{"id":7023,"date":"2015-04-09T11:24:15","date_gmt":"2015-04-09T09:24:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7023"},"modified":"2015-04-09T11:25:20","modified_gmt":"2015-04-09T09:25:20","slug":"sind-deutsche-aufsichtsrate-falsch-besetzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/04\/09\/sind-deutsche-aufsichtsrate-falsch-besetzt\/","title":{"rendered":"Sind deutsche Aufsichtsr\u00e4te falsch besetzt, weil im Ausland besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer mitz\u00e4hlen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7026\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/04\/Thoenissen_Mueller.png\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7026\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-7026\" alt=\"RA Dr. C\u00e9dric M\u00fcller LL.M. \/ RA Klaus Th\u00f6ni\u00dfen LL.M., beide Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Essen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/04\/Thoenissen_Mueller.png\" width=\"168\" height=\"121\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7026\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. C\u00e9dric M\u00fcller LL.M. \/ RA Klaus Th\u00f6ni\u00dfen LL.M., beide Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Essen<\/p><\/div>\n<p>Eine aktuelle Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 16.02.2015 \u2013 3-16 O 1\/14) d\u00fcrfte derzeit bei zahlreichen deutschen Unternehmen f\u00fcr Unsicherheit sorgen. Es geht um die Frage, ob Aufsichtsr\u00e4te deutscher Unternehmen falsch zusammengesetzt sind bzw. ob nun erstmals ein mitbestimmter Aufsichtsrat gebildet werden muss; die entscheidende Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Beantwortung dieser Frage ist bekanntlich die Anzahl der Arbeitnehmer.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Grundlagen der deutschen Unternehmensmitbestimmung<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcberschreiten deutsche Unternehmen bestimmte Schwellenwerte (500 bzw. 2.000 Arbeitnehmer), hat dies (abh\u00e4ngig von der Rechtsform des Unternehmens) grunds\u00e4tzlich zur Folge, dass ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist. Dieser Aufsichtsrat ist dann entweder nach Ma\u00dfgabe des Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) zu <b>einem Drittel<\/b> (wenn mehr als 500 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt werden) oder nach Ma\u00dfgabe des Mitbestimmungsgesetz (MitbestG bzw. der Montanmitbestimmung) sogar <b>zur H\u00e4lfte<\/b> (wenn mehr als 2.000 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt werden) mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen. Bei der Frage, ob bei einem Unternehmen ein parit\u00e4tischer Aufsichtsrat nach dem MitbestG zu bilden ist, kommt hinzu, dass hierzu nicht nur die unmittelbar von einem Unternehmen besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer, sondern auch jene, die bei Tochtergesellschaften besch\u00e4ftigt werden, mitzuz\u00e4hlen sind. Soweit nichts Neues.<\/p>\n<p><strong>Neu: Auch im Ausland besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer sind mitzuz\u00e4hlen<\/strong><\/p>\n<p>Bislang war allerdings anerkannt, dass bei der Berechnung der ma\u00dfgeblichen Schwellenwerte ausschlie\u00dflich die in Deutschland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer mitzuz\u00e4hlen sind; Ausnahmen hiervon wurden grunds\u00e4tzlich nur im Rahmen von Entsendungen gemacht. Mit dieser jahrzehntelangen Praxis bricht nun das LG Frankfurt offenbar (die Urteilsgr\u00fcnde sind bislang nicht ver\u00f6ffentlicht), in dem es urteilt, dass auch im Ausland besch\u00e4ftigte Mitarbeiter mitzuz\u00e4hlen sind.<\/p>\n<p>Es liegt auf der Hand, dass nunmehr zahlreiche deutsche Unternehmen mit grenz\u00fcberschreitenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten nachrechnen werden, wie viele Arbeitnehmer sie, einschlie\u00dflich der im Ausland besch\u00e4ftigten Mitarbeiter, tats\u00e4chlich besch\u00e4ftigen. Gelangen sie dabei zu der Erkenntnis, dass die obengenannten Schwellenwerte bereits \u00fcberschritten werden oder in absehbarer Zeit \u00fcberschritten werden k\u00f6nnten, und m\u00f6chten sie ihren gegenw\u00e4rtigen faktischen Status beibehalten, sollten bereits jetzt pr\u00e4ventiv entsprechende Gestaltungsoptionen (Umwandlung in eine Europ\u00e4ische Aktiengesellschaft (SE), grenz\u00fcberschreitende Verschmelzung etc.) gepr\u00fcft werden, sodass diese im Fall der F\u00e4lle schnell umgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des LG Frankfurt in Sachen \u201eDeutsche B\u00f6rse AG\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Bemerkenswert sind bereits die Umst\u00e4nde, wie es zu der Entscheidung des LG Frankfurt kam. Ein renommierter Arbeitsrechtsprofessor aus M\u00fcnchen hatte sich einige Aktien der Deutsche B\u00f6rse AG gekauft und dann ein sog. Statusverfahren eingeleitet, in dem die Zusammensetzung des Aufsichtsrats \u00fcberpr\u00fcft werden sollte. Die Deutsche B\u00f6rse AG besch\u00e4ftigte im Zeitpunkt der Entscheidung ca. 1.600 Arbeitnehmer in Deutschland, weltweit (gr\u00f6\u00dftenteils in anderen EU-L\u00e4ndern) allerdings mehr als 2.000 Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Entgegen der bislang absolut herrschenden Auffassung entschied das LG Frankfurt, dass sich die Deutsche B\u00f6rse AG auch die im Ausland bei ihren Tochtergesellschaften besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer zurechnen lasse m\u00fcsse, sodass sie in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht mehr als 2.000 Arbeitnehmer besch\u00e4ftige. Aus diesem Grunde sei der Aufsichtsrat der Deutschen B\u00f6rse AG nicht lediglich zu einem Drittel, sondern zur H\u00e4lfte mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen.<\/p>\n<p>Das LG Frankfurt begr\u00fcndet seine Auffassung damit, dass die gesetzlichen Vorschriften des Mitbestimmungsrechts keine Beschr\u00e4nkung auf nur im Inland besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer enthalten. Vielmehr sei der allgemeine Konzernbegriff ma\u00dfgeblich und insofern sei unstreitig, dass auch ausl\u00e4ndische Unternehmen erfasst w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus versto\u00dfe eine Ungleichbehandlung von im EU-Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmen gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des LG Frankfurt ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Nichtdestotrotz sind Unternehmen mit Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten im Ausland gut beraten, bereits jetzt proaktiv f\u00fcr den Fall der F\u00e4lle \u00fcber m\u00f6gliche Handlungs- und Gestaltungsoptionen nachzudenken. Die Entscheidung des LG Frankfurt d\u00fcrfte insbesondere auch bei laufenden oder vor kurzem abgeschlossenen Transaktionen zu ber\u00fccksichtigen sein, da durch einen Unternehmenskauf \u2013 anders als im Falle organischen Wachstums \u2013 die ma\u00dfgeblichen Schwellenwerte im Einzelfall schnell schlagartig \u00fcberschritten sein k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich wird auch bereits diskutiert, wie sich die Entscheidung auf Europ\u00e4ische Aktiengesellschaften (SE) und diesbez\u00fcglich auf die Verhandlung entsprechender Beteiligungsvereinbarungen mit Arbeitnehmervertretern auswirken wird. All dies ist und bleibt unklar. Kurz um, im Sinne der Rechtssicherheit bleibt zu hoffen, dass die n\u00e4chste Instanz die Entscheidung des LG Frankfurt aufheben wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine aktuelle Entscheidung des LG Frankfurt a.M. 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