{"id":7003,"date":"2015-03-20T11:10:15","date_gmt":"2015-03-20T10:10:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7003"},"modified":"2015-03-20T11:10:15","modified_gmt":"2015-03-20T10:10:15","slug":"leiharbeitsrichtlinie-zulassigkeit-der-dauerhaften-arbeitnehmeruberlassung-weiter-ungeklart","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/03\/20\/leiharbeitsrichtlinie-zulassigkeit-der-dauerhaften-arbeitnehmeruberlassung-weiter-ungeklart\/","title":{"rendered":"Leiharbeitsrichtlinie: Zul\u00e4ssigkeit der dauerhaften Arbeitnehmer\u00fcberlassung weiter ungekl\u00e4rt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5294\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/01\/zimmermann_500dpi.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5294\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5294\" alt=\"RA\/FAArbR Dr. Andr\u00e9 Zimmermann LL.M., Counsel, King &amp; Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/01\/zimmermann_500dpi-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5294\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Andr\u00e9 Zimmermann LL.M., Counsel, King &amp; Wood Mallesons LLP, Frankfurt a.M.<\/p><\/div>\n<p>Im Rahmen eines finnischen Vorlageverfahrens hatte der EuGH jetzt erstmals Gelegenheit zur Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie 2008\/104\/EG (Urteil vom 17. M\u00e4rz 2015, Rechtssache C-533\/13). Nicht wenige Arbeitsrechtler, m\u00f6glicherweise auch die Politik hatten auf Antworten auf grundlegende Fragen gehofft, vor allem zur Vereinbarkeit des dauerhaften\u00a0 Einsatzes von Leiharbeitnehmern mit der Richtlinie. Diese Hoffnung wurde entt\u00e4uscht: Ob dauerhafte Arbeitnehmer\u00fcberlassung gegen die Leiharbeitsrichtlinie verst\u00f6\u00dft, l\u00e4sst das Gericht in seinem Urteil offen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Die Vorlage des finnischen Gerichts \u2013 Einschr\u00e4nkung von Leiharbeit durch Tarifvertrag<\/strong><\/p>\n<p>Die Gewerkschaft der Transportarbeiter klagt gegen ein Transportunternehmen und einen Arbeitgeberverband wegen Verletzung von Tarifvertr\u00e4gen.<\/p>\n<p>Nach den Tarifvertr\u00e4gen haben Unternehmen den Einsatz von Leiharbeitnehmern auf den Ausgleich von Arbeitsspitzen oder sonst begrenzte Aufgaben zu beschr\u00e4nken, die wegen der Dringlichkeit, der begrenzten Dauer der Arbeit, erforderlicher beruflicher Kenntnisse und Spezialger\u00e4te oder aus vergleichbaren Gr\u00fcnden eigenen Arbeitnehmern nicht \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. \u201eUnlauter\u201c ist nach den Tarifvertr\u00e4gen der Einsatz von Leiharbeit, wenn die Leiharbeitnehmer w\u00e4hrend eines l\u00e4ngeren Zeitraums normale Arbeiten des Unternehmens neben den Stammarbeitnehmern und unter derselben Leitung ausf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Gewerkschaft macht geltend, das Transportunternehmen setze in erheblichem Umfang Leiharbeitnehmer zur Erledigung von Aufgaben ein, die mit denen der eigenen Arbeitnehmer des Unternehmens identisch seien. Das sei \u201eunlauter\u201c im Sinne der Tarifvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden ein, der Einsatz der Leiharbeitnehmer sei gerechtfertigt. Es sollten haupts\u00e4chlich Urlaubs- und Krankheitsvertretungen von Stammarbeitnehmern abgedeckt werden. Dar\u00fcber hinaus, so die Beklagten, enthalten die tarifvertraglichen Regelungen eine der Leiharbeitsrichtlinie widersprechende, ungerechtfertigte Einschr\u00e4nkung des Einsatzes von Leiharbeit. Das nationale Gericht d\u00fcrfe sie daher nicht anwenden.<\/p>\n<p>Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sind Verbote oder Einschr\u00e4nkungen des Einsatzes von Leiharbeit nur aus Gr\u00fcnden des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Aufgez\u00e4hlt werden hier der Schutz der Leiharbeitnehmer, die Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes zu gew\u00e4hrleisten und eventuellen Missbrauch zu verh\u00fcten.<\/p>\n<p><strong>Ist ein Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern neben Stammarbeitnehmern verboten?<\/strong><\/p>\n<p>Das finnische Arbeitsgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und beim EuGH im Vorlageverfahren angefragt, ob die tarifvertraglichen Regelungen eine ungerechtfertigte Einschr\u00e4nkung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern darstellen, die mit Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie unvereinbar ist und die das Gericht verhindern muss, und ob der l\u00e4ngerfristige Einsatz von Leiharbeitnehmern neben Stammarbeitnehmern im Rahmen der gew\u00f6hnlichen Arbeitsaufgaben verboten ist.<\/p>\n<p><strong>Die Stellungnahme des Generalanwalts vom 20. November 2014<\/strong><\/p>\n<p>Der zust\u00e4ndige Generalanwalt betonte in seiner Stellungnahme vom 20. November 2014 (siehe hierzu auch den Blogbeitrag <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2014\/11\/24\/dauereinsatz-von-leiharbeitnehmern\/\">Ist ein Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern verboten?<\/a>). zun\u00e4chst die Pflicht der Mitgliedstaaten, Einschr\u00e4nkungen des Einsatzes von Leiharbeit aufzuheben, soweit sie nicht durch Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wie sie in Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie beispielhaft aufgez\u00e4hlt sind. Damit folgte der Generalanwalt der Auffassung der Beklagten und des vorlegenden Gerichts \u2013 und widersprach insbesondere der Auffassung der Kl\u00e4gerin, der Kommission und der deutschen Bundesregierung.<\/p>\n<p>Zugleich unterstrich der Generalanwalt aber, dass Leiharbeitsverh\u00e4ltnisse \u201evor\u00fcbergehender Art\u201c sind und sich nicht zum Nachteil von Stammarbeitnehmern auswirken d\u00fcrfen. Leiharbeit sei eine atypische Arbeitsform, die den Regelfall der direkten Anstellung nicht verdr\u00e4ngen d\u00fcrfe. Bei der Erreichung dieses Ziels best\u00e4tigte er aber den gro\u00dfen Regelungsspielraum der Mitgliedstaaten. Ein Missbrauch von Leiharbeit sei anzunehmen und k\u00f6nne ohne Versto\u00df gegen die Richtlinie von Mitgliedstaaten verboten werden, wenn Leiharbeitnehmer neben Stammarbeitnehmern bei dauerhaftem Bedarf f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit eingesetzt werden. Das zeitliche Element hatte der Generalanwalt in den Schlussantr\u00e4gen allerdings nicht n\u00e4her konkretisiert, worauf viele gehofft hatten.<\/p>\n<p><strong>Die Antwort des EuGH: Keine unmittelbare Wirkung von Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hat nur die erste Vorlagefrage beantwortet, ob Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie nationale Beh\u00f6rden und Gerichte verpflichte, nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, die gegen die Richtlinie versto\u00dfen. Die \u00fcbrigen Vorlagefragen lie\u00df er unbeantwortet, insbesondere, ob der l\u00e4ngerfristige Einsatz von Leiharbeitnehmern neben Stammarbeitnehmern im Rahmen der gew\u00f6hnlichen Arbeitsaufgaben nach der Richtlinie verboten ist, wie es hier der finnische Tarifvertrag vorsah.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Generalanwalt die erste Vorlagefrage bejaht hatte, verneint der EuGH sie. Das Gericht betont, dass sich Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie nur an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten richte. Aus einer systematischen Auslegung ergebe sich, dass es nur Aufgabe der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sei, zu pr\u00fcfen, ob nationale Verbote oder Einschr\u00e4nkungen der Leiharbeit gerechtfertigt sind. Solche Verpflichtungen k\u00f6nnten nationale Gerichte nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Gegebenenfalls waren daher die Mitgliedstaaten veranlasst, ihre nationalen Regelungen \u00fcber Leiharbeit zu \u00e4ndern. Es stehe den Mitgliedstaaten jedoch frei, nicht gerechtfertigte Verbote oder Einschr\u00e4nkungen aufzuheben oder anzupassen. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie schreibe den Mitgliedstaaten nicht den Erlass einer bestimmten Regelung vor sondern lege nur den Rahmen fest, in dem sich ihre Regelungst\u00e4tigkeit abspielen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr das nationale Recht und die angek\u00fcndigte A\u00dcG-Reform<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht best\u00e4tigt die Pflicht der Mitgliedstaaten bzw. der zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden, Verbote und Einschr\u00e4nkungen der Leiharbeit auf ihre Rechtfertigung durch Allgemeinwohlinteressen zu pr\u00fcfen. Im deutschen A\u00dcG d\u00fcrfte etwa das Verbot der Leiharbeit im Baugewerbe (\u00a7 1 b A\u00dcG) diese Pr\u00fcfung nicht bestehen.<\/p>\n<p>Anders als der Generalanwalt hat sich das Gericht nicht mehr mit der Frage auseinandersetzen m\u00fcssen, ob der dauerhafte Einsatz von Leiharbeitnehmern statt Stammarbeitnehmern nach der Leiharbeitsrichtlinie unzul\u00e4ssig ist. Viele Arbeitsrechtler hatten sich mehr vom Ausgang des Verfahrens erhofft \u2013 etwa einen Hinweis darauf, welches zeitliche Moment in dem Wort \u201evor\u00fcbergehend\u201c steckt.<\/p>\n<p>Wom\u00f6glich hatte sich auch die Politik mehr vom Ausgang des Verfahrens versprochen: Nicht wenige Experten nehmen an, dass das federf\u00fchrende Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales deshalb mit der Vorlage eines Referentenentwurfs f\u00fcr die A\u00dcG-Reform z\u00f6gert, weil der Ausgang des Verfahrens abgewartet werden sollte.<\/p>\n<p>F\u00fcr das nationale Recht stehen die Rechtsfolgen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG fest: Ein mehr als vor\u00fcbergehender Einsatz von Leiharbeitnehmern ist unzul\u00e4ssig und berechtigt den Betriebsrat im Einsatzbetrieb zur Zustimmungsverweigerung wegen Gesetzesversto\u00dfes (\u00a7 99\u00a0 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Dieser Ansicht des 7. Senats (Beschluss vom 10.07.2013 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,629818,\">7 ABR 91\/11<\/a>) hat sich inzwischen auch der 1. Senat des BAG angeschlossen (Beschluss vom 30.09.2014 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,690711,\">1 ABR 79\/12<\/a>), nachdem das LAG N\u00fcrnberg (Beschluss vom 29.10.2013 \u2013 7 TaBV 15\/13) dem ausdr\u00fccklich widersprochen hatte (siehe hierzu auch den Blogbeitrag <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/01\/22\/betriebsrat-kann-beim-einsatz-von-zeitarbeitnehmern-vorubergehend-quer-schiesen\/\">Betriebsrat kann beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern \u201evor\u00fcbergehend quer schie\u00dfen\u201c!<\/a>).<\/p>\n<p>Freilich hat der 1. Senat keine Bedenken zur Vereinbarkeit des Verbots der mehr als vor\u00fcbergehenden \u00dcberlassung mit der Leiharbeitsrichtlinie \u2013 weshalb er selbst auch nicht den Weg des Vorlageverfahrens gew\u00e4hlt hatte. Auch wenn der Richtlinie nicht zu entnehmen sei, wie \u201evor\u00fcbergehend\u201c zu definieren ist, dr\u00fccke sie ohne jeden Zweifel aus, dass Zeitarbeit durch dieses Kriterium gepr\u00e4gt werde.<\/p>\n<p>Das Tatbestandsr\u00e4tsel \u201evor\u00fcbergehend\u201c bleibt auch nach der Entscheidung des EuGH ungel\u00f6st. Der Generalanwalt hatte das zeitliche Element unter Hinweis auf den Regelungsspielraum der Mitgliedstaaten nicht n\u00e4her konkretisiert. Da sich der EuGH mit dieser Vorlagefrage \u2013 aus seiner Sicht konsequent \u2013 nicht befasst hatte, fehlen auch hier Hinweise darauf, welche zeitlichen Einschr\u00e4nkungen mit Unionsrecht vereinbar w\u00e4ren. Klar ist derzeit aus nationaler Sicht nur, dass der zeitlich nicht begrenzte Einsatz eines Leiharbeitnehmers anstelle eines Stammarbeitnehmers nicht mehr \u201evor\u00fcbergehend\u201d ist (BAG, Beschluss vom 10.07.2013 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,629818,\">7 ABR 91\/11<\/a>).<\/p>\n<p>Der Koalitionsvertrag \u201eDeutschlands Zukunft gestalten\u201c sieht vor, das Wort \u201evor\u00fcbergehend\u201c dahingehend zu \u201ekonkretisieren\u201c, dass eine tarifdispositive \u00dcberlassungsh\u00f6chstdauer von 18 Monaten festgeschrieben wird. Diese H\u00f6chst\u00fcberlassungsdauer ist wohl vereinbar mit EU-Recht, weil die Richtlinie den Mitgliedstaaten keine genauen Vorgaben macht, ihnen vielmehr einen gro\u00dfen Regelungsspielraum l\u00e4sst bei der Erreichung der Richtlinienziele. M\u00f6glich d\u00fcrften\u00a0 auch andere Formen der Einschr\u00e4nkung sein, etwa die Beschr\u00e4nkung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern auf begrenzte Sonderaufgaben, wie sie im Vorlageverfahren der finnische Tarifvertrag vorsieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines finnischen Vorlageverfahrens hatte der EuGH jetzt erstmals Gelegenheit zur Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie 2008\/104\/EG (Urteil vom 17. M\u00e4rz 2015, Rechtssache C-533\/13). 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