierung und Erg\u00e4nzung der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung<\/h2>\n<p>Die Neufassung enth\u00e4lt mehr und konkretere Handlungsanweisungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung (\u00a7\u00a03 BetrSichV). Im Rahmen der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung sind nunmehr die altersgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln sowie ergonomische und psychische Belastungen bei der Verwendung ebendieser zu ber\u00fccksichtigen. Durch diese Ma\u00dfnahmen soll die Besch\u00e4ftigungsf\u00e4higkeit \u00e4lterer Menschen verbessert werden.<\/p>\n<h2>2. Grundpflichten des Arbeitgebers bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Festlegung von Schutzma\u00dfnahmen<\/h2>\n<p>Eine wesentliche strukturelle \u00c4nderung besteht darin, dass die materiellen Anforderungen an die Verwendung der Arbeitsmittel lediglich als Schutzziele formuliert werden (\u00a7\u00a7\u00a04, 5, 6, 8 und 9 BetrSichV). F\u00fcr Arbeitgeber bedeutet dies eine erh\u00f6hte Flexibilit\u00e4t bei der Festlegung konkreter Schutzma\u00dfnahmen. Aber: die bisherigen Verordnung vorhandene Bestandsschutzregelung f\u00fcr \u00e4ltere Arbeitsmittel ist entfallen. Dies erh\u00f6ht den Schutz f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten, verursacht aber auch erh\u00f6hte Kosten f\u00fcr eventuell notwendige Nachr\u00fcstungen.<\/p>\n<h2>3. Vereinfachungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln<\/h2>\n<p>Die Verwendung einfacher Arbeitsmittel (etwa Handwerkzeuge) wird neuerdings privilegiert, d.h. fr\u00fcher erforderliche Schutzma\u00dfnahmen entfallen (\u00a7\u00a07 BetrSichV). Hierdurch sollen vorrangig kleine und mittelst\u00e4ndische Unternehmen (KMU) entlastet werden.<\/p>\n<h2>4. Ber\u00fccksichtigung von Unfallschwerpunkten und Wegfall von Doppelregelungen<\/h2>\n<p>Die in der neuen BetrSichV formulierten Schutzziele ber\u00fccksichtigen die in der Praxis besonders h\u00e4ufigen Unfallschwerpunkte Instandhaltung, besondere Betriebszust\u00e4nde, Betriebsst\u00f6rung, Manipulation und unsachgem\u00e4\u00dfe Benutzung (\u00a7\u00a7\u00a06 Abs. 2, 10, 11 BetrSichV). Arbeitgeber und Besch\u00e4ftigte sollen f\u00fcr diese Gefahrenquellen besonders sensibilisiert werden. Au\u00dferdem wurden vorhandene Doppelregelungen zur Gefahrstoffverordnung beseitigt. Dadurch wird die BetrSichV insgesamt etwas \u00fcbersichtlicher.<\/p>\n<h2>5. Ausweitung der Pr\u00fcfungen f\u00fcr besonders gef\u00e4hrliche Arbeitsmittel<\/h2>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfige Sicherheitspr\u00fcfungen der Arbeitsmittel werden deutlich ausgeweitet (\u00a7 14 Abs. 4 iVm. Anhang 3 BetrSichV). Insbesondere die im Anhang der BetrSichV aufgelisteten besonders gef\u00e4hrlichen Arbeitsmittel unterliegen nun strengen Pr\u00fcfvorschriften. Achtung: der Anhang kann vom Verordnungsgeber jederzeit um weitere Arbeitsmittel erg\u00e4nzt werden.<\/p>\n<h2>6. Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbest\u00e4nde<\/h2>\n<p>Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden (regelm\u00e4\u00dfig die obersten Landesbeh\u00f6rden) k\u00f6nnen Verst\u00f6\u00dfe gegen die Vorschriften der BetrSichV mit umfangreichen Bu\u00dfgeldm\u00f6glichkeiten ahnden. \u00a7\u00a022 BetrSichV enth\u00e4lt neuerdings 42 (!) verschiedene Tatbest\u00e4nde von Ordnungswidrigkeiten. So k\u00f6nnen etwa fehlende oder fehlerhafte Arbeitsmittelpr\u00fcfungen sowie die Missachtung grundlegender Schutzma\u00dfnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln mit empfindlichen Geldbu\u00dfen geahndet werden. Neu ist auch die Einf\u00fchrung zahlreicher Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nde in Zusammenhang mit unterlassenen oder falsch durchgef\u00fchrten Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen. Die Neufassung hat auch Auswirkungen auf den im Grundsatz unver\u00e4ndert gebliebenen Straftatbestand in \u00a7\u00a023 BetrSichV. Wird eine der zahlreichen in \u00a7\u00a022 BetrSichV genannten Handlungen vors\u00e4tzlich begangen und dadurch Leben oder Gesundheit eines Besch\u00e4ftigten gef\u00e4hrdet, stellt dies eine mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bewehrte Straftat dar.<\/p>\n<p><strong>Fazit\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong><b>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><\/p>\n<p>Das Fazit zur neuen BetrSichV f\u00e4llt zwiesp\u00e4ltig aus: Zu begr\u00fc\u00dfen ist, dass sie den Anwendern mehr Flexibilit\u00e4t und Rechtssicherheit verschafft und zugleich das Schutzniveau beim t\u00e4glichen Einsatz von Arbeitsmitteln erh\u00f6ht. Jedoch ist aus Unternehmenssicht zu beachten, dass sich die Anzahl bu\u00dfgeldbehafteter und unter Umst\u00e4nden sogar strafrechtlich relevanter Tatbest\u00e4nde deutlich erh\u00f6ht hat. Eine vertiefte Lekt\u00fcre neue Verordnung ist daher unerl\u00e4sslich. Auch mit Blick auf die BetrSichV ist festzuhalten: die Komplexit\u00e4t und die Regelungsdichte in den arbeitsrechtlichen Randbereichen nimmt weiter zu. Ein Ende ist nicht absehbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 01.06.2015 tritt die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Sie regelt wie bereits ihre Vorg\u00e4ngerverordnung die Benutzung von Arbeitsmitteln und \u00fcberwachungsbed\u00fcrftiger Anlagen. 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