{"id":7137,"date":"2015-06-30T09:00:17","date_gmt":"2015-06-30T07:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=7137"},"modified":"2015-06-30T10:11:25","modified_gmt":"2015-06-30T08:11:25","slug":"anderungen-des-deutschen-corporate-governance-kodex-weitere-professionalisierung-des-aufsichtsrats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2015\/06\/30\/anderungen-des-deutschen-corporate-governance-kodex-weitere-professionalisierung-des-aufsichtsrats\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex &#8211; weitere Professionalisierung des Aufsichtsrats"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7138\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/06\/grassl-bernd.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7138\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-7138\" alt=\"RA Dr. Bernd Gra\u00dfl, LL.M., Partner, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/06\/grassl-bernd-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-7138\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Bernd Gra\u00dfl, LL.M., Partner, P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die regulatorischen Anforderungen an die Zusammensetzung und die Arbeit von Aufsichtsr\u00e4ten haben sich in den vergangenen Jahren deutlich erh\u00f6ht. Erst vor Kurzem sind etwa die gesetzlichen Regelungen f\u00fcr die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und M\u00e4nnern an F\u00fchrungspositionen in Kraft getreten (\u201eFrauenquote\u201c). Ebenfalls auf dieser Linie liegen einige der j\u00fcngsten wesentlichen \u00c4nderungen und erweiterten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK),\u00a0der in seiner Fassung vom 05.05.2015\u00a0am 12.06.2015 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. B\u00f6rsennotierte und andere Gesellschaften mit Kapitalmarktzugang m\u00fcssen Abweichungen von den Empfehlungen im Rahmen ihrer Entsprechenserkl\u00e4rung gem. \u00a7 161 Abs. 1 Satz 1 AktG offenlegen und begr\u00fcnden (\u201e<i>Comply or Explain<\/i>\u201c). Die \u00c4nderungen sollen im Folgenden n\u00e4her vorgestellt werden:<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Unternehmensspezifisch festzulegende Regelgrenze f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeitsdauer zum Aufsichtsrat<\/strong><\/p>\n<p>Der Aufsichtsrat soll zuk\u00fcnftig unternehmensspezifisch eine zeitliche Regelgrenze f\u00fcr die Aufsichtsratszugeh\u00f6rigkeit seiner Mitglieder festlegen. Hinter der Regelung steht der Gedanke, dass eine regelm\u00e4\u00dfige Erneuerung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats positive Impulse f\u00fcr die Aufsichtsratsarbeit liefern kann. Die Empfehlung einer unternehmensspezifischen Festlegung soll dabei insbesondere Unternehmen mit Familien- und anderen Ankeraktion\u00e4ren die notwendige Flexibilit\u00e4t erm\u00f6glichen. Daneben soll sich der Aufsichtsrat bewusst auch unter dem Aspekt der Zugeh\u00f6rigkeitsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern mit der besten Zusammensetzung des Gremiums im Sinne des Unternehmens auseinandersetzen.<\/p>\n<p><b><strong>Verbesserte Transparenz \u00fcber den Zeitaufwand f\u00fcr die qualifizierte Mandatswahrnehmung<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Ebenfalls neu ist die Empfehlung des Kodex, wonach sich der Aufsichtsrat vor der Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder bei dem jeweiligen Kandidaten vergewissern soll, dass er den f\u00fcr die Wahrnehmung des Amts erforderlichen Zeitaufwand aufbringen kann. Hintergrund der Neuerung ist, dass die zeitlichen Anforderungen an Aufsichtsr\u00e4te in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind. Die neue Regelung soll insbesondere f\u00fcr die Kandidaten mehr Transparenz und f\u00fcr den Aufsichtsrat mehr Klarheit dar\u00fcber schaffen, was von dem jeweiligen Kandidaten erwartet werden kann.<\/p>\n<p><b><strong>St\u00e4rkung der Pr\u00e4senz- und Diskussionskultur im Aufsichtsrat<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Auch die dritte materielle \u00c4nderung des Kodex zielt auf eine Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit ab, indem sie die Bedeutung einer intensiven Pr\u00e4senz- und Diskussionskultur unterstreicht. So soll im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung zuk\u00fcnftig vermerkt werden, wenn eines seiner Mitglieder in einem Gesch\u00e4ftsjahr nur an der H\u00e4lfte oder weniger der Sitzungen des Aufsichtsrats und der Aussch\u00fcsse, denen er angeh\u00f6rt, teilgenommen hat. Als Teilnahme gilt zwar auch eine solche \u00fcber Telefon- oder Videokonferenz, allerdings sollte dies wiederum nicht den Regelfall darstellen.<\/p>\n<p><b><strong>Bewertung der Kodex\u00e4nderungen mit Blick auf die Praxis<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Die Arbeit von Aufsichtsr\u00e4ten ist heute in Anbetracht immer komplexerer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen anspruchsvoller denn je. Zugleich steigt die Bedeutung eines professionellen Aufsichtsgremiums in der Wirtschaftspraxis st\u00e4ndig. Die Kodexkommission tut daher gut daran, diesen Aspekt im Zuge einer moderaten \u00c4nderung des Kodex weiter zu betonen. Wenn Kritiker dem Kodex entgegenhalten, er f\u00fchre zu einer \u00dcberregulierung, so \u00fcberzeugt dies zumindest im Hinblick auf die j\u00fcngst vorgenommenen \u00c4nderungen nicht. Vielmehr hat die Kommission eher eine Art Agenda-Setting betrieben, indem sie bewusst flexiblen Regelungen mit individuellem Gestaltungsspielraum den Vorzug einger\u00e4umt hat.<\/p>\n<p><b><strong>Gew\u00e4hlter Regelungsansatz auf das gesamte Kodex-Verst\u00e4ndnis zu \u00fcbertragen<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Unternehmen sollten ohnehin nicht davor zur\u00fcckschrecken, vom Kodex abzuweichen. Sie sollten vielmehr im Sinne einer ma\u00dfgeschneiderten Corporate Governance sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, welche der Kodex-Regelungen f\u00fcr das Unternehmen konkret sinnvoll, und welche weniger passgenau sind. Erst recht gilt dies f\u00fcr Gesellschaften, deren F\u00fchrungs- und Kontrollstrukturen nicht denen des klassischen Typus der b\u00f6rsennotierten (Publikums-) AG entsprechen, an den sich der DCGK prim\u00e4r richtet. Dies kann etwa der Fall sein, weil Gesellschaften ma\u00dfgeblich beteiligte Ankeraktion\u00e4re haben oder sie in der Rechtsform der monistischen SE oder KGaA strukturellen Besonderheiten im Hinblick auf ihre Corporate Governance unterliegen. Es sind gerade die Elemente der Freiwilligkeit und der Flexibilit\u00e4t, die den DCGK als Regulierungsinstrument der Wirtschaft auszeichnen. Legt man dieses Verst\u00e4ndnis zugrunde, kann von \u00dcberregulierung nicht die Rede sein.<\/p>\n<p><strong>Vgl. zum Thema Corporate Governance auch weiterf\u00fchrend:<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; v. Werder, EU-Emp\u00adfeh\u00adlung f\u00fcr das Cor\u00adpo\u00adra\u00adte Go\u00adver\u00adnan\u00adce Re\u00adporting: Zehn The\u00adsen zur Ko\u00add\u00adex\u00adpu\u00adbli\u00adzit\u00e4t,\u00a0<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,693598,\">DB 2015 S. 847<\/a><\/p>\n<p>&#8211; v. Werder, Cor\u00adpo\u00adra\u00adte Go\u00adver\u00adnan\u00adce Re\u00adport 2015: Ko\u00addex\u00adak\u00adzep\u00adtanz und Ko\u00addex\u00adan\u00adwen\u00addung, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,697040,\">DB 2015 S. 1357<\/a><\/p>\n<p>&#8211; Seibt, Cor\u00adpo\u00adra\u00adte Re\u00adpu\u00adta\u00adti\u00adon Ma\u00adnage\u00adment: Rechts\u00adrah\u00admen f\u00fcr Gesch\u00e4fts\u00adlei\u00adter\u00adhan\u00addeln, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,690237,\">DB 2015 S. 171<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die regulatorischen Anforderungen an die Zusammensetzung und die Arbeit von Aufsichtsr\u00e4ten haben sich in den vergangenen Jahren deutlich erh\u00f6ht. 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