{"id":7073,"date":"2015-05-07T11:16:50","date_gmt":"2015-05-07T09:16:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7073"},"modified":"2015-05-07T17:31:15","modified_gmt":"2015-05-07T15:31:15","slug":"aktienrechtsnovelle-und-delisting-anhorung-vor-dem-rechtsausschuss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/05\/07\/aktienrechtsnovelle-und-delisting-anhorung-vor-dem-rechtsausschuss\/","title":{"rendered":"Aktienrechtsnovelle und Delisting: Anh\u00f6rung vor dem Rechtsausschuss"},"content":{"rendered":"<p>Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages h\u00f6rte am 6.Mai Sachverst\u00e4ndige zur Aktienrechtsnovelle und zum Delisting an. Die Regelungen der Novelle wurden ganz \u00fcberwiegend als gelungen bezeichnet. Die Fragen der Abgeordneten betrafen das Verschwiegenheitsgebot f\u00fcr Aufsichtsr\u00e4te, die von Gebietsk\u00f6rperschaften entsandt werden, den Stichtag f\u00fcr Namensaktien und vor allem das Delisting. Hier zeichnete sich ab, dass dass das Delisting zwar geregelt geh\u00f6rt, aber angesichts der Komplexit\u00e4t nicht in letzter Minute noch im Rahmen der Aktienrechtsnovelle. Diese Novelle soll nach fast f\u00fcnfj\u00e4hriger Reifezeit (dazu Seibert, FS Bruno K\u00fcbler, 2015, S. 665 ff) bis zur Sommerpause endlich verabschiedet werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>F\u00fcr das Delisting wird eine kapitalmarktrechtliche oder aktiengesetzliche Regelung erwogen. Eine Abfindung f\u00fcr Aktion\u00e4re, die auf die Handelbarkeit ihrer Aktien vertraut haben, soll es wohl geben. Sie erhalten die Option, ihre Aktien anzudienen. Wem? Der Gesellschaft, soweit zul\u00e4ssig, oder dem Gro\u00dfaktion\u00e4r, der ggf. daf\u00fcr einsteht (s. \u00a7 327b III AktG). Umstritten bleibt die Bemessung dieser Abfindung. Soll man sich eher an \u00a7 31 Wp\u00dcG orientieren (gewichteter B\u00f6rsenkurs, so die Stellungnahmen Habersack und meine) oder an den \u00a7\u00a7 29, 30 UmwG (Unternehmensbewertung)? M\u00f6glicherweise lassen sich beide Ans\u00e4tze kombinieren, jedenfalls wenn der B\u00f6rsenkurs \u201eversagt\u201c (s. \u00a7 5 IV Wp\u00dcG-Angebotsverordnung, in diese Richtung, aber weitergehend, die Stellungnahme Koch). Und schlie\u00dflich ist zu bedenken, dass es auch Sachverhalte gibt, die u.a. angesichts der Folgekosten einer B\u00f6rsennotierung zum R\u00fcckzug zwingen \u2013 wof\u00fcr es freilich keine Entsch\u00e4digung der einen zu Lasten der anderen Aktion\u00e4re geben kann. Schlie\u00dflich: Eine Neigung, die Hauptversammlung einzuschalten (wie es BGH-\u201eMacrotron\u201c noch vorsah), besteht eher nicht.<\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium hat eine empirische Untersuchung zu den Folgen des Delisting in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse im Herbst erwartet werden. Die Debatte \u00fcber das \u201eob\u201c und das \u201ewie\u201c einer gesetzlichen Regelung wird anhalten. Das ist eine gute Sache \u2013 und der BGH, der mit \u201eFrosta\u201c den Ansto\u00df gab, daf\u00fcr ausdr\u00fccklich zu loben. Ganz offensichtlich ist die Angelegenheit eine rechtspolitische, die nicht mit der Setzung von \u201eRichterrecht\u201c zu erledigen, sondern ein Auftrag der Legislative ist.<\/p>\n<p>Diesem Auftrag kommen Abgeordnete nach: MdB Prof. Dr. Hirte hat soeben einen Vorschlag ver\u00f6ffentlicht, der eine (Teil?-)Regelung im Spruchverfahrensgesetz vorsieht. Fraglich ist, ob das Spruchverfahrensrecht der richtige Ort ist. Denn es geht doch um materielle Regelungsgegenst\u00e4nde: Festlegung eines Pflichtangebots (und Ausnahmen davon, s.o.), Anspruchsgegner. Kn\u00fcpft man an \u00a7 31 Wp\u00dcG (und die Angebotsverordnung) an, w\u00e4re grunds\u00e4tzlich ein Spruchverfahren entbehrlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages h\u00f6rte am 6.Mai Sachverst\u00e4ndige zur Aktienrechtsnovelle und zum Delisting an. Die Regelungen der Novelle wurden ganz \u00fcberwiegend als gelungen bezeichnet. 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