{"id":7006,"date":"2015-03-23T15:37:26","date_gmt":"2015-03-23T14:37:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7006"},"modified":"2015-03-23T15:37:26","modified_gmt":"2015-03-23T14:37:26","slug":"scheinselbststandigkeit-fehleinschatzungen-sind-teuer-und-strafrechtlich-relevant","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/03\/23\/scheinselbststandigkeit-fehleinschatzungen-sind-teuer-und-strafrechtlich-relevant\/","title":{"rendered":"Scheinselbstst\u00e4ndigkeit: Fehleinsch\u00e4tzungen sind teuer und strafrechtlich relevant"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7007\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/03\/Falter_Schaefer.png\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7007\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-7007\" alt=\"RAin Kira Falter \/ RAin Amelie Sch\u00e4fer, beide CMS Hasche Sigle, D\u00fcsseldorf bzw. K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/03\/Falter_Schaefer.png\" width=\"168\" height=\"117\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7007\" class=\"wp-caption-text\">RAin Kira Falter \/ RAin Amelie Sch\u00e4fer, beide CMS Hasche Sigle, D\u00fcsseldorf bzw. K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 18.03.2015 hat das Amtsgericht Augsburg den fr\u00fcheren Chef der CSU-Fraktion im bayerischen Landtag, Georg Schmid, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie Zahlung eines Bu\u00dfgeldes von 120.000,00 \u20ac wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen verurteilt. Zuvor hatte Georg Schmid bereits 450.000,00 \u20ac Nachzahlungen an die Rentenversicherung geleistet.<!--more--><\/p>\n<p>Das Urteil zeigt deutlich: Neben erheblichen Kosten, die die Besch\u00e4ftigung vermeintlich freier Mitarbeiter (&#8222;Freelancer&#8220;) mit sich bringen kann, haben Verantwortliche \u2013 und hierzu z\u00e4hlen in Unternehmen insbesondere Vorst\u00e4nde und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer &#8211; auch pers\u00f6nlich mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen. Dabei hat das AG Augsburg darauf hingewiesen, dass Juristen \u2013 wie auch Georg Schmid \u2013 angeblich &#8222;bereits im Grundstudium&#8220; die Abgrenzungskriterien zwischen einem sozialversicherungspflichtigen und einem freien Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis vermittelt bek\u00e4men, sodass von Vorsatz auszugehen sei. Dieser hatte seine Frau von 1991 bis 2013 als &#8222;freie&#8220; B\u00fcrokraft besch\u00e4ftigt und ihr ein monatliches Honorar iin H\u00f6he von 5.500,00 \u20ac gezahlt.<\/p>\n<p>Dieser aktuelle Fall soll zum Anlass genommen werden, die Risiken einer Scheinselbstst\u00e4ndigkeit aufzuzeigen und Unternehmen eine Hilfestellung an die Hand zu geben, um ein Gesp\u00fcr daf\u00fcr zu entwickeln, in welchen Vertragsverh\u00e4ltnissen Risiken lauern. Denn nach dem Urteil des AG Augsburg gilt wohl der alte Rechtsgrundsatz &#8222;Unwissenheit sch\u00fctzt vor Strafe nicht&#8220;, sodass Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Vorst\u00e4nde und andere Verantwortliche gut beraten sind, sich mit diesem Thema intensiv auseinander zu setzen.<\/p>\n<p><strong>Scheinselbst\u00e4ndigkeit vs. freie Mitarbeit<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung, ob es sich um einen sog. freien Mitarbeiter oder um einen (scheinselbstst\u00e4ndigen) Arbeitnehmer handelt, kommt es insbesondere darauf an, in welchem Umfang der Mitarbeiter Weisungen des &#8222;Arbeitgebers&#8220; unterliegt und inwieweit er in dessen Betriebsorganisation eingebunden ist. Entscheidend sind immer die Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalles, die mehr oder weniger stark ins Gewicht fallen k\u00f6nnen. Aus diesem Grund ist es schwierig, sich bei der Beurteilung auf einzelne Indizien zu beschr\u00e4nken oder eine Art Kriterienkatalog abzuarbeiten.<\/p>\n<p>Indizien f\u00fcr eine Scheinselbstst\u00e4ndigkeit sind beispielsweise:<\/p>\n<ul>\n<li>die Verpflichtung, den Anweisungen des Auftraggebers oder Anweisungen von dessen Mitarbeitern Folge zu leisten,<\/li>\n<li>die Verpflichtung zur h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Leistungserbringung, d.h. kein Recht Subunternehmer einzusetzen,<\/li>\n<li>Kein wirtschaftliches Risiko des &#8222;freien&#8220; Mitarbeiters,<\/li>\n<li>\u00dcbernahme von weiteren, nicht mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Zusammenhang stehender Aufgaben und\/oder Zusammenarbeit mit festangestellten Mitarbeitern des Auftraggebers,<\/li>\n<li>\u00a0Regelm\u00e4\u00dfige und detaillierte Berichte des freien Mitarbeiters \u00fcber seine T\u00e4tigkeit,<\/li>\n<li>\u00a0Nutzung der Betriebsmittel des Auftraggebers (insbesondere weil der &#8222;freie&#8220; Mitarbeiter nicht \u00fcber eigene Betriebsmittel verf\u00fcgt),<\/li>\n<li>Stellung eines festen Arbeitsplatzes in den R\u00e4umlichkeiten des Auftraggebers, der auch genutzt wird.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass es stets einer Pr\u00fcfung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls bedarf, bei der die jeweiligen Besonderheiten unterschiedlich gewertet werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Ein weiteres Problem liegt darin, dass \u2013 jedenfalls in gr\u00f6\u00dferen Unternehmen \u2013 h\u00e4ufig die rechtlichen und tats\u00e4chlichen Kenntnisse nicht in einer Person vereint sind. Die Rechtskenntnis sammelt sich zumeist in Abteilungen wie Legal und HR, die aber das Risiko des konkreten Einsatzes der externen Kr\u00e4fte mangels Sachverhaltskenntnis nicht einsch\u00e4tzen k\u00f6nnen. Umgekehrt fehlt denjenigen, die unmittelbar mit den externen Kr\u00e4ften zu tun haben und deshalb die Einzelheiten deren Besch\u00e4ftigung kennen, das juristische Wissen.<\/p>\n<p>Diese L\u00fccke zu schlie\u00dfen, ist unbedingte Pflicht der Unternehmensleitung. Dies kann zum einen durch die Unterst\u00fctzung externer Fachleute geschehen, zum anderen aber auch durch die Implementierung von L\u00f6sungen, die es den operativen Bereichen Fachseite, d.h. denjenigen, die die Beauftragung durchf\u00fchren, erlaubt, das rechtliche Risiko korrekt zu bewerten.<\/p>\n<p><strong>Risiken und Konsequenzen einer Scheinselbstst\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Weithin bekannt d\u00fcrfte sein, dass im Falle einer Scheinselbstst\u00e4ndigkeit auf den Arbeitgeber erhebliche Kosten in Form von Nachzahlung Steuern sowie Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen (sowohl Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil!) nebst S\u00e4umniszuschl\u00e4gen iin H\u00f6he von 1% pro Monat zukommen. Aufgrund diverser medienwirksamer F\u00e4lle (u.a. im Deutschen Bundestag) d\u00fcrfte mittlerweile auch bekannt sein, dass die strafrechtliche Dimension f\u00fcr die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen sowie verantwortlicher Personen im Unternehmen nicht unerheblich sein k\u00f6nnen. Diese k\u00f6nnen auf den &#8222;Privatbereich&#8220; durchschlagen, gar mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe einhergehen und zu zivilrechtlichen Schadensersatzanspr\u00fcchen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Wie der vorliegende Fall zeigt, kann sich eine solche Fehleinsch\u00e4tzung insbesondere auch im \u00d6ffentlichen Dienst auch auf die eigenen Versorgungsbez\u00fcge auswirken. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe \u00fcber einem Jahr entfallen die beamtenrechtlichen Versorgungsanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird durch die Besch\u00e4ftigung eines vermeintlich freien, de facto jedoch sozialversicherungspflichten Mitarbeiters, ein Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet; unabh\u00e4ngig davon, ob dies von den Parteien gewollt ist. Dieses kann sich in nicht unerheblichem Ma\u00dfe auf die innerbetriebliche Situation auswirken (z.B. durch das Erreichen der Schwellenwerte nach dem K\u00fcndigungsschutzgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz).<\/p>\n<p><strong>Entscheidend f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Das Thema Scheinselbstst\u00e4ndigkeit steht seit einiger Zeit nicht nur im Fokus der Medien, sondern auch der Verfolgungsbeh\u00f6rden, d.h. insbesondere der Hauptzoll\u00e4mter und der Staatsanwaltschaften. Diese neigen dazu, so die Erfahrung aus der t\u00e4glichen Beratung, die durch das Urteil im Fall Schmid einmal mehr best\u00e4tigt wird, bei Vorliegen auch nur geringf\u00fcgiger Anhaltspunkte ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sehen die entsprechenden Tatbest\u00e4nde regelm\u00e4\u00dfig schneller als erf\u00fcllt an, als ein Arbeits- oder Sozialgerichte dies tun w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auch wenn ein Ermittlungsverfahren im Ergebnis eingestellt werden sollte, ist ein solches nahezu ausnahmslos mit weiteren negativen Konsequenzen wie Durchsuchungen des Unternehmens, medialen Berichterstattungen oder einer pers\u00f6nlichen Rufsch\u00e4digung f\u00fcr Unternehmensvertreter verbunden. Daher ist es umso wichtiger, sich nicht erst dann mit dem Thema zu befassen, wenn die Ermittlungsbeh\u00f6rde vor der T\u00fcr steht, sondern fr\u00fchzeitig f\u00fcr eine u.a. nach \u00a7 130 OWiG zwingend vorgeschriebene ordnungsgem\u00e4\u00dfe Organisation der betrieblichen Abl\u00e4ufe beim Einsatz von Fremdpersonal Sorge zu tragen. Auch wenn die Thematik unter Umst\u00e4nden &#8222;schon im Grundstudium der Rechtswissenschaften&#8220; angerissen wird, setzt zutreffende juristische Bewertung und der richtige Umgang mit den Verfolgungsbeh\u00f6rden eine weitreichende praktische Erfahrung voraus, bei der nichts dem Zufall \u00fcberlassen werden sollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 18.03.2015 hat das Amtsgericht Augsburg den fr\u00fcheren Chef der CSU-Fraktion im bayerischen Landtag, Georg Schmid, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie Zahlung eines Bu\u00dfgeldes von 120.000,00 \u20ac wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen verurteilt. 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