{"id":7035,"date":"2015-04-15T15:00:40","date_gmt":"2015-04-15T13:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7035"},"modified":"2015-04-15T15:54:32","modified_gmt":"2015-04-15T13:54:32","slug":"insolvenzrechtliche-anforderungen-an-rangrucktrittsvereinbarungen-weitestgehend-geklart","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/04\/15\/insolvenzrechtliche-anforderungen-an-rangrucktrittsvereinbarungen-weitestgehend-geklart\/","title":{"rendered":"R\u00fccktrittsvereinbarungen: Insolvenzrechtliche Anforderungen weitestgehend gekl\u00e4rt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7036\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/04\/Profilfoto-Dr.-Steffen-Kleefass.png\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7036\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7036\" alt=\"RA Dr. Steffen Kleefass, LL.M. (UC Hastings) Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/04\/Profilfoto-Dr.-Steffen-Kleefass-168x168.png\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/04\/Profilfoto-Dr.-Steffen-Kleefass-168x168.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/04\/Profilfoto-Dr.-Steffen-Kleefass.png 281w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7036\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Steffen Kleefass, LL.M. (UC Hastings)<br \/>Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einem Urteil vom 5. M\u00e4rz 2015 (Az.: IX ZR 133\/14, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/_p=285,qaxaktenzeichen=%22IX+ZR+133%252f14%22\">DB 2015 S. 732<\/a>) zu den insolvenzrechtlichen Anforderungen an Rangr\u00fccktrittsvereinbarungen ge\u00e4u\u00dfert und darin einige in der Rechtslehre bisher umstrittene Fragen gekl\u00e4rt. Rangr\u00fccktrittsvereinbarungen sind nach herrschender Meinung Schuld\u00e4nderungsvertr\u00e4ge (\u00a7\u00a0311 Abs. 1 BGB), durch die der Gl\u00e4ubiger eines Unternehmens sich bereit erkl\u00e4rt, im Falle der Insolvenz des Unternehmens seine Forderung erst nach Zahlung aller \u00fcbrigen Verbindlichkeiten zu erhalten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In der Praxis werden Rangr\u00fccktrittsvereinbarungen h\u00e4ufig eingesetzt, um die Passivierung einer Verbindlichkeit im \u00dcberschuldungsstatus einer Gesellschaft und somit deren \u00dcberschuldung und eine damit verbundene Insolvenzantragspflicht zu vermeiden.<\/p>\n<p><b><strong>Durchsetzungssperre vor Insolvenzer\u00f6ffnung zur Vermeidung einer \u00dcberschuldung<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Seit Einf\u00fcgung des \u00a7\u00a019 Abs. 2 Satz 2 InsO durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek\u00e4mpfung von Missbr\u00e4uchen (MoMiG) im Jahre 2008 waren die zeitlichen Anforderungen eines Rangr\u00fccktritts in der Rechtslehre umstritten. W\u00e4hrend einige Stimmen mit Blick auf den Wortlaut der Norm (\u201eNachrang im Insolvenzverfahren\u201c) einen Rangr\u00fccktritt f\u00fcr die Zeit der Insolvenz gen\u00fcgen lassen wollten, hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass dadurch eine \u00dcberschuldung des Unternehmens nicht abgewendet wird. Soll durch die Rangr\u00fccktrittsvereinbarung eine Passivierungspflicht vermieden werden, muss sich vielmehr ihr Regelungsbereich auf den Zeitraum vor und nach Insolvenzer\u00f6ffnung erstrecken. Anderenfalls w\u00e4re der Gl\u00e4ubiger nicht gehindert, seine Forderung vor Verfahrenser\u00f6ffnung durchzusetzen und mithin w\u00fcrde der \u00dcberschuldungsstatus die Schuldendeckungsf\u00e4higkeit nicht richtig wiedergeben. Auch reicht ein zeitlich begrenzter Rangr\u00fccktritt nicht aus, vielmehr muss der Gl\u00e4ubiger aufgrund der Abrede dauerhaft daran gehindert sein, seine Forderung geltend zu machen.<\/p>\n<p><b><strong>Rangtiefe der R\u00fccktrittsvereinbarung<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Daneben hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil mit der Frage der erforderlichen Rangtiefe des R\u00fccktritts besch\u00e4ftigt. Diese war insbesondere vor Einf\u00fcgung des \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 InsO durch das MoMiG umstritten. Grund daf\u00fcr war unter anderem die Formulierung des II. Zivilsenats in einem Urteil aus dem Jahre 2001 (Az.: II ZR 88\/99, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,7645,\">DB 2001 S. 373<\/a>), nach der eine \u00dcberschuldung dann verh\u00fctet werden k\u00f6nne, wenn der Gl\u00e4ubiger erkl\u00e4re, er wolle wegen der jeweiligen Forderungen erst nach der Befriedigung s\u00e4mtlicher Gesellschaftsgl\u00e4ubiger und nur zugleich mit den Einlager\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcchen der Gesellschafter ber\u00fccksichtigt werden. Die Einf\u00fcgung des \u00a7\u00a019 Abs. 2 Satz 2 InsO, nach dessen Wortlaut der Nachrang hinter den in \u00a7\u00a039 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen ausreicht, hat einer so weitreichenden Interpretation indes einen Riegel vorgeschoben. Die Rangr\u00fccktrittsvereinbarung muss mithin keine Gleichstellung mit den Einlager\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcchen, also einen R\u00fccktritt in den Rang des Eigenkapitals, beinhalten.<\/p>\n<p>Dagegen hilft die Vereinbarung eines R\u00fccktritts hinter bestimmte einzelne Gl\u00e4ubiger zur Vermeidung einer \u00dcberschuldung nicht, da die Forderung des zur\u00fccktretenden Gl\u00e4ubigers in diesem Falle als letztrangige Verbindlichkeit bestehen bleibt und sich somit nach wie vor auf das Schuldnerverm\u00f6gen auswirkt. Eines Forderungsverzichts bedarf es indessen nicht.<\/p>\n<p><strong>Rangr\u00fccktritt eines Nichtgesellschafters<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat ferner erneut bekr\u00e4ftigt, dass eine Rangr\u00fccktrittsvereinbarung nicht nur zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter (etwa als Inhaber einer Darlehensforderung), sondern auch mit einem Nichtgesellschafter getroffen werden kann. \u00a7\u00a019 Abs. 2 Satz 2 InsO, der nach seinem Wortlaut nur auf Gesellschafterdarlehen abstellt, ist insofern dahingehend auszulegen, dass auch au\u00dfenstehende Gl\u00e4ubiger erfasst werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist nunmehr klargestellt, dass die Beschr\u00e4nkung der Wirkung des Rangr\u00fccktritts auf Gestaltungen einer drohenden Insolvenzreife unsch\u00e4dlich ist. Die Parteien k\u00f6nnen mithin vereinbaren, dass der Gl\u00e4ubiger seine Forderung durchsetzen k\u00f6nnen soll, solange das schuldende Unternehmen ohne die Gefahr einer Insolvenz \u00fcber hinreichende finanzielle Mittel zur Tilgung der Verbindlichkeit verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Das Urteil des Bundesgerichtshofs schafft in vielerlei Hinsicht Klarheit f\u00fcr die Praxis und ist daher zu begr\u00fc\u00dfen. Obgleich ihm ein Sachverhalt vor Inkrafttreten des MoMiG zugrunde lag, werden die wesentlichen Aussagen auch nach dessen Inkrafttreten Geltung haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einem Urteil vom 5. M\u00e4rz 2015 (Az.: IX ZR 133\/14, DB 2015 S. 732) zu den insolvenzrechtlichen Anforderungen an Rangr\u00fccktrittsvereinbarungen ge\u00e4u\u00dfert und darin einige in der Rechtslehre bisher umstrittene Fragen gekl\u00e4rt. 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