{"id":7108,"date":"2015-06-08T09:20:21","date_gmt":"2015-06-08T07:20:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7108"},"modified":"2015-06-09T15:07:44","modified_gmt":"2015-06-09T13:07:44","slug":"abschluss-einer-ratenzahlungsvereinbarung-noch-kein-indiz-fur-zahlungseinstellung-oder-zahlungsunfahigkeit-des-schuldners","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/06\/08\/abschluss-einer-ratenzahlungsvereinbarung-noch-kein-indiz-fur-zahlungseinstellung-oder-zahlungsunfahigkeit-des-schuldners\/","title":{"rendered":"Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung noch kein Indiz f\u00fcr Zahlungseinstellung oder Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners"},"content":{"rendered":"<p>Die Reform des Rechts der Insolvenzanfechtung geh\u00f6rt zu den wichtigen rechtspolitischen Zielen der regierenden Gro\u00dfen Koalition aus CDU\/CSU und SPD. Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz hat am 16. M\u00e4rz 2015 den Referentenentwurf eines \u201eGesetzes zur Verbesserung der Rechts\u00adsi\u00adcher\u00adheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfech\u00adtungsgesetz\u201c (abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.bmjv.de\">www.bmjv.de<\/a>) vorgelegt, der vom Verfasser &#8211; unter anderem &#8211; bereits in den \u201eBDI-Notizen zum Wirtschaftsrecht\u201c im Mai 2015 gew\u00fcrdigt wurde.<!--more--><\/p>\n<p>Da der Gesetzentwurf erkl\u00e4rterma\u00dfen auch auf eine teilweise als \u201emittelstandsfeindlich\u201c empfundene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reagieren will, sto\u00dfen dessen aktuelle Entscheidungen im Bereich der Insolvenzanfechtung auf besonderes Interesse. Und da gibt es durchaus Bemerkenswertes zu berichten: Denn in einer \u201eLeitsatzentscheidung\u201c &#8211; und damit als durchaus bedeutsam eingestuft &#8211; formulierte der IX. Zivilsenat des BGH in einem Beschluss vom 16. April 2015 (IX ZR 6\/14) Folgendes:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Gesch\u00e4ftsverkehrs h\u00e4lt, als solche kein Indiz f\u00fcr eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners (im Anschluss an die st\u00e4ndige Rechtsprechung, zuletzt BGH, ZIP 2014, 1887 Rn. 28).\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Und zur Begr\u00fcndung weiter:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich &#8211; wie vorliegend &#8211; im Rahmen der Gepflogenheiten des Gesch\u00e4ftsverkehrs h\u00e4lt, als solche kein Indiz f\u00fcr eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunf\u00e4higkeit. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kann die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den verschiedensten Gr\u00fcnden beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und M\u00fchen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens.<\/p>\n<p>Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz f\u00fcr eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erkl\u00e4rung verbunden wird, seine f\u00e4lligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu k\u00f6nnen [\u2026].<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Schuldnerin die vereinbarten Raten jeweils um einige Tage versp\u00e4tet, wenn auch jeweils vollst\u00e4ndig, bezahlt hat, hat zwar das Eingreifen der vereinbarten dreit\u00e4gigen Verfallklausel ausgel\u00f6st, so dass der gesamte noch offene Restbetrag jeweils zur Zahlung f\u00e4llig wurde. Ein Wiederaufleben einer Zahlungseinstellung war damit aber entgegen der Ansicht der Beschwerde schon deshalb nicht verbunden, weil eine zuvor vorhanden gewesene Zahlungseinstellung nicht festgestellt ist. Das Eingreifen der Verfallklausel kann zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, Indiz f\u00fcr eine Zahlungseinstellung sein. Unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden w\u00e4re es aber auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen einer Gesamtabw\u00e4gung die jeweils um einige Tage versp\u00e4tete vollst\u00e4ndige Zahlung der Raten f\u00fcr eine Feststellung der Zahlungseinstellung nicht hat ausreichen lassen, zumal die Beklagte in der Zwischenzeit jeweils in keiner Weise t\u00e4tig geworden war, weder durch Mahnung noch durch Einleitung der Zwangsvollstreckung.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Bemerkenswert ist dies deshalb, weil der zitierte Gesetzentwurf genau diese &#8211; vom BGH als st\u00e4ndige Rechtsprechung bezeichnete Frage &#8211; (klarstellend; siehe Begr RefE S.\u00a09) regeln will. <!--more-->In \u00a7 133 InsO sollen n\u00e4mlich nach Absatz 1 die folgenden Abs\u00e4tze 2 und 3 eingef\u00fcgt werden (Hervorh. durch den Verf.):<\/p>\n<blockquote><p>\u201e(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gew\u00e4hrt oder erm\u00f6glicht, betr\u00e4gt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.<\/p>\n<p>(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gew\u00e4hrt oder erm\u00f6glicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt bei der Vermutung nach Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners die eingetretene. Die Kenntnis des anderen Teils vom Vorsatz des Schuldners kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass<\/p>\n<p>1. der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung nach \u00a7 802b Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung abgeschlossen hat oder<\/p>\n<p><strong>2. der Schuldner beim anderen Teil im Rahmen der Gepflogenheiten des Gesch\u00e4ftsverkehrs um eine Zahlungserleichterung nachgesucht hat.\u201c<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<p>Auf den ersten Blick k\u00f6nnte man vor dem Hintergrund der neueren BGH-Judikatur, die sich auf eine \u201est\u00e4ndige Rechtsprechung\u201c st\u00fctzt, meinen, damit gebe es keinen Handlungsbedarf mehr f\u00fcr den Gesetzgeber. Ganz so einfach aber ist es nicht: Denn die jetzige Aussage des BGH hat auch den Mut von Parteien (einschlie\u00dflich des Mutes zur \u00dcbernahme des Kostenrisikos) vorausgesetzt, um eine solche Klarstellung nachzusuchen. Und dieser Mut wurde durchaus dadurch gest\u00e4rkt, dass die Mitglieder des IX. BGH-Zivilsenats immer wieder darauf hingewiesen haben, dass der vom Gesetzgeber gesehene Handlungsbedarf nach der Rechtsprechung des Senats eigentlich nicht bestehe. Auch der Verfasser dieser Zeilen hat gegen\u00fcber manchen an ihn als \u201eGesetzgeber\u201c herangetragenen Reformbitten in diesem Zusammenhang gelegentlich darauf verwiesen, dass manches Problem durch entsprechende Verteidigung vor den Gerichten l\u00f6sbar w\u00e4re &#8211; oder gewesen w\u00e4re. Dazu bedarf es aber auch einer entsprechenden \u201eStimmung\u201c &#8211; und die ist durch die Arbeiten am Gesetz zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts durchaus geschaffen worden. Wenn die Arbeiten dadurch die Bereitschaft von Parteien erh\u00f6ht haben, sich gegen unberechtigte Insolvenzanfechtungsanspr\u00fcche zu verteidigen, dann hat der Gesetzgeber schon im Vorfeld ein Teil seiner Ziele erreicht. Umgekehrt gilt aber auch: Die Notwendigkeit einer Klarstellung durch den Gesetzgeber bleibt bestehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Reform des Rechts der Insolvenzanfechtung geh\u00f6rt zu den wichtigen rechtspolitischen Zielen der regierenden Gro\u00dfen Koalition aus CDU\/CSU und SPD. Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz hat am 16. 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