{"id":7080,"date":"2015-05-20T18:47:37","date_gmt":"2015-05-20T16:47:37","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7080"},"modified":"2015-05-20T18:47:37","modified_gmt":"2015-05-20T16:47:37","slug":"der-einsatz-von-streikbrechern-in-der-daseinsvorsorge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/05\/20\/der-einsatz-von-streikbrechern-in-der-daseinsvorsorge\/","title":{"rendered":"Der Einsatz von Streikbrechern in der Daseinsvorsorge"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7079\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/05\/L\u00f6wisch_Manfred.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7079\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7079\" alt=\"Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred L\u00f6wisch, Leiter der Forschungsstelle f\u00fcr Hochschularbeitsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/05\/L\u00f6wisch_Manfred-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7079\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred L\u00f6wisch, Leiter der Forschungsstelle f\u00fcr Hochschularbeitsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr<\/p><\/div>\n<p>Streiks der Daseinsvorsorge mit Aussperrungen zu begegnen, verbietet sich. Bev\u00f6lkerung und Wirtschaft w\u00fcrden dadurch nur noch mehr beeintr\u00e4chtigt. Die Arbeitgeber m\u00fchen sich deshalb, die \u00f6ffentlichen Dienste auf anderen Wegen aufrechtzuerhalten. Dabei steht der Einsatz von Streikbrechern im Mittelpunkt. Hierzu soll im Folgenden ein kurzer \u00dcberblick gegeben werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>\u201eNormale\u201c Arbeitnehmer der bestreikten Betriebe<\/strong><\/p>\n<p>Bei den<b> <\/b>Arbeitnehmern der bestreikten Betriebe ist die Rechtslage eindeutig: Einerseits sind sie berechtigt, den Einsatz auf Arbeitspl\u00e4tzen streikender Arbeitnehmer zu verweigern. Andererseits sind sie nicht gehindert als Streikbrecher zu arbeiten. Sie d\u00fcrfen daf\u00fcr w\u00e4hrend des Streiks sogar Sonderleistungen erhalten. Nur Belohnungen nach Abschluss des Arbeitskampfs (\u201eStreikbruchpr\u00e4mien\u201c) sind nach der Rechtsprechung unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Gesetzes\u00e4nderung bei Leiharbeitnehmern?<\/strong><\/p>\n<p>Nicht anders ist die Lage bislang beim Einsatz von Leiharbeitnehmern. Bestreikte Arbeitgeber k\u00f6nnen Leiharbeitnehmer auf bestreikten Arbeitspl\u00e4tzen einsetzen. Diese haben nach \u00a7 11 Abs. 5 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes das Recht, Streikarbeit zu verweigern. Auf dieses Recht muss sie ihr Arbeitgeber sogar eigens hinweisen. Sie k\u00f6nnen sich aber auch daf\u00fcr entscheiden, solche Streikarbeit zu leisten.<\/p>\n<p>Allerdings plant die Gro\u00dfe Koalition hier eine Einschr\u00e4nkung. So findet sich im Koalitionsvertrag der Satz: <i>\u201eKein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbrecher\u201c<\/i>. Das geht auf eine Forderung der SPD aus der letzten Legislaturperiode zur\u00fcck. Ob der Gesetzgeber Leiharbeitnehmern tats\u00e4chlich verbieten wird, in bestreikten Betrieben zu arbeiten, ist offen. Immerhin kann ihnen ein solches Verbot ja auch eine Arbeits- und Verdienstm\u00f6glichkeit kosten.<\/p>\n<p><strong>Besonderheiten bei Beamten<\/strong><\/p>\n<p>Besonderes gilt f\u00fcr den Einsatz von Beamten: Ihre planm\u00e4\u00dfige Arbeit m\u00fcssen diese weiter verrichten, weil sie eben kein Streikrecht haben. Zweifelhaft ist der Einsatz auf Arbeitspl\u00e4tzen streikender Kollegen. Hier hat n\u00e4mlich das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1993 gegen das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein solcher Einsatz solange nicht angeordnet werden darf, wie es daf\u00fcr keine gesetzliche Regelung gibt. Liest man die Entscheidung genau, wird freilich deutlich, dass auch das Verfassungsgericht an der Zul\u00e4ssigkeit freiwilliger Streikarbeit nicht r\u00fctteln will. Es beanstandet n\u00e4mlich nur einen \u201ezwangsweise angeordneten Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitspl\u00e4tzen\u201c. Bei dem jetzt \u00f6ffentlich diskutierten Einsatz von Postbeamten im Zustellungsdienst kommt es also auch darauf an, ob dieser freiwillig geschieht oder nicht.<\/p>\n<p><strong>Einsatz von Drittunternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Nichts mit dem Einsatz von Arbeitnehmern und Beamten als Streikbrechern hat die Vergabe von infolge eines Streiks ausfallenden Dienstleistungen an dritte Unternehmen zu tun. Beauftragt bspw. die Bahn Omnibusunternehmen, einen Ersatzverkehr zu organisieren oder schaltet die Post einen privaten Zustellungsdienst ein, ist das nach geltendem Recht nicht verboten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Streiks der Daseinsvorsorge mit Aussperrungen zu begegnen, verbietet sich. Bev\u00f6lkerung und Wirtschaft w\u00fcrden dadurch nur noch mehr beeintr\u00e4chtigt. Die Arbeitgeber m\u00fchen sich deshalb, die \u00f6ffentlichen Dienste auf anderen Wegen aufrechtzuerhalten. Dabei steht der Einsatz von Streikbrechern im Mittelpunkt. 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