{"id":7088,"date":"2015-05-26T11:33:02","date_gmt":"2015-05-26T09:33:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7088"},"modified":"2015-05-26T11:33:02","modified_gmt":"2015-05-26T09:33:02","slug":"das-deutsche-mindestlohngesetz-auf-dem-europaischen-prufstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/05\/26\/das-deutsche-mindestlohngesetz-auf-dem-europaischen-prufstand\/","title":{"rendered":"Das deutsche Mindestlohngesetz auf dem europ\u00e4ischen Pr\u00fcfstand"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6929\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/01\/Falter_Bissels1.png\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6929\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-6929\" alt=\"RAin Kira Falter und RA\/FAArbR Dr. Alexander Bissels, beide CMS Hasche Sigle, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/01\/Falter_Bissels1.png\" width=\"168\" height=\"116\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6929\" class=\"wp-caption-text\">RAin Kira Falter und RA\/FAArbR Dr. Alexander Bissels, beide CMS Hasche Sigle, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>In Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist die Anwendung des gesetzlichen Mindestlohnes auf den europ\u00e4ischen Transportverkehr einer der gr\u00f6\u00dften Streitpunkte. So hat Bundesarbeitsministerin <i>Andrea Nahles<\/i> bereits Ende Januar 2015 \u2013 und damit bereits im ersten Monat nach Einf\u00fchrung des neuen Gesetzes \u2013 die Anwendung des MiLoG auf reine Transitfahrten ausl\u00e4ndischer Unternehmen durch Deutschland ausgesetzt, nachdem die Nachbarl\u00e4nder hiergegen \u201eauf die Barrikaden&#8220; gegangen waren.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet<\/strong><\/p>\n<p>Nun hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, indem sie geltend macht, dass durch die Anwendung des deutschen MiLoG auf ausl\u00e4ndische Transportleistungen, die in Deutschland erbracht werden, \u201eeine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Einschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehrs&#8220; bewirkt werde. Dadurch w\u00fcrden f\u00fcr den Transitverkehr und bestimmte grenz\u00fcberschreitende Bef\u00f6rderungsleistungen \u201eunangemessene Verwaltungsh\u00fcrden&#8220; geschaffen. Ferner sieht die EU-Kommission die Integrit\u00e4t und den reibungslosen Ablauf des EU-Binnenmarktes gef\u00e4hrdet. (siehe <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-15-5003_de.htm\">PM der EU-Kommission vom 19.05.2015<\/a>)<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Bereits seit der Einf\u00fchrung des MiLoG war die Anwendung des Gesetzes auf Arbeitnehmer ausl\u00e4ndischer Logistikunternehmen, die Deutschland durchqueren oder hierzulande etwas liefern bzw. abholen, umstritten. Die Autoren vertraten schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt die Ansicht, dass das MiLoG hier nicht zur Anwendung kommen d\u00fcrfte; jedoch bis zu einer Kl\u00e4rung durch die Gerichte (oder eben durch das nun eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren) auch ausl\u00e4ndische Unternehmen sich an die Vorschriften halten sollten (vgl. <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/01\/26\/diskussionen-um-das-neue-mindestlohngesetz-anwendung-bei-transitfahrten-durch-deutschland\/\">Blogbeitrag vom 26.01.2015<\/a>). F\u00fcr den reinen Transit hat dies auch die Bundesregierung zeitnah erkannt und die Anwendung des MiLoG vorr\u00fcbergehend ausgesetzt. Derzeit findet das MiLoG jedoch weiterhin bei sog. Kabotagefahrten (d.h. bei Transportdienstleistungen im Inland durch ein ausl\u00e4ndisches Verkehrsunternehmen) Anwendung. Gleiches gilt, wenn eine Be- oder Entladung in Deutschland erfolgt.<\/p>\n<p><strong>Anwendung des MiLoG bei ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmern?<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Dabei sprechen die \u00fcberzeugenderen Argumente daf\u00fcr, dass der gesetzliche Mindestlohn f\u00fcr die Fahrer, die bei einem ausl\u00e4ndischen Unternehmen angestellt sind und nur tempor\u00e4r im Inland t\u00e4tig sind bzw. Deutschland nur durchfahren, nicht einschl\u00e4gig ist. So fordert \u00a7 20 MiLoG als grundlegende Voraussetzung f\u00fcr die Zahlung des Mindestlohns eine \u201eBesch\u00e4ftigung im Inland&#8220;. Hierbei wird man sich \u2013 mangels Definition oder Konkretisierung durch das MiLoG \u2013 an den sozialversicherungsrechtlichen Kriterien (\u00a7 7 Abs. 1 SGB IV) orientieren m\u00fcssen. Danach ist von einer \u201eBesch\u00e4ftigung&#8220; auszugehen, wenn eine T\u00e4tigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. \u00dcbertragen auf Transitfahrten bedeutet dies, dass nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des deutschen Sozialversicherungsrechts ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zwischen dem ausl\u00e4ndischen Arbeitgeber und dem von diesem eingesetzten Arbeitnehmer im Inland bestehen muss. Dieser ist zwar weisungsabh\u00e4ngig in die betrieblichen Strukturen eingebunden und f\u00e4hrt auf Gehei\u00df seines ausl\u00e4ndischen Arbeitgebers die ihm \u00fcbertragene Route. Jedoch wird das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis im Ausland begr\u00fcndet und kn\u00fcpft an eine dort gebildete Betriebsorganisation (Fuhrpark, Verwaltung, Betriebsgel\u00e4nde etc.) sowie ein vom Arbeitgeber bereits im Ausland ausge\u00fcbtes Weisungsrecht an. Vor diesem Hintergrund wird der betreffende Arbeitnehmer im Ausland \u2013 und eben nicht im Inland \u2013 \u201ebesch\u00e4ftigt\u201c.<\/p>\n<p>Der Anwendung des MiLoG auf den Transitverkehr steht zudem der Sinn und Zweck des MiLoG entgegen. Denn nach dem Gesetzesentwurf soll dieses \u201eArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen L\u00f6hnen&#8220; sch\u00fctzen, da \u201ein Deutschland (\u2026) die Besch\u00e4ftigung zu niedrigen L\u00f6hnen in den vergangenen Jahren zugenommen&#8220; hat. Ferner sollen die Kosten der Grundversicherung gesenkt sowie Einnahmeausf\u00e4lle in der Sozialversicherung abfangen und negative Auswirkungen auf die Alterssicherung schlecht verdienender Arbeitnehmer abgemildert werden. Keins dieser Ziele verf\u00e4ngt, wenn der Mindestlohn an im Transitverkehr t\u00e4tige ausl\u00e4ndische Arbeitnehmer durch deren ausl\u00e4ndische Arbeitgeber gezahlt wird. Hierbei muss sich insbesondere vor Augen gef\u00fchrt werden, dass ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Transportunternehmen, dessen Mitarbeiter Waren durch ein anderes EU-Land transportieren \u2013 jedenfalls nach dem deutschen MiLoG \u2013 nicht zur Zahlung von 8,50 \u20ac pro Stunde f\u00fcr die im Ausland erbrachten T\u00e4tigkeiten verpflichtet ist. Eine Wettbewerbsverzerrung ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>EU-Kommission sieht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in Dienstleistungsfreiheit und freien Warenverkehr<\/strong><\/p>\n<p>Dass auch ein Blick durch die \u201eeuroparechtliche Brille&#8220; zu keiner anderen Bewertung f\u00fchrt, hat jetzt die EU-Kommission deutlich gemacht. Das an die deutsche Bundesregierung verfasste Schreiben ist der erste Schritt zur Einleitung des sog. Vertragsverletzungsverfahrens. Zwar unterst\u00fctzt die Kommission die Einf\u00fchrung eines gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland. In der Anwendung des MiLoG auf alle Verkehrsleistungen, die das deutsche Staatsgebiet \u2013 im wahrsten Sinne des Wortes \u2013 \u201eber\u00fchren&#8220;, sieht diese jedoch eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Einschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehrs.<\/p>\n<p><strong>Weitere Dokumentationspflichten<\/strong><\/p>\n<p>Neben der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns in H\u00f6he von 8,50 \u20ac je Zeitstunde treffen ausl\u00e4ndische Unternehmen, die in einer der in \u00a7 2a Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetz genannten Branchen (worunter u.a. die auch Logistikbranche f\u00e4llt) t\u00e4tig sind und deren Arbeitnehmer in Deutschland t\u00e4tig werden, umfangreiche Dokumentationspflichten. Nach \u00a7 16 MiLoG sind sie verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung (ergo: jedem T\u00e4tigwerden) ihrer Arbeitnehmer in Deutschland eine in deutscher Sprache verfasste schriftliche Anmeldung bei der zust\u00e4ndigen Zollverwaltung in Deutschland vorzulegen. Diese muss u.a. den Namen des eingesetzten Mitarbeiters, den Beginn, die voraussichtlich Dauer sowie den Ort der Besch\u00e4ftigung enthalten. Ein spontaner Einsatz eines Arbeitnehmers aufgrund eines kurzfristigen Auftrags, dessen Auslieferung in Deutschland stattfindet oder f\u00fcr den der Fahrer Deutschland auch nur durchqueren muss, verbietet sich daher grunds\u00e4tzlich. Ob sich das \u201eAufforderungsschreiben&#8220; der EU-Kommission auch gegen diese Pflichten wendet, geht aus der <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-15-5003_de.htm\">bislang vorliegenden Pressemitteilung<\/a> nicht eindeutig hervor. In dieser hei\u00dft es jedoch, dass die Anwendung des MiLoG auf grenz\u00fcberschreitende Bef\u00f6rderungsleistungen \u201eunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Verwaltungsh\u00fcrden&#8220; geschaffen werden. Hierin k\u00f6nnte \u2013 neben der monet\u00e4ren Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns \u2013 auch eine Kritik an den durch das MiLoG implementierten Verwaltungsvorschriften stecken.<\/p>\n<p><strong>Wie geht es weiter?<\/strong><\/p>\n<p>Nunmehr hat die Bundesrepublik Deutschland zwei Monate Zeit, um sich zu erkl\u00e4ren und auf die Argumente der Kommission zu reagieren. Im Anschluss daran wird Br\u00fcssel das weitere Vorgehen evaluieren und ggf. eine Klage vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof gegen Deutschland einreichen. Es bleibt zun\u00e4chst abzuwarten, wie die Bundesregierung auf den \u201eR\u00fcffel&#8220; der Kommission reagieren wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist die Anwendung des gesetzlichen Mindestlohnes auf den europ\u00e4ischen Transportverkehr einer der gr\u00f6\u00dften Streitpunkte. 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