{"id":7120,"date":"2015-06-08T15:34:58","date_gmt":"2015-06-08T13:34:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7120"},"modified":"2015-06-08T15:34:58","modified_gmt":"2015-06-08T13:34:58","slug":"mindestlohn-leistungsboni","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/06\/08\/mindestlohn-leistungsboni\/","title":{"rendered":"ArbG D\u00fcsseldorf: Leistungsboni (doch) auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6929\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/01\/Falter_Bissels1.png\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6929\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-6929\" alt=\"RAin Kira Falter und RA\/FAArbR Dr. Alexander Bissels, beide CMS Hasche Sigle, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/01\/Falter_Bissels1.png\" width=\"168\" height=\"116\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6929\" class=\"wp-caption-text\">RAin Kira Falter und RA\/FAArbR Dr. Alexander Bissels, beide CMS Hasche Sigle, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Das ArbG D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 20.04.2015 (Az. 5 Ca 1675\/15) entschieden, dass ein Leistungsbonus auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden kann. Bisher liegt zwar nur eine <a href=\"http:\/\/www.lag-duesseldorf.nrw.de\/beh_static\/presse\/mitteilungen\/941_38_15.pdf\">Pressemitteilung<\/a> zu dem Urteil vor. Dennoch ist die Botschaft f\u00fcr Arbeitgeber erfreulich, denn das ArbG D\u00fcsseldorf l\u00e4sst erkennen, dass nicht lediglich solche Entgeltbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden k\u00f6nnen, die die \u201eNormalleistung&#8220; verg\u00fcten sollen, sondern s\u00e4mtliche Zahlungen, die in einem Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistungen stehen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Arbeitnehmerin klagte auf Mindestlohn unter Zahlung des Leistungsbonus \u201eon top&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhielt vor Einf\u00fchrung des gesetzlichen Mindestlohns 8,10 \u20ac brutto\/Stunde. Weiterhin wurde nach einer im Betrieb der Arbeitgeberin bestehenden Bonusregelung ein \u201efreiwilliger Brutto\/Leistungsbonus von maximal 1,00 \u20ac&#8220; pro Stunde gew\u00e4hrt. Die Kl\u00e4gerin machte geltend, dass ihr aufgrund des MiLoG ein fixer Stundenlohn i.H.v. 8,50 \u20ac brutto zu zahlen sei; der Bonus i.H.v. 1,00 \u20ac brutto\/Stunde komme noch \u201eon top&#8220;. Die Arbeitgeberin hatte ihr gegen\u00fcber zuvor mitgeteilt, die Grundverg\u00fctung betrage \u2013 auch nach der Einf\u00fchrung des MiLoG \u2013 weiterhin 8,10 \u20ac brutto\/Stunde, jedoch w\u00fcrden 0,40 \u20ac des Leistungsbonus f\u00fcr jede gearbeitete Stunde fix ausgezahlt, sodass \u201eunterm Strich&#8220; jede gearbeitete Stunde mit 8,50 \u20ac (zzgl. bis max. 0,60 \u20ac brutto pro Stunde) verg\u00fctet werde.<\/p>\n<p><strong>Anrechenbarkeit von Leistungen auf den Mindestlohn<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzte ihre Klage vermutlich auf das bisher weit verbreitete, aber abzulehnende Argument, dass mit dem gesetzlichen Mindestlohn stets nur die \u201eNormalleistung&#8220; des Arbeitnehmers zu verg\u00fcten ist. Diese Annahme f\u00fchrt dazu, dass insbesondere Zulagen und Zuschl\u00e4ge f\u00fcr T\u00e4tigkeiten, die unter erschwerten Bedingungen (Nacht- oder Sonntagsarbeit etc.) erbracht werden, grunds\u00e4tzlich nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden k\u00f6nnen, sondern zus\u00e4tzlich zu der Grundverg\u00fctung i.H.v. 8,50 \u20ac zu gew\u00e4hren sind (zurecht ablehnend: Franzen, in: Erfurter Kommentar, \u00a7 1 Rn. 14).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des ArbG D\u00fcsseldorf geht in die richtige Richtung<\/strong><\/p>\n<p>Das ArbG D\u00fcsseldorf hat \u2013 soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich \u2013 nicht auf die Normalleistung als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den Mindestlohn abgestellt. Vielmehr ist nach seiner Ansicht jede arbeitgeberseitige Zahlung, die in einem Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis zu der vom Arbeitnehmer erbrachten Leistung (sei es die Normalleistung oder eine dar\u00fcber hinausgehende) steht, auf den Mindestlohn anrechenbar. Es kommt damit allein auf das Austauschverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung an. Daher k\u00f6nne auch ein Leistungsbonus, der einen unmittelbaren Bezug zur erbrachten Arbeitsleistung aufweise, auf den Mindestlohn angerechnet werden. Nicht anrechenbar sind nach Auffassung des ArbG D\u00fcsseldorf hingegen verm\u00f6genswirksame Leistungen, da diese keinen unmittelbaren Bezug zur T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers h\u00e4tten. Hiermit w\u00fcrde auch dem Zweck des MiLoG \u2013 n\u00e4mlich durch das eigene Einkommen einen angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen \u2013 Rechnung getragen.<\/p>\n<p><strong>ArbG Berlin: Sonderleistungen sind auf den Mindestlohn nicht anrechenbar<\/strong><\/p>\n<p>Das ArbG Berlin hat hingegen erst am 04.03.2015 (Az. 54 Ca 14420\/14, vgl. <a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/arbeitsgericht\/presse\/archiv\/20150305.0825.401310.html\">Pressemitteilung des Gerichts<\/a>) entschieden, dass die \u00c4nderungsk\u00fcndigung zur \u201eK\u00fcrzung&#8220; des Entgelts auf den gesetzlichen Mindestlohn einer Arbeitnehmerin, die eine Grundverg\u00fctung von 6,44 \u20ac brutto pro Stunde zzgl. eines Schichtzuschlags, einer Leistungszulage sowie Urlaubsgeld und einer nach Betriebszugeh\u00f6rigkeit gestaffelten Jahressonderzahlung erhielt, sozial nicht gerechtfertigt sein soll. Das ArbG Berlin vertrat die Ansicht, dass der Arbeitnehmerin 8,50 \u20ac brutto\/Stunde zzgl. der vorgenannten Sonderleistungen zu zahlen sei, da der gesetzliche Mindestlohn nur die \u201eNormalleistung&#8220; verg\u00fcten solle. Eine Anrechnung von Sonderleistungen komme folglich nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Praxisfolgen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber ist die Entscheidung des ArbG D\u00fcsseldorf daher ein erfreulicher Schritt in die richtige Richtung. Auf Grundlage des Urteils k\u00f6nnen Unternehmen nunmehr mit guten Argumenten die Anrechnung von Leistungsboni und sonstigen Sonderzahlungen, die einen Ausgleich f\u00fcr die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit darstellen, auf den Mindestlohn rechtfertigen. Dabei muss jedoch stets gew\u00e4hrleistet sein, dass die entsprechenden Leistungen in dem vom MiLoG vorgeschriebenen F\u00e4lligkeitszeitraum (vgl. \u00a7 2 MiLoG) gezahlt werden. Dies gilt insbesondere bei Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Jahresboni. Arbeitgeber k\u00f6nnen daher ihre Bonusmodelle \u2013 unter Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher und gesetzlicher Vorgaben \u2013 so (um-)gestalten, dass sie die Vorgaben des Mindestlohns erf\u00fcllen, ohne \u201edraufzuzahlen&#8220;, z.B. indem diese nicht einmal j\u00e4hrlich, sondern \u2013 ggf. als Vorschuss \u2013 anteilig bereits monatlich gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p><strong>Nur eine Frage der Zeit, bis das BAG sich mit dem MiLoG befasst<\/strong><\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob die Kl\u00e4gerin gegen das Urteil Berufung einlegt und wie ggf. das LAG D\u00fcsseldorf die Anrechenbarkeit des Leistungsbonus beurteilt. Seit Einf\u00fchrung des MiLoG haben sich schon mehrere erstinstanzliche Gerichte mit Fragen rund um den gesetzlichen Mindestlohn befasst und das neue Gesetz dabei teilweise deutlich kritisiert (vgl. ArbG Berlin vom 17.04.2015 &#8211; 28 Ca 2405\/15, siehe <a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/arbeitsgericht\/presse\/archiv\/20150305.0825.401310.html\">Pressemitteilung<\/a>). Es scheint daher nur noch eine Frage der Zeit, bis das MiLoG beim BAG anlanden wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das ArbG D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 20.04.2015 (Az. 5 Ca 1675\/15) entschieden, dass ein Leistungsbonus auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden kann. Bisher liegt zwar nur eine Pressemitteilung zu dem Urteil vor. 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