{"id":7016,"date":"2015-03-27T09:34:41","date_gmt":"2015-03-27T08:34:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7016"},"modified":"2015-03-27T09:34:41","modified_gmt":"2015-03-27T08:34:41","slug":"keine-lex-profifusball-auch-vertrage-mit-profifusballern-unterliegen-den-allgemeinen-arbeitsrechtlichen-gesetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/03\/27\/keine-lex-profifusball-auch-vertrage-mit-profifusballern-unterliegen-den-allgemeinen-arbeitsrechtlichen-gesetzen\/","title":{"rendered":"Keine &#8222;Lex Profifu\u00dfball&#8220;: Auch Vertr\u00e4ge mit Profifu\u00dfballern unterliegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesetzen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7015\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/03\/Falter_Michaelis.png\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7015\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-7015\" alt=\"RAin Kira Falter \/ RAin Dr. Isabel Meyer-Michaelis, LL.M. oec., beide CMS Hasche Sigle, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/03\/Falter_Michaelis.png\" width=\"168\" height=\"109\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7015\" class=\"wp-caption-text\">RAin Kira Falter \/ RAin Dr. Isabel Meyer-Michaelis, LL.M. oec., beide CMS Hasche Sigle, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Das Arbeitsgericht Mainz hat am 19.03.2015 (3 Ca 1197\/14) der Klage des Profifu\u00dfball-Torh\u00fcters Heinz M\u00fcller stattgegeben und festgestellt, dass die Befristung seines mit dem Verein FSV Mainz 05 geschlossenen Arbeitsvertrages unwirksam ist. Hat das erstinstanzliche Urteil auch in der \u2013 zu erwartenden \u2013 Berufungs- und ggf. sogar Revisionsinstanz vor dem BAG Bestand, m\u00fcsste der FSV Mainz 05 den Spieler wohl bis zur Rente besch\u00e4ftigen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Befristung wegen &#8222;Ungewissheit der Leistungserwartung&#8220; bzw. &#8222;Branchen\u00fcblichkeit&#8220; unwirksam<\/strong><\/p>\n<p>Torh\u00fcter Heinz M\u00fcller hatte Klage vor dem ArbG Mainz erhoben, weil er die Befristung seines Arbeitsvertrages bis Ende 2014 f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt. Zuvor spielte er bereits auf der Basis eines auf drei Jahre (2009-2012) befristeten Vertrages beim FSV Mainz 05. Der Verein argumentiert bez\u00fcglich der Rechtfertigung der Befristung mit der &#8222;Ungewissheit der Leistungserwartung&#8220; bzw. &#8222;Branchen\u00fcblichkeit&#8220;. Das ArbG Mainz teilt diese Auffassung nicht.<\/p>\n<p>Das Gericht ist der Ansicht, dass f\u00fcr Profi-Fu\u00dfballer die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen wie f\u00fcr &#8222;normale&#8220; Arbeitnehmer gelten. Das bedeutet: Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fcr max. zwei Jahre befristet werden, ohne dass hierf\u00fcr ein Grund vorliegen muss. Nur wenn ein sog. Sachgrund vorliegt, kann die Befristung die Zwei-Jahres-Grenze \u00fcberschreiten. Das TzBfG nennt hierf\u00fcr acht Fallgruppen, die jedoch nicht abschlie\u00dfend sind (vgl. &#8222;<i>insbesondere<\/i>&#8222;). Im Falle von Profifu\u00dfballern, die wohl ausnahmslos befristete Arbeitsvertr\u00e4ge erhalten, wird zur Rechtfertigung der Befristung h\u00e4ufig mit der &#8222;<i>Eigenart der Leistung<\/i>&#8220; (\u00a7 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG) oder mit &#8222;<i>in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gr\u00fcnden<\/i>&#8220; (\u00a7 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG) argumentiert.<\/p>\n<p><strong>Befristungsgrund: &#8222;Abwechslungsbed\u00fcrfnis des Publikums&#8220; und zu erwartende k\u00f6rperliche Defizite?<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG N\u00fcrnberg sah in einem fr\u00fcheren Fall das &#8222;Abwechslungsbed\u00fcrfnis des Publikums&#8220; und das Alter bzw. die zu erwartenden k\u00f6rperlichen Defizite des (in dem konkreten Fall 30-j\u00e4hrigen) Spielers als Sachgrund f\u00fcr eine Befristung an (Urteil vom 28.03.2006 \u2013 7 Sa 405\/05). Des Weiteren hielt es den f\u00fcr den Arbeitnehmer erwachsenden Vorteil der Unk\u00fcndbarkeit f\u00fcr die Dauer der Befristung, die Branchen\u00fcblichkeit von Befristungen und die H\u00f6he der laufenden Verg\u00fctungen f\u00fcr eine legitime Begr\u00fcndung der Befristung. Allerdings unterlag der vom LAG N\u00fcrnberg zu pr\u00fcfende Vertrag noch dem (bis zum 31.12.2000 geltenden) Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetz, das keine konkreten Sachgr\u00fcnde nannte und damit dem Arbeitgeber einen gr\u00f6\u00dferen Handlungsspielraum bei der Vertragsgestaltung zugestand. Insofern stellt das \u2013 die Fu\u00dfballwelt schockierende \u2013 Urteil des ArbG Mainz faktisch keinen Wandel der Rechtsprechung dar. Vielmehr hatte sich das ArbG Mainz \u2013 soweit ersichtlich \u2013 als erstes Gericht damit auseinanderzusetzen, ob nach dem aktuell geltenden TzBfG die im Profifu\u00dfball branchen\u00fcbliche Befristung von Vertr\u00e4gen (weiterhin) m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>Wie geht es nun weiter?<\/strong><\/p>\n<p>Bis die Urteilsgr\u00fcnde vorliegen, bleibt abzuwarten, wie das ArbG Mainz seine Entscheidung begr\u00fcndet und inwiefern es sich mit den einzelnen Befristungsgr\u00fcnden auseinander gesetzt hat. Medienberichten zufolge gab die Gerichtssprecherin Ruth Lippa bereits zu erkennen, dass &#8222;<i>die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifu\u00dfballspieler [\u2026] als solche nicht eine Befristung des Vertrages rechtfertige<\/i>&#8222;.<\/p>\n<p>Der Verein hat bereits angek\u00fcndigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen f\u00fcr den Profifu\u00dfball<\/strong><\/p>\n<p>Sollte die Entscheidung des ArbG Mainz vom 19.03.2015 Bestand haben, h\u00e4tte dies weitreichende Konsequenzen f\u00fcr den Profifu\u00dfball:<\/p>\n<p>Hier ist es Gang und G\u00e4be, dass Spieler befristete Vertr\u00e4ge erhalten. F\u00fcr die Vereine hat dies den Vorteil, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Ablauf der Befristung automatisch endet, ohne dass ein K\u00fcndigungsgrund vorliegen muss. Setzt sich die Auffassung des ArbG Mainz im Ergebnis durch, m\u00fcssten Spieler wie der Torwart Heinz M\u00fcller daher theoretisch bis zum Erreichen des Rentenalters weiterhin besch\u00e4ftigt und verg\u00fctet werden, obwohl sie \u2013 zumindest als aktive Spieler \u2013 nicht mehr einsetzbar sind. Arbeitgeberseitige K\u00fcndigungen w\u00e4ren in diesen F\u00e4llen aufgrund der strengen Bestimmungen des K\u00fcndigungsschutzgesetzes allenfalls in Einzelf\u00e4llen m\u00f6glich. So stellt die Rechtsprechung sowohl an &#8222;Low Performance&#8220;- als auch an krankheitsbedingte K\u00fcndigungen sehr hohe Anforderungen; vor K\u00fcndigungen aufgrund des Alters sind Arbeitnehmer durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzt gesch\u00fctzt. Eine K\u00fcndigung durch den Verein erscheint damit nahezu unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Position der Spieler hingegen wird durch das Urteil erheblich verbessert. Sofern das Urteil in den folgenden Instanzen bestehen bleibt, k\u00f6nnte sich Heinz M\u00fcller auf ein gesichertes Einkommen bis zur Rente freuen.<\/p>\n<p>Die Vereine hingegen m\u00fcssten sich Gedanken machen, wie sie zuk\u00fcnftig die Vertr\u00e4ge mit den Spielern gestalten. Folgende Optionen sind denkbar:<\/p>\n<ul>\n<li>Sachgrundlose Befristungen, die allerdings dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass die Spieler maximal zwei Jahren bei demselben Verein bleiben k\u00f6nnten oder<\/li>\n<li>der Abschluss unbefristeter Vertr\u00e4ge mit der Folge einer &#8222;Vergreisung&#8220; der Bundesliga<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wahrscheinlicher ist allerdings, dass sich in der Praxis nicht viel \u00e4ndern wird, sondern die Vereine darauf hoffen, dass die Spieler auf dem juristischen Spielfeld die F\u00fc\u00dfe stillhalten oder sich &#8222;Ausnahmespieler&#8220; wie Heinz M\u00fcller durch einen Aufhebungsvertrag \u2013 wohl gegen Zahlung einer saftigen Abfindung \u2013 einfangen lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitsgericht Mainz hat am 19.03.2015 (3 Ca 1197\/14) der Klage des Profifu\u00dfball-Torh\u00fcters Heinz M\u00fcller stattgegeben und festgestellt, dass die Befristung seines mit dem Verein FSV Mainz 05 geschlossenen Arbeitsvertrages unwirksam ist. 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