{"id":7043,"date":"2015-04-16T09:37:13","date_gmt":"2015-04-16T07:37:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7043"},"modified":"2015-04-16T09:41:39","modified_gmt":"2015-04-16T07:41:39","slug":"weitergabe-vertraulicher-unterlagen-durch-betriebsratsmitglied","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/04\/16\/weitergabe-vertraulicher-unterlagen-durch-betriebsratsmitglied\/","title":{"rendered":"Weitergabe vertraulicher Unterlagen durch Betriebsratsmitglied \u2013 (k)ein fristloser K\u00fcndigungsgrund?!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5924\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5924\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5924\" alt=\"RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5924\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Das Betriebsratsgremium und seine Mitglieder sind stets bestrebt, m\u00f6glichst viele Informationen zu sammeln, um das strukturelle Informationsdefizit gegen\u00fcber dem Arbeitgeber abzubauen und damit Handlungs- und Verhandlungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Arbeitnehmervertretung zu verbessern. Nicht selten sind die Betriebsratsmitglieder, gerade wenn der Arbeitgeber mit Informationen knausert, in der Versuchung, sich Informationen im Wege der Selbsthilfe anzueignen.<!--more--><\/p>\n<p>Betriebsratsmitglieder, die im Rahmen ihrer normalen Arbeitst\u00e4tigkeit Zugriff auf (vertrauliche) Unterlagen haben, eignen sich diese an und geben die Informationen und Unterlagen an die Kollegen im Betriebsratsgremium, andere Betriebsratsgremien oder Externe (Rechtsanw\u00e4lte, Gewerkschaftsvertreter etc.) weiter. Das ist in vielerlei Hinsicht rechtlich bedenklich und f\u00fcr das handelnde Betriebsratsmitglied ein schmaler Grat, auf dem jederzeit das Abrutschen in die fristlose K\u00fcndigung oder gar Strafbarkeit droht.<\/p>\n<p><strong>Zugriff eines Betriebsrats auf Anwaltsrechnungen des Arbeitgebers<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG Schleswig-Holstein (3 Sa 400\/14, siehe <a href=\"http:\/\/www.schleswig-holstein.de\/LAG\/DE\/Service\/MedienInformationen\/PI\/prm215.html\">PM vom 13.04.2015<\/a>) hat am 4. M\u00e4rz 2015 einen solchen Fall zu entscheiden gehabt. Ein Mitarbeiter eines Kleinunternehmens hatte in seiner Rolle als Manager Direktmarketing seit 2012 volle SAP-Zugriffsrechte. Im Jahr 2013 wurde er als Einzelbetriebsrat gew\u00e4hlt. Sein Arbeitgeber geh\u00f6rt zu einer Versandhandelsgruppe mit mehreren Unternehmen und Betriebsr\u00e4ten in Deutschland. Der Arbeitgeber verwies den frisch gew\u00e4hlten Betriebsrat an das Betriebsratsgremium eines Schwesterunternehmens, um dort betriebsverfassungsrechtliche Fragen zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit seiner normalen Arbeitst\u00e4tigkeit stie\u00df der Einzelbetriebsrat \u201e<i>zuf\u00e4llig<\/i>\u201c, also ohne Zusammenhang mit seinem dienstlichen Auftrag, im SAP-System auf die Rechnungen sowie T\u00e4tigkeitsnachweise (sog. Timesheets) der vom Arbeitgeber beauftragten Rechtsanwaltskanzlei. Weder die Rechnungen noch die Timesheets waren in SAP als vertraulich vermerkt. Der Einzelbetriebsrat druckte die Rechnungen und Timesheets aus und zeigte sie einem Betriebsratsmitglied des Schwesterunternehmens. Auf dessen Hinweis, dass der Besitz der Unterlagen kritisch sei, schredderte der Arbeitnehmer die Unterlagen und lie\u00df sodann seine SAP-Zugriffsrechte einschr\u00e4nken. Nach Bekanntwerden des Vorfalls sprach der Arbeitgeber die au\u00dferordentliche und fristlose K\u00fcndigung gegen\u00fcber dem Einzelbetriebsrat aus.<\/p>\n<p><strong>Das Urteil des LAG Schleswig-Holstein<\/strong><\/p>\n<p>Das LAG Schleswig-Holstein hat laut der ver\u00f6ffentlichten Pressemitteilung (die vollst\u00e4ndige Urteilsbegr\u00fcndung steht noch aus) die fristlose K\u00fcndigung des Arbeitgebers f\u00fcr unberechtigt erachtet, da<\/p>\n<ul>\n<li>die Rechnungen und Timesheets keine Gesch\u00e4ftsgeheimnisse seien,<\/li>\n<li>ein Vertraulichkeitsvermerk (in SAP) gefehlt habe,<\/li>\n<li>der Betriebsrat des Schwesterunternehmens kein Dritter sei und<\/li>\n<li>der Kl\u00e4ger auf den kritischen Hinweis des Betriebsratskollegen mit Besserung (Schreddern der Unterlagen und Einschr\u00e4nkung der Zugriffsrechte) reagiert habe.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Insgesamt sei daher das Verhalten des Einzelbetriebsrates \u201enur\u201c mit einer Abmahnung zu sanktionieren gewesen.<\/p>\n<p><strong>Betriebsrat nicht zu Systemzugriff berechtigt<\/strong><\/p>\n<p>Begr\u00fc\u00dfenswert ist an der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein einzig, dass es unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck bringt, dass das Verhalten des Einzelbetriebsrats einen Versto\u00df gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten dargestellt und deswegen eine Abmahnung berechtigt sei. Betriebsratsmitglieder sind nicht dazu berechtigt, auf eigene Faust im Unternehmen zu ermitteln und sich eigenm\u00e4chtig \u2013 durch Systemzugriff \u2013 nicht f\u00fcr sie bestimmte Unterlagen zu beschaffen. Der Betriebsrat hat sich Informationen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a080 BetrVG ausschlie\u00dflich \u00fcber den Arbeitgeber geben zu lassen.<\/p>\n<p><strong>Anwaltsrechnung kein Gesch\u00e4ftsgeheimnis<\/strong><\/p>\n<p>Zutreffend ist sicherlich auch die Wertung, dass die Rechnungen und Timesheets der Anwaltssoziet\u00e4t keine Gesch\u00e4ftsgeheimnisse des diese Soziet\u00e4t mandatierenden Unternehmens waren.<\/p>\n<p><strong>Anwaltsrechnungen und T\u00e4tigkeitsnachweise sind vertraulich!<\/strong><\/p>\n<p>V\u00f6llig fehl geht das LAG Schleswig-Holstein jedoch, wenn es bei Rechnungen und T\u00e4tigkeitsnachweisen einer Anwaltssoziet\u00e4t einen Vertraulichkeitsvermerk im SAP-System verlangt und \u00fcberdies auch noch Unternehmensexterne nicht als Dritte betrachten will.<\/p>\n<p>Es gibt wenige Rechtsverh\u00e4ltnisse, die weltweit zu Recht so gro\u00dfen Schutz genie\u00dfen wie die Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Es muss nicht besonders vermerkt sein, dass der Einblick in Anwaltsschreiben und anwaltliche Darstellungen der Vertraulichkeit unterliegen. Der Bruch dieser Vertraulichkeit ist sogar strafrechtlich bewehrt. Anw\u00e4lten ist es \u2013 bis zur Strafbarkeit hin (Mandantenverrat!) \u2013 verwehrt, auch nur die Existenz des Mandates Dritten mitzuteilen. Noch viel schwerer ist hier zu werten, dass s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeitsnachweise eingesehen wurden \u2013 also die detaillierten Aufzeichnungen des Anwaltes dazu, an welchem Tag er sich in Bezug auf welche Angelegenheit\/Person mit welcher Rechtsfrage besch\u00e4ftigt hat. Es bedarf keines Vertraulichkeitsvermerks in SAP, um die Vertraulichkeit dieser Unterlagen zu belegen. Der Einzelbetriebsrat musste wissen und war sich sicherlich im Klaren dar\u00fcber, dass all diese Informationen nicht f\u00fcr seine Augen bestimmt waren und der Arbeitgeber ihm niemals den Ausdruck und die Weitergabe dieser Unterlagen genehmigt h\u00e4tte \u2013 weshalb er ja zur Selbsthilfe griff.<\/p>\n<p><strong>Betriebsratsmitglieder anderer Unternehmen sind Dritte<\/strong><\/p>\n<p>(Datenschutz-)Rechtlich v\u00f6llig fehl geleitet ist die Behauptung des LAG Schleswig-Holstein, das Betriebsratsmitglied eines anderen Unternehmens \u2013 wenn auch derselben Unternehmensgruppe \u2013 sei kein Dritter im Sinne von BDSG und \u00a7\u00a079 BetrVG. Das ist schlicht Unsinn. Auch der Umstand, dass der Einzelbetriebsrat sich an das andere Gremium hilfe- und ratsuchend wenden sollte, \u00e4ndert daran nichts. Bekannterma\u00dfen gibt es kein datenschutzrechtliches Konzernprivileg f\u00fcr die Arbeitgeber \u2013 oder Betriebsratsseite.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Im Ergebnis kann der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein dennoch zugestimmt werden. Die Reaktion des Einzelbetriebsrats auf die kritischen Hinweise des anderen Betriebsratsmitgliedes kann als deutlicher Beleg dazu dienen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht zu drohen scheint. Dann w\u00e4re die Abmahnung in der Tat die richtige arbeitsrechtliche Sanktion\u00a0\u2013 und nicht die au\u00dferordentliche und fristlose K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Betriebsratsmitglieder sollten sich des Umstandes bewusst sein, dass das Betriebsverfassungsgesetz sie dazu verpflichtet, den Arbeitgeber um Informationen zu bitten bzw. diese gerichtlich einzufordern. Selbsthilfe kann schnell zum Bumerang werden und eine Abmahnung, gegebenenfalls auch eine fristlose K\u00fcndigung herbeif\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Betriebsratsgremium und seine Mitglieder sind stets bestrebt, m\u00f6glichst viele Informationen zu sammeln, um das strukturelle Informationsdefizit gegen\u00fcber dem Arbeitgeber abzubauen und damit Handlungs- und Verhandlungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Arbeitnehmervertretung zu verbessern. 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